UWG-Geltungsbereich für PC-Zeitschriften?

2. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Della72
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
UWG-Geltungsbereich für PC-Zeitschriften?

Angenommen, eine Computerzeitschrift mit Heft-CD führt einen Produkttest durch. Dabei werden diverse Softwareprogramme einer Thematik beurteilt etc.

Auf der aktuellen Heft-CD bzw. einer späteren oder vorherigen Ausgabe befindet sich der gekürte Testsieger A als Special-Edition oder anderweitig als kostenlose Version zum Installieren für die Leser der Zeitschrift.

Nehmen wir an, in dem vorgenannten Produtktest wurde Produkt B von Softwarehersteller XYZ nachweislich falsch beurteilt oder gelinde gesagt, mehr als offensichtlich beabsichtigt heruntergeputzt.

Ist in diesem Fall der Verlag im Bezug auf das UWG § 2 Abs. 3 ein Mitbewerber (durch die Bereitstellung von Software des direkten Konkurrenten (Testsieger A) auf der Heft-CD) und unterliegt der Verlag somit zusätzlich auch den Regelungen des UWG oder schwebt auch hier das Gütesiegel der Pressefreiheit über dem Ganzen und der Hersteller XYZ kann maximal einen kleinen Widerruf bzw. Berichtigung im Kleingedruckten (v)erlangen?

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4 Antworten
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#1
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist in diesem Fall der Verlag im Bezug auf das UWG § 2 Abs. 3 ein Mitbewerber <hr size=1 noshade>


IMO ja. Mitbewerber des B ist der A IMO auch dann, wenn der Verkauf eines Konkurrenzproduktes zu dem von B nicht ständig, aber doch zur Bewerbung eines eigenen Produktes dient. (Wenn also Kaufhof zu jedem iPod ein Kilo Kaffee dazu verkauft, ist Kaufhof in dem Moment Mitbewerber von Tchibo und müßte sich natürlich für wettbewerbsrechtlich problematische Handlungen - etwa irreführende Werbung - mit Bezug auf diesen Kaffee auch gegenüber Tchibo verantworten.)

quote:<hr size=1 noshade>oder schwebt auch hier das Gütesiegel der Pressefreiheit über dem Ganzen <hr size=1 noshade>


Selbst wenn die Zeitschrift kein Mitbewerber wäre (weil sie das Produkt eben nicht als verkaufsförderndes Extra beipackt), wäre sie dennoch für eine bewußt (!) falsche Darstellung der Produkte der Gegenseite schadensersatz- und unterlassungspflichtig. Davor bewahrt sie auch das Presserecht nicht.

(Beispielsweise wärst auch du der Fa. XYZ gegenüber schadensersatz- und unterlassungspflichtig, wenn du etwa bewußt wahrheitswidrig behauptest "das Produkt M der Fa. XYZ enthält Viren und installiert einen Keylogger", auch wenn du das als Privatmensch auf deiner Homepage schreibst und keinerlei Mitbewerber von XYZ bist.)

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#2
 Von 
Della72
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Beitrag.

Ich habe gerade im UWG selbst die Antwort gefunden, ob ein Verlag bzw. PC-Zeitschrift ein Mitbewerber im Sinne des UWG sein kann: Ja.

UWG §9
"....Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden."

Allerdings ist eine vorsätzliche Zuwiderhandlung sicherlich schwer nachweisbar, auch wenn es offensichtlich seltsam ist, dass PC-Zeitschriften genau das Produkt zum Sieger küren, dass kurz davor bzw. kurz danach als Sonderedition auf der Heft-CD erscheint und generell in Produtktests die anderen Mitbewerber ziemlich dummdreist bis fahrlässig falsch beurteilt werden.

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#3
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Der §9 UWG soll Verantwortliche von Zeitschriften vor allem davor schützen, daß sie für Wettbewerbsverstöße ihrer Inserenten in Regreß genommen werden.

Abgesehen davon bleibt der Anspruch auf Unterlassung.

Im übrigen wird gerade ein Fachmagazin bei einer offensichtlich grob falschen Beurteilung mehrerer Mitbewerber wohl kaum mit einer Berufung auf bloße Fahrlässigkeit vor Gericht durchkommen. Dazu müßte die Redaktion schon einräumen, daß sie nur inkompetente Stümper beschäftigt, die noch dazu ihre Stümperei sehr selektiv ausüben.

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#4
 Von 
Della72
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wer sich heutzutage die Qualität der Beiträge von Fachmagazinen (+ etc.) anschaut samt Umfang der Widerrufe/Berichtigungen (z.B. bei einer großen Computerzeitschrift, die sich immer ins rechte Bild setzen möchte), sieht von selbst, in welchem Umfang die Geduldigkeit des Papiers strapaziert wird und man erhält eh den Eindruck, dort werden Artikel beim Gang von und zum stillen Örtchen fabriziert. Nur leider übersteigen diese daraus resultierenden redaktionellen Werke öfter die Grenze des guten Geschmacks bzw. der Wahrheit.

Gut zu wissen, dass man einem Printmagazin auch mittels UWG zu Leibe rücken kann.


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