Zustimmung zur E-Mailwerbung per Telefon

21. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hans34
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 12x hilfreich)
Zustimmung zur E-Mailwerbung per Telefon

Hallo,
wie müsste eine Zustimmung per Telefon zur Zusendung einer E-Mail Werbung (B2B) ausgestaltet sein, damit diese juristisch haltbar ist?
Also wenn der Empfänger später plötzlich reklamiert, "wieso senden sie mir eine E-Mail!. Das dürfen sie doch gar nicht!"
Eine Möglichkeit wäre wohl, das Gespräch - und damit die Zustimmung - aufzuzeichnen. Was aber sehr aufwändig und genauso Zustimmungspflichtig ist.

Gibt es andere Optionen?

Danke für Tipps!
Viele Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Hans34):
wie müsste eine Zustimmung per Telefon zur Zusendung einer E-Mail Werbung (B2B) ausgestaltet sein, damit diese juristisch haltbar ist?

Das weis man wenn man das entsprechende Urteil in der Hand hält ...

Derzeit wohl eher gar nicht, weil es schlicht an der gerichtsfesten Nachweisbarkeit der Zustimmung fehlt.



Zitat (von Hans34):
Eine Möglichkeit wäre wohl, das Gespräch - und damit die Zustimmung - aufzuzeichnen.

Ja, nur darf man Gespräche ohne vorherige Zustimmung nicht aufzeichnen oder mithören lassen - die Katze beißt sich also in den Schwanz ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7244 Beiträge, 1526x hilfreich)

Ich halte ein sauberes doppel Opt in nur für rechtssicher, wenn es auch per mail erhoben wurde.

Die Aufzeichnungen musst du sicher speichern, nachweisen dass du diese speichern darfst usw.
Das ist mit der DSGVO sehr schwierig

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Hans34):
Eine Möglichkeit wäre wohl, das Gespräch - und damit die Zustimmung - aufzuzeichnen.

Ja, nur darf man Gespräche ohne vorherige Zustimmung nicht aufzeichnen oder mithören lassen - die Katze beißt sich also in den Schwanz ...


Sei doch mal etwas kreativ, Harry. ;)
Natürlich fragt man zuerst, ob man aufzeichnen darf, dann startet man die Aufzeichnung, dann läßt man sich die Erlaubnis zur Aufzeichnung noch einmal bestätigen, dann redet man über das eigentliche Thema (die Erlaubnis zum Mailkontakt).

-- Editiert von BigiBigiBigi am 01.08.2018 15:45

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Sei doch mal etwas kreativ, Harry.

Bin ich doch öfter ... :grins:


Es fehlt die nachweisbare Zustimmung überhaupt die Aufnahmetaste zu drücken. Da hilft die nachträgliche Zustimmung auch nichts.

Der Meinung waren diverse ernstzunehmende Leute aus dem Bereich die ich mal zu dem Thema befragt habe.
Da ging es von "sehr dünnes Eis" bis hin zu "Eis? Da ist kein Eis. Du wirst direkt versenkt."


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Halte ich für absurd. Es gibt genügend Beispielfälle für die zulässige Verwendung von Aufnahmen vor Gericht, da hat offenbar nie ein Richter gesagt "es gibt gar keine Möglichkeit, eine wirksame Zustimmung einzuholen bzw. zu beweisen".

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Es gibt genügend Beispielfälle für die zulässige Verwendung von Aufnahmen vor Gericht,

Nur weil ein Gericht das als verwertbaren Beweis ansieht, bedeutet das noch lange nicht das es legal war das aufzuzeichnen. Die " fruit of the poisonous tree" gibt es so in der deutschen Rechtsprechung nicht.


Auch wenn es absurd ist, so kann das eine Verfahren aufgrund des Beweisangebotes gewonnen werden, während ein zweites Verfahren gegen mich wegen genau dieses Beweisangebotes zu meiner Verurteilung führen könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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