Hallo zusammen,
ich habe mir gerade ein Arbeitsblatt zum Wettbewerbrecht durchgelesen (wen es interessiert es ist hier verfügbar).
Darin steht als Beispiel für verboten Werbung:
quote:<hr size=1 noshade>Sonntag verkaufsoffen! – Jetzt
unschlagbare Preise! – Diese Angebote nur
gültig am Sonntag, den 5. März <hr size=1 noshade>
Unerlaubt ist die Werbung da:
quote:<hr size=1 noshade>Unlauter handelt, „wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die
geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender
Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu
beeinträchtigen
(UWG § 4 , Nr.1) <hr size=1 noshade>
Inwiefern ist die Nennung eines Termins nun menschenverachtend oder übt unangemessenen Einfluss aus? Ist dann nicht jedes Werbeangebot das nur an einem bestimmten Termin verfügbar ist, unlauter? Oder geht es darum dass der Termin in dem Beispiel an einem Sonntag ist?
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-- Editiert Frank001 am 09.08.2012 15:17