Hallo Zusammen,
mal angenommen ein Unternehmen das sich Datenmissbrauch spezialisiert hat erfährt das die Daten einer Person x missbraucht werden bzw. zum Missbrauch bereitgestellt/verkauft werden.
Inwiefern muss oder darf das Unternehmen die Person x über den Umstand informieren. Zum einen besteht durchaus ein berechtigtes Interesse der Person x, zum anderen könnte man jede Nachricht von dem Unternehmen auf Grund der Spezialisierung als unlautere Werbung auslegen.
Wäre das Unternehmen verpflichtet den Datenmissbrauch der Person oder ggf. den Ermittlungsbehörden zu melden?
Dürfte das Unternehmen der Person (welche ja ein berechtigtes Interesse an der Information hat) über den Datenmissbrauch informieren?
Dürfte das Unternehmen im Zusammenhang mit der Information für die Person auch anbieten bei dem Problem zu "unterstützen" (natürlich entgeltlich) oder würde dies gegen das Wettbewerbsrecht (unlauterer Wettbewerb) verstoßen?
Vielen Dank
Unlautere Werbung bei berechtigtem Interesse
19. Januar 2019
Thema abonnieren
Frage vom 19. Januar 2019 | 00:20
Von
Status: Beginner (123 Beiträge, 62x hilfreich)
Unlautere Werbung bei berechtigtem Interesse
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
Ein erfahrener Anwalt im Wettbewerbsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Wettbewerbsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 19. Januar 2019 | 11:51
Von
Status: Schlichter (7232 Beiträge, 1522x hilfreich)
Berechtigtes Interesse begründet keine Erlaubnis zu unlauterer Werbung. Ganz einfach.
Es gibt aber immer die Möglichkeit einen Brief zu schicken. Per Post darf man solange Kltaquise betreiben, bis der Empfänger dieser Werbung widerspricht.
#2
Antwort vom 19. Januar 2019 | 13:56
Von
Status: Beginner (123 Beiträge, 62x hilfreich)
ZitatBerechtigtes Interesse begründet keine Erlaubnis zu unlauterer Werbung. Ganz einfach. :
Es gibt aber immer die Möglichkeit einen Brief zu schicken. Per Post darf man solange Kltaquise betreiben, bis der Empfänger dieser Werbung widerspricht.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Adresse der Person ist nicht bekannt und kann auch nicht ohne weiteres ermittelt werden.
Also trotz das Wissen über einer Straftat und das diese enormen Schaden für die Person erzeugen wird darf man die Person darüber nicht informieren? Es geht gar nicht primär um die Akquise, sondern eigentlich darüber die Person über den Umstand zu informieren. Natürlich wäre es schön wenn man zeitgleich auch die eigene „Hilfe" anbieten könnte, aber darum geht es primär nicht.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Wettbewerbsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 19. Januar 2019 | 19:42
Von
Status: Unbeschreiblich (120189 Beiträge, 39844x hilfreich)
ZitatWäre das Unternehmen verpflichtet den Datenmissbrauch der Person oder ggf. den Ermittlungsbehörden zu melden? :
Kommt auf die konkreten Umstände an.
Die z.B. die DSGVO sieht ja durchaus gewisse Meldepflichten vor.
Strafanzeige muss man nur bei Verbrechen machen.
ZitatDürfte das Unternehmen der Person (welche ja ein berechtigtes Interesse an der Information hat) über den Datenmissbrauch informieren? :
Es ist nicht erkennbar, weshalb man das nicht darf.
Es könnte sogar ein "muss" sein.
ZitatDürfte das Unternehmen im Zusammenhang mit der Information für die Person auch anbieten bei dem Problem zu "unterstützen" (natürlich entgeltlich) oder würde dies gegen das Wettbewerbsrecht (unlauterer Wettbewerb) verstoßen? :
Das kommt entscheidend auf die Optik und die Formulierung der Werbung an, wie aufdringlich bzw. unauffällig die ist.
ZitatBerechtigtes Interesse begründet keine Erlaubnis zu unlauterer Werbung. Ganz einfach. :
Wobei, wenn "berechtigtes Interesse" vorliegt, die Werbung keine unlautere Werbung mehr wäre. So zumindest die Rechtsprechung.
ZitatDie Adresse der Person ist nicht bekannt und kann auch nicht ohne weiteres ermittelt werden. :
Ende der Fahnenstange.
Weiterleiten des Sachverhaltes mit den Beweisen an die nächste Staatsanwaltschaft.
#4
Antwort vom 23. Januar 2019 | 12:25
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:Strafanzeige muss man nur bei einem sehr engen Katalog von geplanten Straftaten machen.
FIFY.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 23.01.2019 12:26
#5
Antwort vom 27. Januar 2019 | 17:11
Von
Status: Philosoph (13742 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Wie kann denn das Unternehmen sicherstellen, dass die Daten nicht freiwillig zur Verfügung gestellt wurden?Zitat:Wäre das Unternehmen verpflichtet den Datenmissbrauch der Person oder ggf. den Ermittlungsbehörden zu melden?
Außer bei den Steuer-CDs die der Staat immer mal wieder rechtswidrig ankauft wäre ich mir da nie sicher.
Aber auch nur bei ganz wenigen. Und bezüglich der Fragestellung kann ich mir da eigentlich gar nichts vorstellen.Zitat:Strafanzeige muss man nur bei Verbrechen machen.
Stefan
Und jetzt?
Schon
268.027
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
20 Antworten
-
1 Antworten