Unerlaubte Werbung?

9. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)
Unerlaubte Werbung?

Hallo zusammen,
ich habe mir gerade ein Arbeitsblatt zum Wettbewerbrecht durchgelesen (wen es interessiert es ist hier verfügbar).

Darin steht als Beispiel für verboten Werbung:

quote:<hr size=1 noshade>Sonntag verkaufsoffen! – Jetzt
unschlagbare Preise! – Diese Angebote nur
gültig am Sonntag, den 5. März <hr size=1 noshade>


Unerlaubt ist die Werbung da:
quote:<hr size=1 noshade>Unlauter handelt, „wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die
geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender
Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu
beeinträchtigen
(UWG § 4 , Nr.1) <hr size=1 noshade>


Inwiefern ist die Nennung eines Termins nun menschenverachtend oder übt unangemessenen Einfluss aus? Ist dann nicht jedes Werbeangebot das nur an einem bestimmten Termin verfügbar ist, unlauter? Oder geht es darum dass der Termin in dem Beispiel an einem Sonntag ist?

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-- Editiert Frank001 am 09.08.2012 15:17

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

es ist unlauter, da der Eindruck erweckt wird (korrekt oder nicht), dass die Artikel zu den "unschlagbare[n] Preise[n]!" nur am Sonntag, den 5. März angeboten werden.

Problematisch ist also insbesondere "Diese Angebote nur
gültig am..."

Ich halte in diesem Zusammenhang übrigens auch das ein oder andere Aktionsangebot einer großen Technikkette für "grenzwertig", um es vorsichtig auszudrücken. ("NUR am Mo.: Mitropa Kaffeevollautomat für nur 130,- EUR")

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#2
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke für die Antwort. Ich verstehe es aber immer noch nicht ganz.

Ab welchem Zeitraum würde es sich denn nicht mehr um einen unlauteren Wettbewerb handeln? Ab 2 Tagen, einer Woche, einem Monat?

Darf ein Händler dann überhaupt keine Preise nur für einen kurzen Zeitraum anbieten? Wenn der Bäcker beispielsweise am Abend die Brötchen für den Abend um die Hälfte verkauft (um die restlichen Brötchen los zu werden), ist das dann unlauter?

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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
Diese Angebote nur
gültig am Sonntag, den 5. März


hört sich aber so an, dass im Rahmen dieser Anzeige sehr wohl - mehr oder weniger konkrete - Angebote gemacht werden. Andernfalls wäre die Frage, was "Diese Angebote" denn bedeuten soll?

Sonst wäre es ja eher "Unschlagbar günstige Angebote - nur am So. 5.3." formuliert.

Und meiner Meinung nach wird schon Druck auf den Verbraucher ausgeführt, wenn er unbedingt an einem Tag in den Markt XYZ gehen muss, um diese Kaffeemaschine* zu kaufen. Er hat also in der Regel nicht die Zeit, sich vor Ort das Angebot/Produkt anzusehen, sich andernorts zu informieren und dann zuzuschlagen oder es sein zu lassen. "Sonntag" ist in diesem Beispiel dann natürlich verschärfend.

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#5
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es wird also der (verbotene) Druck aufgebaut, dass man an diesem einen Tag hingehen muss, um zu sehen was überhaupt angeboten wird <hr size=1 noshade>


Warum sollte so etwas überhaupt ein "Druck" sein?

Das klassische Beispiel für UWG § 4 , Nr.1 wäre eher sowas wie "Sie können hier erst wieder heraus, wenn Sie etwas kaufen".

Im übrigen gibt es unzählige zulässige Beispiele für diese Art Werbung, alleine "Sonntags 20% Rabatt" oder "Heiligabend Eintritt kostenlos".

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#7
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke erstmal!

quote:<hr size=1 noshade>Und eine Werbung "Was andere in die Werbung
stecken, investieren wir in die
Qualität unseres Bieres." macht weder "unmittelbar noch mittelbar einen Mitbewerber erkennbar", sodaß diese Werbung nicht nach den Vorschriften des § 6 UWG ( Vergleichende Werbung ) unzulässig ist. <hr size=1 noshade>


Ich denke hier wird sich auf den UWG § 6 , Nr.2.2 bezogen "(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich: nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,"

Wie wäre es aber etwa mit "Kohlrouladen zu unschlagbaren* Preisen!" (das wäre wohl wieder UWG § 6 , Nr.2.2)

Aber dann mit einem *Sternchen versehen, das auf eine "Preisgarantie" hinweist. Etwa wer ein Restaurant mit günstigeren Kohlrouladen findet, der bekommt die Differenz zurückgezahlt?
Wäre das dann trotzdem noch unzulässig?

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#8
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Wäre das dann trotzdem noch unzulässig?


IMO ja, weil es keinen "unschlagbaren" Preis gibt. So könnte z.B. ein Konkurrent eine "Preisgarantie" der Form "bekommt die doppelte Differenz zurückgezahlt" anbieten etc.

Der einzig mögliche "unschlagbare" Preis wäre 0 EUR (wenn man mal davon ausgeht, Draufgaben gehören nicht mehr zum Preis im verkehrsüblichen Sinne, also "nehmen Sie eine Tomate für 0 EUR mit und Sie bekommen noch 1 EUR geschenkt" erzeuge keinen "Preis -1 EUR").

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119388 Beiträge, 39716x hilfreich)

quote:
Und meiner Meinung nach wird schon Druck auf den Verbraucher ausgeführt, wenn er unbedingt an einem Tag in den Markt XYZ gehen muss, um diese Kaffeemaschine* zu kaufen. Er hat also in der Regel nicht die Zeit, sich vor Ort das Angebot/Produkt anzusehen, sich andernorts zu informieren und dann zuzuschlagen oder es sein zu lassen.

Naja, das geht heute ja sogar schon vor Ort während man mit dem Verkäufer redetzeigt man ihm die Angebote der Mitbewerber.
Also DAS Argument dürfte nicht mehr so ganz ziehen.

Erst recht nicht, wenn das Angebot 2-3 Tage vor Gültigkeit bekanntgegeben wird.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Also das der Bezug auf einen bestimmten Tag das Gegenargument sein soll, kann ich mir auch nicht vorstellen.
Das machen schließlich auch einige Discounter ("nur diesen Samstag"), und die hätten sich das schon gegenseitig um die Ohren gehauen, wenn das nicht erlaubt wäre.....

(der Blöd-Markt hat in dieser Hinsicht ja keine Konkurrenz, die das Geld für die Anwälte in die Hand nehmen würde).

Kann das sein, dass dieses Arbeitsblatt reichlich veraltet ist? Weil auch die Beispiele 6 und 7 gibt es ja nun oft genug in der Wirtschaft zu betrachten, das würde nicht klappen, wenn das alles untersagt wäre.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das machen schließlich auch einige Discounter ("nur diesen Samstag"), und die hätten sich das schon gegenseitig um die Ohren gehauen, wenn das nicht erlaubt wäre. <hr size=1 noshade>


Das beste Argument ist nie "wenn das verboten wäre, würde es keiner machen (können)", sondern immer "das ist nicht verboten, weil...". ;)

Es wird schlechterdings kein Druck i.S.d. UWG ausgeübt. Schließlich zwingt niemand den Verbraucher, eine Kaffeemaschine zu wollen, oder unbedingt dieses Fabrikat zu nehmen etc.

Das UWG verlangt ja nicht nur Druck im psychologischen Sinne ("hier verpassen Sie etwas!"), sondern zusätzlich, daß dessen "Entscheidungsfreiheit [unsachlich] beeinträchtigt" (§4 Alt. 1 UWG ) wird. Wäre dies im Beispiel der Fall, würde ja jedes Schnäppchenangebot unter diese Definition fallen.

Der Gesetzgeber dachte da eher an sowas wie eine Rechtsschutzversicherung, die sagt "schließen Sie jetzt eine neue Versicherung zu 20% mehr ab oder wir kündigen Ihre alte - Sie haben 10 Sekunden Bedenkzeit! 10... 9...".

Ansonsten könnte man als nächstes behaupten, ein Seniorenrabatt wäre unzulässig, weil er "geeignet [ist], geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter , die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen " (§4 Alt. 2 UWG )

So weit sind die UWG-Bestimmungen nicht auszulegen.

Auch geht der Gesetzgeber vom verständigen Verbraucher aus, nicht von einem, der sich von jedem "tollen" Angebot unter Kaufzwang setzen läßt.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

Ich als Laie empfinde das Arbeitsblatt auch als reichlich übertrieben und denke nicht, dass der Gesetzgeber sich das so gedacht hat.
Wie weit soll das führen, wie wäre es wenn ich in München wohne und es in Hamburg am Sonntag in der Bäckerei billige Brötchen gibt. Kann ich dann die Bäckerei verklagen, weil sie einen unmenschlichen Druck auf mich ausüben und mich "zwingen" extra für billige Brötchen nach Hamburg zu fahren ;) .


quote:
IMO ja, weil es keinen "unschlagbaren" Preis gibt. So könnte z.B. ein Konkurrent eine "Preisgarantie" der Form "bekommt die doppelte Differenz zurückgezahlt" anbieten etc.

Das ist schon richtig, aber Werbung ist so oder so meisten Unsinn. Geiz ist nicht geil. Nichts ist unmöglich ist Quatsch. Warum ist Quadratisch. Praktisch. Gut? Warum wecken Cornflakes den Tiger in mir?

Wenn man Werbeslogans so wortwörtlich nimmt und jede Behauptung wissenschaftlich beweisen müsste dann bliebe kaum noch was übrig.


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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Wenn man Werbeslogans so wortwörtlich nimmt und jede Behauptung wissenschaftlich beweisen müsste dann bliebe kaum noch was übrig.


Richtig, aber "unschlagbar" ist eindeutig vergleichende Werbung - wie "besser", "schneller", "ergiebiger", sofern es sich nicht nur auf eigene Vorgänger bezieht ("jetzt noch ergiebiger") -, die daher einer Inhaltskontrolle unterliegt.

Deswegen schreiben ja auch alle immer "Das große Möbelhaus" und nicht "größte" - weil man sonst wieder von einem Gericht vorgeworfen bekommt, es sei nicht klar, ob damit Stellfläche, Umsatz, Filialenzahl, Mitarbeiterzahl, Reingewinn etc. gemeint sein soll und bei mindestens einem davon sei doch der Mitbewerber zweifellos größer.

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1x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Richtig, aber "unschlagbar" ist eindeutig vergleichende Werbung - wie "besser", "schneller", "ergiebiger", sofern es sich nicht nur auf eigene Vorgänger bezieht ("jetzt noch ergiebiger") -, die daher einer Inhaltskontrolle unterliegt...
<hr size=1 noshade>

Würde das aber nicht bedeuten, dass ein Händler der tatsächlich die billigsten Preise (also "unschlagbare" Preise) hat und darauf auch noch eine Preisgarantie gibt, überhaupt nicht dafür werben dürfte?
Denn im Prinzip kann ein Konkurrent im Nachhinein immer noch weniger verlangen, oder einen größeren Rabatt anbieten.
Zerstört das nicht das Konzept von Werbung?

quote:<hr size=1 noshade>
...Deswegen schreiben ja auch alle immer "Das große Möbelhaus" und nicht "größte" - weil man sonst wieder von einem Gericht vorgeworfen bekommt, es sei nicht klar, ob damit Stellfläche, Umsatz, Filialenzahl, Mitarbeiterzahl, Reingewinn etc. gemeint sein soll und bei mindestens einem davon sei doch der Mitbewerber zweifellos größer. <hr size=1 noshade>

Das ist schon richtig. Das wäre aber wieder klar UWG § 6 , Nr.2.2? Wenn nicht objektiv auf nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis bezogen kann, ist es nicht erlaubt. Aber wenn mit "das größte* Möbelhaus" geworben wird (mit Sternchen) und dann im Kleingedruckten steht worauf es sich bezieht z.B.
* Das Möbelhaus mit der größten Austellungsfläche für Holzmöbel in Bremen

Dann ist es meines Wissens nach nicht unlauter, weil ja sich ja auf eine klar nachprüfbare Eigenschaft bezogen wird. Auf die Art und Weise kann es auch viele "größte Möbelhäuser" geben.


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-- Editiert Frank001 am 14.08.2012 10:56

-- Editiert Frank001 am 14.08.2012 10:57

1x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
quote: aber "unschlagbar" ist eindeutig vergleichende Werbung

Eher nein. Genausowenig wie die Angabe, daß ein Unternehmen "drtittgrößter Druckerhersteller der Welt" sei, der "umsatzstärkste Autoverkäufer von Kassel" usw.

Die Werbung mit "unschlagbaren Angeboten" könnte höchstens wegen Irreführung unzulässig sein.

M.

Sehe ich auch so. Hier etwa ein Beispiel für die Benutzung von "unschlagbar" im Kombination mit einer Preisgarantie bei der Hertz Autovermietung:
quote:
Unschlagbare Preise finden Sie zuerst bei uns...
und dann später im Text eine genaue Beschreibung was mit der Preisgarantie gemeint ist, damit es keine Irreführung sondern eine klar nachprüfbare Eigenschaft ist.

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-- Editiert Frank001 am 21.08.2012 11:08

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#18
 Von 
Erwin Sandkasten-Gantenbein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Meines Erachtens nach ist die Passage "Jetzt unschlagbare Preise" zu beanstanden. Denn zuvor heißt es ja "Sonntag verkaufsoffen". Zwischen Sonntag, der zum Zeitpunkt der Werbeaussage in der Zukunft liegt, und "jetzt", besteht aber ein deutlicher Unterschied! Außerdem stellt sich die Frage, was "unschlagbare Preise" bedeuten sollen. Sind sie unschlagbar teuer oder unschlagbar günstig? Das wird dem potentiellen Kunden nicht richtig vermittelt und führt ihn demnach in die Irre.

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1x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Zerstört das nicht das Konzept von Werbung?


Nein; einen Preisvergleich kann der Kunde ja immer noch selbst vornehmen (und dabei z.B. auch einfließen lassen, ob ihm 50 Cent weniger für den Flachbildfernseher dann die 100 km Anfahrt nach Posemuckel wert sind).

Werbung soll ja nun gerade nicht den Verbraucher dahingehend entmündigen, daß er überhaupt nichts anderes außer der Werbung eines Marktteilnehmers mehr lesen muß.

Man kann weiterhin mit genügend Dingen werben, auch ohne daß man mit "wir sind die billigsten" werben können muß.

Im übrigen dürfte es spätestens dann schwierig werden, wenn die Konkurrenz "immer 1% billiger als wie der da" anbietet. Bei zwei solchen Anbietern kann logischerweise keiner in Anspruch nehmen, der billigste zu sein. ;)

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