Hallo Zusammen,
ich arbeite gerade an einem Referat und weiß, dass Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot mit einem noch angestellten Mitarbeiter aufkündigen können.
Wieso wird der AG aber erst nach einem Jahr frei von der Zahlung, selbst wenn der MA bereits nicht mehr im UN tätig ist und sogar bei einem Wettbewerber tätig ist?
Beispiel: MA wird zum 1.10.2020 gekündigt. Wettbewerbsverbotsverzicht wurde bereits am 1.6.2020 erklärt. Laut §75a HGB
muss der AG aber noch für acht Monate eine Entschädigung zahlen, selbst wenn der MA bereits beim Konkurrenten X arbeitet.
Ich dachte bislang immer, dass der AG nur dann zahlen muss, wenn der MA daran gehindert wird, bei einem Mitbewerber zu starten.
Könnt ihr mir helfen?
Dankeschön
Weshalb muss ein Arbeitgeber noch Zahlungen leisten, wenn Wettberwerbsverbotsverzicht erklärt wurde?
15. Januar 2020
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Frage vom 15. Januar 2020 | 18:17
Von
Status: Schüler (171 Beiträge, 162x hilfreich)
Weshalb muss ein Arbeitgeber noch Zahlungen leisten, wenn Wettberwerbsverbotsverzicht erklärt wurde?
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
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#1
Antwort vom 16. Januar 2020 | 13:14
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
ZitatWieso wird der AG aber erst nach einem Jahr frei von der Zahlung, selbst wenn der MA bereits nicht mehr im UN tätig ist und sogar bei einem Wettbewerber tätig ist? :
Dumme Antwort: weil es nun mal so in §75a HGB steht.
War das Wettbewerbsverbot mit einem Dienstleister vereinbart, folgt ja nichts anderes - der Prinzipal verzichtet auf das Verbot, muß aber noch bis zum Jahresende zahlen, auch wenn der Dienstleister bereits gegen das Verbot verstoßen darf.
Wenn du eine Begründung haben willst, wieso der Gesetzgeber es so sieht:
Ich vermute, weil es sonst den Dienstleister benachteiligen würde, wenn der Prinzipal das Verbot einseitig beenden könnte und nichts mehr zahlen müßte, während der Dienstleister sich im Vertrauen auf das Verbot womöglich schon länger anderweitig gebunden hat. Andersherum wollte der Gesetzgeber auch nicht, daß der Prinzipal gar keine Möglichkeit hat, auf das Verbot zu verzichten.
Wenn dann ausnahmsweise der Dienstleister/Ex-AN nicht mehr geschützt werden muß, dann ist das halt das Risiko des Prinzipals - offenbar wollte der Gesetzgeber hier auch keine unzähligen Rechtsstreits darüber, ob die Zahlungspflicht im konkreten Einzelfall noch besteht oder nicht. Quasi eine Kompromisslösung.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 16.01.2020 13:15
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