Guten Tag,
eine Fitnessstudiokette bietet seit geraumer Zeit einen Rabatt auf Neukundenverträge in Form von Freimonaten an. Dieser Rabatt wird aktuell mit dem Zusatz "Nur bis 31. Mai" beworben, weiter unten befindet sich die Information "Wir behalten uns eine Verlängerung des Angebots vor". Zuvor wurde dieser Zeitraum schon etliche Male direkt nach Ablauf wenige Tage in die Zukunft verschoben. Archivversionen der Webseite legen nahe, dass diese Praxis mindestens bereits im Januar und Februar 2023 angewendet worden ist (ich kann aber nicht sagen, ob kontinuierlich oder mit Unterbrechung). Mein Eindruck ist, dass man versuchen möchte, den Verbraucher mit Zeitdruck zum Vertragsabschluss zu bewegen - denn die gewählten Zeiträume sind jeweils so klein angesetzt (ca. 2-4 Tage), dass eine vernünftige Recherche anderer Fitnessstudios inklusive Probetrainings kaum praktikabel ist. Ist - ich frage als Laie - diese Art von Werbung zulässig (bzw. trotz des Verlängerungszusatzes verboten)?
-- Editiert von User am 27. Mai 2023 13:50
Zulässigkeit von Rabattaktionen, die immer wieder verlängert werden
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?



ZitatMein Eindruck ist, dass man versuchen möchte, den Verbraucher mit Zeitdruck zum Vertragsabschluss zu bewegen :
Den Eindruck habe ich nicht. Es steht den Wettbewerbern des Studios aber frei, über die Wettbewerbszentrale entsprechend gegen diese Werbung vorzugehen
Zitatdiese Art von Werbung zulässig :
Sie ist zumindest nicht verboten.
ZitatMein Eindruck ist, dass man versuchen möchte, den Verbraucher mit Zeitdruck zum Vertragsabschluss zu bewegen :
Auch nicht verboten...
Man kann den Verbraucherschutz informieren, ob der dass dann verfolgen möchte ...
Wettbewerber werden da vermutlich keine große Motivation haben das zu verfolgen.
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ZitatMein Eindruck ist, dass man versuchen möchte, den Verbraucher mit Zeitdruck zum Vertragsabschluss zu bewegen - denn die gewählten Zeiträume sind jeweils so klein angesetzt (ca. 2-4 Tage), dass eine vernünftige Recherche anderer Fitnessstudios inklusive Probetrainings kaum praktikabel ist. :
Die Kürze der Frist stellt für sich genommen keine Unlauterkeit dar - sofern es nicht UNWAHR ist, dass das Angebot nach Ablauf der Frist nicht mehr verfügbar ist :
§ 3 Absatz 3 UWG
"Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
(...)
die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden"
RK
Doch, das ist verboten.ZitatSie ist zumindest nicht verboten. :
ZitatDoch, das ist verboten. :
Da hat man dann ja sicher eine fundierte Rechtsgrundlage zu?
Ich finde sie gerade nicht ...
Die Rechtsgrundlage wurde bereits in Antwort 3 gegeben: Die ergänzende Anlage zu §3 Absatz 3 UWG
ZitatDie Rechtsgrundlage wurde bereits in Antwort 3 gegeben :
Nö, wie man deutlich lesen kann, gilt das nur bei der unwahren Angabe ...
ZitatNö, wie man deutlich lesen kann, gilt das nur bei der unwahren Angabe ... :
Und bei einer ständig verlängerten Rabattaktion die vorher ein gesetztes Ende hatte ist das gegeben. Sieht zumindest das OLG München so (Entrscheidung vom 22.3.18, 6 U 3026/17).
ZitatSieht zumindest das OLG München so (Entrscheidung vom 22.3.18, 6 U 3026/17). :
Jetzt steht da aber eher das Gegenteil im dem Urteil ...
Das Gericht führt ja doch recht differenziert aus, welche Bedingungen im dem Fall dort behandelten Fall erfüllt sein müssten.
Es ist nicht nur relevant, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.
Es ist auch relevant wie der Verkehr die Werbung nach den Umständen des konkreten Falles versteht.
Es scheint bei Fitnessstudio durchaus "branchenüblich" zu sein, das diese Aktionen öfters eine Verlängerung erfahren.
Rechtswidrig kann es nach Ansicht des OLG München auch sein, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.
Nun ist die Information "Wir behalten uns eine Verlängerung des Angebots vor" aber etwas, dass genau dies zum Ausdruck bringt.
Weiterhin relevant ist, ob die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind.
Und dennoch ist es so, dass das UWG gilt. Ausnahmen bestätigen die Regel, aber zunächst einmal ist da §3 Absatz 3.
Oder möchtest du behaupten dieser sei irrelevant?
Es geht hier auch nicht um eine einmalige Verlängerung, es geht hier darum, dass bereits etliche male verlängert wurde! Ich bleibe dabei: Das ist wegen Verstoß gegen UWG verboten.
-- Editiert von User am 9. Juni 2023 09:12
§3 UWG kommt gar nicht zum tragen. Der Nutzer eines Fitnesststudios hat genügend Möglichkeiten, sich über die Leistungen zu informieren und kann einen Nutzungsvertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt schließen, wenn auch zu anderen Konditionen.
Selbes Spiel z.B. bei Angeboten von Mobilfunkanbietern, Internetprovidern, Fast Food Restaurants, Supermärkten.
ZitatUnd dennoch ist es so, dass das UWG gilt. :
Unzweilfelhaft.
Nur ergibt sich daraus nicht das eindeutige universelle Verbot das einige gerne herleiten möchten.
ZitatIch bleibe dabei: Das ist wegen Verstoß gegen UWG verboten. :
Wir haben ja glücklicherweise Meinungsfreiheit.
Ich meine, die zur Prüfung und Beurteilung notwendigen und relevanten Fakten liegen nicht vor.
Zumindest wenn man es so macht, wie es die Profis am OLG vormachen.
Von universell hat niemand gesprochen, wir diskutieren genau über hier vorgestellten Fall!
Auf deine Begründung warum, bin ich nun aber gespannt. Der Rest deines Beitrags ist jedenfalls keine Begründung warum diese Werbung hier nicht dem UWG unterliegen sollte.Zitat§3 UWG kommt gar nicht zum tragen. :
Wer lesen kann ...
Zitat:§ 3 Absatz 3 UWG
"Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
(...)
die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden"
Und das ist bezogen auf die Dienstleistung im Fitnessstudio unzutreffend, wie oben von mir ausgeführt.
Sehe ich nicht so, denn selbst vor Ort werden einfache Mitarbeiter nur in seltenen Fällen wissen, ob solche Aktionen verlängert werden oder nicht. Da wir den Wissensstand der Mitarbeiter nicht kennen, bzw. nicht wissen was diese an den Kunden weitergeben dürfen, kann man auch nicht einfach sagen, dass das UWG hier nicht greift.ZitatUnd das ist bezogen auf die Dienstleistung im Fitnessstudio unzutreffend, wie oben von mir ausgeführt. :
Und was hat das damit zu tun, dass der Verbraucher keine Zeit und Gelegenheit hat, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden? Nichts!ZitatSehe ich nicht so, denn selbst vor Ort werden einfache Mitarbeiter nur in seltenen Fällen wissen, ob solche Aktionen verlängert werden oder nicht. :
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