Wettbewerbsverbot bei Weitergabe von Patenten

6. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Spoekenkieker
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Wettbewerbsverbot bei Weitergabe von Patenten

Hallo,

folgender Fall, der mich beschäftigt:

A hat ein Fachlabor, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und ist alleiniger Inhaber.
Er hat verschiedene Patente entwickelt, diese aber nicht auf das Fach-Labor, sondern auf sich als Person angemeldet.

B ist an den Patenten interessiert und möchte sie kaufen um danach zu produzieren und zu verkaufen.

Er besteht auf ein 10jähriges Wettbewerbsverbot und bietet als Zahlung für das Wettbewerbsverbot eine Provision von 6% auf alle verkauften Produkte aus der Herstellung aus diesen Patenten an.

A + B haben darüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, die A für das Fachlabor unterschrieben hat.
Für sich persönlich als eigene Rechtsperson hat er die Vereinbarung nicht unterschrieben.

Meine Frage:
a) Kann ein Wettbewerbsverbot durch solche Provisionszahlungen überhaupt bezahlt werden oder müssen feste Beträge vereinbart werden?

b) Kann A als Inhaber des Fachlabors zur Überlassung der Patente herangezogen werden, obwohl er als Privatperson die Vereinbarung nicht unterschrieben hat?

Gruß,
Spoekenkieker

-- Editiert von Spoekenkieker am 06.10.2021 11:52

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
a) Kann ein Wettbewerbsverbot durch solche Provisionszahlungen überhaupt bezahlt werden oder müssen feste Beträge vereinbart werden?
Warum nicht? In Deutschland gibt es zumindest für Gewerbetreibende weitgehende Vertragsfreiheit.

Zitat:
b) Kann A als Inhaber des Fachlabors zur Überlassung der Patente herangezogen werden, obwohl er als Privatperson die Vereinbarung nicht unterschrieben hat?
Imho ja.
Entweder wird man seine Unterschrift auch als seine private Zusicherung deuten müssen. Oder aber, er hat - als A - etwas verkauft das ihm gar nicht gehörte; daraus folgt ein Schadenersatzanspruch (mindestens, womöglich war es sogar Betrug).

Stefan

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#2
 Von 
Spoekenkieker
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

zu A:

Ich meine und denke, dass es hierzu durchaus Rechtsprechung gibt. Es werden doch Prozesse geführt worden sein, in dem die eine oder andere Datei sich hintergangen oder übervorteilt fühlten.

zu B:

Ich habe mir den Vertrag noch einmal angesehen. Ein Pamphlet über 35 Seiten. Das Organigramm ist 10 Seiten lang. Darin sind seitens des Käufers zwei Unternehmen aufgeführt, dann Personen die mir persönlich bekannt sind, die aber überhaupt nichts über die Vereinbarung wussten.
Zum Schluss sind zwei Firmen des Käufers und das Fachlabor aufgeführt mit einer Unterschrifteinzeile, dargestellt durch Punkte für die Unterschrift. Der Käufer unterschrieb die zwei Zeilen für den Käufer und forderte dann den Verkäufer auf, auf der Zeile (Fachlabor), die für ihn vorgesehen war, zu unterschreiben, was er tat.
Der Verkäufer, immerhin 89 Jahre alt, konnte in so kurzer Zeit gar nicht erfassen, dass er für sich persönlich als Rechtsperson hätte zusätzlich unterschreiben müssen. Selbst wenn er es erkannt hätte, ist es höchst fraglich, ob er den Käufer darauf aufmerksam hätte machen müssen. Er war der Auffassung, dass dies so seine Richtigkeit hatte. Der Käufer wohl ebenso. Erst ich habe den Verkäufer darauf aufmerksam gemacht, dass er für sich als Rechtsperson nicht unterschrieben habe.
Von einer Arglist oder Betrug kann hier keine Rede sein.

Dann habe ich in dem Fundus ein Schreiben des Käufers gefunden, in dem er alle Patente mit der Patentnummer aufgeführt hatte. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, durch eine Recherche beim Patentamt zu erfahren, dass die Patente auf den Verkäufer persönlich eingetragen waren und somit das Vertragsdokument richtig hätte gestalten könne.

Dann habe ich das Vertragsdokument zwei Anwälten, die ich privat gut kenne, gezeigt. Beide sagten nach einem kurzen Blick hinein, dass es höchst sittenwidrig wäre.

Meine Überlegung ist, einem Gericht das Dokument vorzulegen um zu prüfen, ob es sittenwidrig ist.

Wie und wonach würde das Gericht die Gerichtsgebühren berechnen?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Spoekenkieker):
Ich meine und denke, dass es hierzu durchaus Rechtsprechung gibt.

Vermutlich gibt es Rechtsprechung zum Thema Patentverkauf. Wobei die Beteiligten in der Regel kein großes Interesse an der Veröffentlichung haben.



Zitat (von Spoekenkieker):
Es werden doch Prozesse geführt worden sein, in dem die eine oder andere Datei sich hintergangen oder übervorteilt fühlten.

Nö. weil Dateien gar keine Gefühle haben.



Zitat (von Spoekenkieker):
Der Verkäufer, immerhin 89 Jahre alt, konnte in so kurzer Zeit gar nicht erfassen, dass er für sich persönlich als Rechtsperson hätte zusätzlich unterschreiben müssen.

Der Verkäufer ist also nicht mehr oder nur beschränkt geschäftsfähig?

Ja, das könnte eine Strategie sein, ist aber in einem mir bekannten Fall gründlich nach hinten losgegangen.



Zitat (von Spoekenkieker):
Von einer Arglist oder Betrug kann hier keine Rede sein.

Beides ist für Schadenersatz nicht erforderlich - es vereinfacht nur die Durchsetzung.



Zitat (von Spoekenkieker):
Meine Überlegung ist, einem Gericht das Dokument vorzulegen um zu prüfen, ob es sittenwidrig ist.

Besser mal einen der Anwälte damit beauftragen, der weis wie man es richtig macht.
Wenn der Kaufpreis über 5000 EUR war, kommt an um einen Anwalt eh nicht rum.



Zitat (von Spoekenkieker):
Wie und wonach würde das Gericht die Gerichtsgebühren berechnen?

Wie: mit Hilfe der entsprechend Software die dort im Einsatz ist.
Wonach: nach dem Streitwert. Hier also mindestens dem Kaufpreis, eventuell sogar zuzüglich der Provision, wird man also abwarten müssen.



Zitat (von Spoekenkieker):
Selbst wenn er es erkannt hätte, ist es höchst fraglich, ob er den Käufer darauf aufmerksam hätte machen müssen.

Es gibt durchaus so was wie vertragliche Nebenpflichten.
Und wenn man die falsche Gestaltung des Vertrages erkennt und nichts sagt, ist man bei der Arglist und auch beim Schadenersatz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Sittenwidrigkeit kann ich bisher aber überhaupt nicht erkennen. Kannst du das mal begründen?
Soll es an dem Alter des Verkäufers liegen? Oder wurde er überrumpelt, und wollte die Patente gar nicht verkaufen? (was wurde denn dann noch verkauft?)

Und was ist denn überhaupt das genaue Problem? Geht es dir nur um das Wettbewerbsverbot, oder um den Verkauf der Patente selber?

Nochmal was von oben: Du schreibst von einer GbR, aber nur von einem Inhaber. Das geht geht aber nicht, es ist dann ein Einzelunternehmen. Und ein solches ist keine Rechtsperson (eine GbR übrigens auch nicht), der Inhaber handelt immer (auch) als Privatperson, sprich: er kann auch sein privates Auto, Haus oder eben seine privaten Patente in Form seines Unternehmens verkaufen.

Zitat:
Wie und wonach würde das Gericht die Gerichtsgebühren berechnen?
Wie immer, nach dem Streitwert.

EDIT
Zitat:
Von einer Arglist oder Betrug kann hier keine Rede sein.
Es hört sich aber schon so an.
Vielleicht nicht von dem Verkäufer, aber von dir.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 13.10.2021 22:01

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
sprich: er kann auch sein privates Auto, Haus oder eben seine privaten Patente in Form seines Unternehmens verkaufen.

Denknotwendigerweise kann er das nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Denknotwendigerweise kann er das nicht ...
Doch, natürlich kann er das (lassen wir das Haus mal außen vor, das wäre ein spezieller Fall).
Ein Einzelunternehmer wird einen Vertrag beispielsweise über ein Auto nicht anfechten können mit dem Argument, dass es sein privates war.

Stefan

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Doch, natürlich kann er das

Nein, er kann als Unternehmer eben nur das verkaufen was Teil des Unternehmens ist.
Als Privater kann er nur das verkaufen was nicht Teil des Unternehmens ist.
Verkauft er Teile das Unternehmens als "Privater" sind wir ganz schnell im Strafrecht (arglistige Täuschung, Betrug).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Verkauft er Teile das Unternehmens als "Privater" sind wir ganz schnell im Strafrecht (arglistige Täuschung, Betrug).
So herum klar, wenn es beispielsweise um Widerruf oder Haftungsfragen geht (das kennen wir ja nur zu Genüge von zahlreichen Ebayhändlern).
Der Fragesteller möchte aber, dass der Unternehmer die Patente nicht verkaufen konnte (weil sie ihm privat gehören). Und das wird nicht funktionieren.

Zitat:
Nein, er kann als Unternehmer eben nur das verkaufen was Teil des Unternehmens ist.
Als Privater kann er nur das verkaufen was nicht Teil des Unternehmens ist.
Wie unterscheidest du denn überhaupt zwischen einem Einzelunternehmer und der Privatperson? Steuerrechtlich ist das natürlich ein Unterschied, aber beim Marktauftritt kann ich den nicht unbedingt erkennen.
Nur wenn er ausdrücklich und erkennbar privat agiert ... (aber darum geht es hier ja nicht)

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spoekenkieker
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Verkäufer ist also nicht mehr oder nur beschränkt geschäftsfähig?

Ja, das könnte eine Strategie sein, ist aber in einem mir bekannten Fall gründlich nach hinten losgegangen.

Nein, der ist geistig sehr rege. Nur er hat sich mit diesen Dingen nie beschäftigt und kennt sich damit nicht aus. Deshalb ist er aber doch nicht beschränkt geschäftsfähig.

-- Editiert von Spoekenkieker am 13.10.2021 23:15

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spoekenkieker
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Wie und wonach würde das Gericht die Gerichtsgebühren berechnen?

Wie immer, nach dem Streitwert.


Wettbewerbsverbot 10 Jahre. Nach drei Jahren hat der Käufer noch keinen einzigen Euro Umsatz generiert.
Was ist dann der Streitwert?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Spoekenkieker):
Was ist dann der Streitwert?

Siehe #3


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nach drei Jahren hat der Käufer noch keinen einzigen Euro Umsatz generiert.
Und hätte der Verkäufer - oder jemand anderes - besser hinbekommen?

Ich sehe hier eher, dass fast wertlose Patente verkauft wurden. Da soll sich der Verkäufer doch freuen, dass er dafür noch Geld bekommen hat.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spoekenkieker
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Siehe #3


Da steht doch nichts über den Streitwert. Also bis jetzt wurde Null Euro Umsatz vom Verkäufer generiert.
Also müsste die Software von Null Euro ausgehen.
Das ist doch Quatsch und Blödsinn.
Solche Fälle sind doch bestimmt schon in der Praxis vorgekommen.Deshalb, wie berechnet das Gericht in einem solchen Fall die Gerichtskosten?

Spokenkieker

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Also bis jetzt wurde Null Euro Umsatz vom Verkäufer generiert.
Also müsste die Software von Null Euro ausgehen.
Es geht nicht um den Umsatz, sondern (hier) wahrscheinlich um den Kaufpreis.

Ich sehe mittlerweile, dass du zwar im Nebel stocherst, aber bisher immer noch nicht gesagt hast worum es dir geht. Möglichkeiten:

1. Der Vertrag ist gültig, beinhaltet aber nichts bezüglich der Patente (weil sich diese im Privatbesitz befinden)
2. Der Vertrag ist gültig, beinhaltet aber nichts bezüglich der Patente (weil diese nur im sogenannten Kleingedruckten verkauft wurden, der Verkäufer also überrumpelt wurde)
3. Der Vertrag ist sittenwidrig (wie du und die befragten Anwälte dazu kommen ist weiterhin unklar)

Eine Idee für ein sittenwidriges Verhalten fällt mir aber ein: Wenn der Käufer niemals geplant hat überhaupt Umsätze zu generieren, sondern nur die Patente in der berüchtigten Schublade verschwinden lassen wollte, gleichzeitig aber mit der Umsatzbeteiligung geworben hat (im Extremfall nur mit dieser, also ohne Kaufpreis), dann könnte da was zu machen sein.
Ein Beispiel wäre ein Startup mit einer revolutionären Erfindung die eine Branche völlig umkrempeln würde. Da ist dann der Marktführer natürlich daran interessiert das zu verhindern. Zahlt er einen realen Kaufpreis ist das OK, lockt er hingegen damit, dass er die Technik im großen Rahmen einsetzen wird und zahlt anstatt eines Kaufpreises nur eine Umsatzprovision, dann könnte das Geschäft durch Nichteinsatz der Erfindung sittenwidrig werden.
Das Ganze ist aber höchst komplex, man müsste nämlich die Absicht beweisen. Oder der Umsatz (auch der Höhe nach) müsste bereits im Vertrag zugesichert gewesen sein, am besten mit Strafzahlungen bei Nichteintritt.

Abschließend: Du schreibst von 35 Seiten, also hunderten von Sätzen wo es in jedem einzelnen einen Angriffspunkt geben könnte. Da kann ein Forum nicht helfen, du müsstest wirklich einen Anwalt einschalten.

Stefan

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