Folgende Sachlage:
Ein Unternehmen (sagen wir mal ein Hersteller von Gabelstaplern) unterhält ein deutschlandweites Handelspartnernetzwerk. Das Unternehmen Meier Einkauf GmbH möchte einen Gabelstapler kaufen und fordert hierzu bei verschiedenen Händlern dieses Netzwerkes ein Angebot an. Händler 1 meldet sich sehr schnell und unterbreitet ein Angebot und führt vorher den Gabelstapler bei Meier Einkauf GmbH vor. Hierfür erhält er einen Sonderpreis vom Hersteller. Händler 2,3 und 4 melden sich ebenfalls. Da Händler 1 bereits eine Vorführung durchgeführt hat und den Sonderrabatt für dieses Objekt eingestrichen hat, informieren die anderen Händler, dass die Erstellung eines weiteren Angebots wenig Sinn machen würde und lehnen dies förmlich ab.
Ich bin der Auffassung, dass die Meldung des Objekts und die einhergehende Besserstellung nicht unbedenklich ist. Wer kann mir hier rechtlich weiterhelfen?
Ungleichbehandlung Handelspartner
12. Juli 2019
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Frage vom 12. Juli 2019 | 11:34
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ungleichbehandlung Handelspartner
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#1
Antwort vom 12. Juli 2019 | 12:02
Von
Status: Unbeschreiblich (119646 Beiträge, 39758x hilfreich)
Der Händler hat Aufwand (Zeit und Verschleiß) für die Vorführung gehabt, das er dafür entschädigt wird ist nicht zu beanstanden.
Das die anderen dann keine Gebote mehr abgeben wollen, ist die freie Entscheidung der jeweiligen Unternehmen.
#2
Antwort vom 12. Juli 2019 | 20:40
Von
Status: Schlichter (7143 Beiträge, 1495x hilfreich)
Zitat:Ich bin der Auffassung, dass die Meldung des Objekts und die einhergehende Besserstellung nicht unbedenklich ist. Wer kann mir hier rechtlich weiterhelfen?
Das Verfahren ist nicht zu beanstanden.
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#3
Antwort vom 15. Juli 2019 | 09:58
Von
Status: Weiser (16928 Beiträge, 5885x hilfreich)
Welche Besserstellung? Du hast ein Angebot bekommen und die anderen Händler möchten keine Zeit verschwenden und lehnen es ab dir ein weitere Angebot zu unterbreiten. Das ist völlig in Ordnung.ZitatIch bin der Auffassung, dass die Meldung des Objekts und die einhergehende Besserstellung nicht unbedenklich ist. :
#4
Antwort vom 15. Juli 2019 | 10:00
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatIch bin der Auffassung, dass die Meldung des Objekts und die einhergehende Besserstellung nicht unbedenklich ist. :
Wenn der Besteller eine Firma war, wäre da nichts zu wollen. Bei einer Privatperson (Einzelkaufmann o.ä.) könnte es sich um einen DSGVO-Verstoß handeln - die personenbezogene Information "Hans Meier aus 90909 Bad Salzditfurth hat eine Vorführung des Modells X bekommen" dürfte nur mit Zustimmung an Dritte (Hersteller, andere Händler) weitergegeben werden.
#5
Antwort vom 22. Juli 2019 | 03:11
Von
Status: Lehrling (1523 Beiträge, 669x hilfreich)
Zitatein Hersteller von Gabelstaplern ... [vereinbart mit ] Handelspartnern einen Sonderpreis [für den ersten] Händler [der] eine Vorführung ... für dieses Objekt ... durchgeführt hat. :
Weil diese Regelungen eine Verhinderung des Wettbewerbs zwischen den Händlern bewirken, sind sie unwirksam:
§ 1 GWB
"Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten."
RK
-- Editiert von RrKOrtmann am 22.07.2019 03:12
#6
Antwort vom 22. Juli 2019 | 10:55
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Ich bezweifle, daß §1 GWB
hier einschlägig ist.
Zunächst mal wird den anderen Händlern nicht verboten, dem potentiellen Kunden Ware zu verkaufen, sie lehnen es aus eigenem Antrieb ab.
Zweitens ist es durchaus zulässig, wenn der Hersteller einem Händler eine Provision zahlt. Daraus ist noch nicht ersichtlich, daß damit zwingend andere Händler von Verkäufen abgehalten werden.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#8
Antwort vom 22. Juli 2019 | 20:20
Von
Status: Unbeschreiblich (119646 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatWeil diese Regelungen eine Verhinderung des Wettbewerbs zwischen den Händlern bewirken, :
Das gewähren einer Aufwandsentschaädigung für eine Vorführung beim Kunden dürfte keine Verhinderung des Wettbewerbs zwischen den Händlern bewirken.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#10
Antwort vom 8. August 2019 | 18:04
Von
Status: Lehrling (1523 Beiträge, 669x hilfreich)
ZitatZunächst mal wird den anderen Händlern nicht verboten, dem potentiellen Kunden Ware zu verkaufen :
Die Vereinbarung bezweckt, daß sich verschiedene Händler nicht (mehr) um denselben Kunden bewerben, wenn der schon von einem anderen Händler umworben wird. Müssen Vereinbarungen einen Wettbewerb erst verbieten, damit ihnen ein wettbewerbsbeschränkender Zweck zugesprochen werden könnte?
Zitat:Zweitens ist es durchaus zulässig, wenn der Hersteller einem Händler eine Provision zahlt.
Wenn die Provision aber nicht (erst) für den erfolgreichen Vertragsabschluss gezahlt wird, sondern wenn die Aussicht auf die Provision schon dann "verloren" ist, wenn ein Konkurrent einen Vorführungstermin ergattert hat, bewirkt sie eine Wettbewerbsverhinderung.
Zitat:Ich sehe das sogar eher so, dass dies den Wettbewerb der Händler untereinander sogar noch verstärkt. Wer den Kunden zuerst hat, hat Glück.
Die Regelung fördert aber nicht den Wettbewerb um einen Kaufentschluß für das aus Kundensicht "beste" Leistungsangebot, sondern nur den Wetteifer um den ersten Vorführtermin.
Zitat:Das gewähren einer Aufwandsentschaädigung für eine Vorführung beim Kunden dürfte keine Verhinderung des Wettbewerbs zwischen den Händlern bewirken.
Wenn dem "schnellsten" Vorführer tatsächlich nur dessen Vorführaufwand ersetzt würde, hätte er zugegebenermaßen keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten. Allerdings wird dem Erst-Vorführer vom Hersteller aber nicht bloß eine Aufwandsentschädigung gezahlt, sondern ihm wird ein SONDERRABATT auf den Verkaufspreis gewährt.
Der Verzicht der Konkurrenten auf ein eigenes Angebot deutet darauf hin, daß der Rabatt den Vorführaufwand erheblich übersteigt, und so einen (Leistungs-)Wettbewerb unterbindet.
RK
#11
Antwort vom 9. August 2019 | 09:13
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatWenn die Provision aber nicht (erst) für den erfolgreichen Vertragsabschluss gezahlt wird, sondern wenn die Aussicht auf die Provision schon dann "verloren" ist, wenn ein Konkurrent einen Vorführungstermin ergattert hat, bewirkt sie eine Wettbewerbsverhinderung. :
Wieso? Auch ohne die spezielle Provision wird der Händler an einem Vertragsabschluß ja wohl noch etwas bzw. hinreichend verdienen. Umgekehrt wäre es wohl lebensfremd anzunehmen, die Provision habe eine derart hohe Bedeutung, daß nur noch provisionsbelohnte Verkäufe sich überhaupt lohnen.
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