820,- € entgangene Lizenzgebühr, obwohl vergleichb

6. Dezember 2008 Thema abonnieren
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2penman
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820,- € entgangene Lizenzgebühr, obwohl vergleichb

Ich habe eine Karte für die Vermietung unserer Immobilie in einem PDF auf meiner Homepage genutzt. Das Haus mussten wir aus beruflichen Gründen verlassen und haben es deshalb vermietet. Wir erzielen keine Erlöse. Die Karte stammte aus einem alten Expose aus dem Jahr 2003. Die Klägerin behauptet, dass eine kommerzielle Nutzung vorgelegen hat und fordert 820,- € entgangene Lizenzgebühren.

Mittlerweile befinde ich mich in einer Güteverhandlung vor dem AG München. Die Richterin ist der Meinung, dass auf meinen Einwand, es gäbe kostenlose Karten vergleichbarer Qualität, die Vergleichbarkeit der kostenlosen Karte und der von mir genutzten Karte durch einen Gutachter festgestellt werden muss. Auf der anderen Seite hat sie auch betont, dass in meinem Fall nicht eindeutig erwiesen sei, dass eine gewerbliche/kommerzielle Nutzung vorliegt.

Aus diesem Grund hat der Anwalt der Klägerin einem Vergleich zugestimmt und verlangt nun 550,- Lizenzgebühr und die Anwalts- und Gerichtskosten.

Ich habe ihm mittlerweile das kostenlose Kartenmaterial vom Landesvermessungsamt im Vergleich zu dem Material vom Stadtplandienst (Eurocities AG Dr. h.c. (Bulgarien) Biermann) vorgelegt. Er bestreitet nunmehr nicht mehr die Qualität des Materials vom Landesvermessungsamt (er erkennt hier auch den höheren Informationsgehalt an), sondern er ist der Meinung, dass keine Vergleichbarkeit vorliegt, da das Material subventioniert sei. Als Argument brachte er an, dass ich ein öffentliches Schwimmbad auch nicht mit einer privaten Badeanstalt vergleichen kann. Ich bin aber der Meinung, dass ich im Falle einer Qahl die öffentliche Badeanstalt und das kostenlose Material gewählt hätte. Außerdem konnte ich nicht unbedingt davon ausgehen, dass eine Lizenzgebühr für das alte Expose eines Maklers fällig wird, da ja vergleichbares Kartenmaterial kostenlos auf dem Markt ist.

Die Karte wurde von mir über einen Zeitraum von 7 Monaten genutzt und ca. 50 x herunter geladen.

Die Karten der Klägerin und die Karten des Landesvermessungsamtes sind unter den folgenden URLs einzusehen. (Achtung, das von mir in 2007 verwendete Material der Klägerin stammte aus dem Jahr 2003 und hatte nicht die Qualität, die nun auf der Internetseite zu sehen ist):
www.stadtplandienst.de

http://www.niedersachsennavigator.niedersachsen.de/cgi-bin/nn/n.pl?prj=az&zoom=7&m_re=3546731&m_ho=5809237&s_re=3546731&s_ho=5809237

Der Rechtsanwalt hatte zunächst immer die gleichwertige Qualität des Materials bestritten, jetzt beruft er sich aber auf die Subvention. Ich verstehe überhaupt nicht, warum ich 820,- € entgangene Lizenzgebühr entrichten soll, nur weil vergleichbares Material subventioniert ist. Tatsache ist doch, dass ich bei einem freiwilligen Rechtsgeschäft das kostenlose Material des Landesvermessungsamtes genutzt hätte. Soweit ich hier die Rechtslage bisher verstanden habe, kommt es doch darauf an, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte. Hierzu aus einem anderen Thread:

„Schadensersatz kann in Höhe der (nicht gezahlten), aufgrund einer (fiktiven) Vereinbarung, gegen Zahlung der (fiktiv) vereinbarten Gebühren die Erlaubnis zu erhalten, die Karte in dem genutzten Umfang und zu dem genutzten Zweck verwenden zu dürfen.
Dabei ist NICHT maßgeblich, welche Preise für die Erlaubnis für einen anderen Nutzungsumfang, zu anderen Zwecken lediglich verlangt worden sein sollen.
Entscheidend ist, was ein vernünftiger Lizenzgeber für die Erteilung der Erlaubnis zu der tatsächlich(!) erfolgten Nutzung verlangt haben würde, und was ein vernünftiger Lizenznehmer für die Erlaubnis für seine tatsächliche Nutzung gezahlt haben würde.
z.B. kann bei einer einwöchigen Nutzung nicht angenommen werden, ein vernünftiger Lizenznehmer würde dazu Aufwendungen für eine einjährige Erlaubnis-Erlangung gemacht haben.
z.B. kann bei einer Benutzung zum Zweck privater (Haus-/Grundstücks-) Verkäufe/-Vermierungen nicht angenommen werden, ein vernünftiger Lizenznehmer hätte zu diesem Zweck Aufwendungen in gleichem Maße für vernünftig erachtet wie für den Fall, zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken Vermietungen/Häuser/Grundstücke anzubieten.
**** Zudem liegt eine "rein private" Nutzung wohl nicht vor, wenn damit explizit im Rahmen einer Vermietung "geworben" wurde. Das ist selbst dann, wenn man Unternehmereigenschaft verneint, trotzdem geschäftsmäßiges (nicht: gewerbliches) Handeln und etwas anderes als wenn du nur z.B. für eine Party den Weg zu deiner Wohnung angeben wolltest. ****
Weshalb sollte es eine Rolle spielen, ob im Rahmen privater Vermietungsbemühungen die Benutzung der Karten "geschäftsmäßig" erfolgte, wenn feststeht, dass sie nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit geschah?
Übrigens hatte der BGH geurteilt, dass ein Immobilienmakler(!) mit nicht als gewerblich ausgewiesenen Verkaufs-Inseraten einer weitläufigen Reiterhof-Immobilie im Wert von 360.000 Mark, und dem Übersenden angefragter Exposes mit der Kopfzeile "Kauf- und Verkaufsberatung für Haus- und Grundbesitz" nicht "im geschäftlichen Verkehr" gehandelt hatte, da sich herausgestellt hatte, dass die angebotene Immobilie dem Makler geschenkt worden war, also tatsächlich aus seinem Privatbesitz stammte:
"Andernfalls müsste regelmäßig - was nicht angeht - das private rechtsgeschäftliche Auftreten eines Gewerbetreibenden Handeln "im geschäftlichen Verkehr" sein." BGH - Urteil vom 22.04.1993“

Ich habe dazu nun einen Gutachter befragt, der normalerweise für das AG München tätig ist (Max Josef Probst). Er hat das Material gesehen und ist der Meinung, es sei nicht gleichwertig. Hierbei hat er betont, dass es nicht nur auf den Informationsgehalt der Karten ankommt. Worin er den Unterschied sieht, hat er allerdings offen gelassen. Wahrscheinlich würde er es in einem Gutachten genauer darlegen.

Kann sich der Rechtsanwalt wirklich darauf berufen, dass das Material des Landesvermessungsamtes subventioniert ist und deshalb nicht als Vergleich dienen kann? Sollte ich den Vergleich eingehen oder doch ein Urteil erwirken (die Richterin möchte ein Urteil unbedingt vermeiden)?

2penman

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40 Antworten
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#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
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> Tatsache ist doch, dass ich bei einem freiwilligen Rechtsgeschäft das kostenlose Material des Landesvermessungsamtes genutzt hätte.

Tatsache ist doch, daß du das eben nicht getan hast.

Wenn du Windows gewerblich oder privat ohne Lizenz einsetzt, kannst du dich im Streitfall auch nicht darauf berufen, du hättest ja auch das gleichwertige kostenlose Linux einsetzen können.

Folglich wäre eine fiktive Lizenzgebühr nur dann nicht einforderbar, wenn grundsätzlich die Annahme lebensfremd wäre, irgendjemand hätte wirklich bei dieser Firma eine Lizenz für diesen Preis erworben.

Dafür genügt aber nicht die Tatsache, daß man "gleichwertiges" irgendwo anders "kostenlos bekommen" hätte.

Ob du wegen der Frage, ob du nun 300, 500 oder 800 EUR schuldest, die Prozeßkosten mit Gutachten, Gegengutachten und Obergutachten in die Höhe treibst und am Ende vielleicht trotz 70%igem Obsiegen mehr bezahlst als du ohne langes Bestreiten bei 100%igem Unterliegen bezahlt hättest, mußt du natürlich selber wissen.
Genau so kannst du dir auch den Spaß machen und nach einem Urteil noch Berufung, Revision und Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn du zu viel Geld hast.

Lange Diskussionen darüber, ob du gleichwertiges oder gar besseres Material woanders billiger bekommen hättest, gehen aber am Kern der Sache vorbei.

> Hierbei hat er betont, dass es nicht nur auf den Informationsgehalt der Karten ankommt.

Es kommt auch auf das Design an, die Größe etc.

> Kann sich der Rechtsanwalt wirklich darauf berufen, dass das Material des Landesvermessungsamtes subventioniert ist und deshalb nicht als Vergleich dienen kann?

Zumindest wäre das Argument "Karten dieser Qualität sind eigentlich gar nichts wert, weil es sie da und dort umsonst gibt" damit entkräftet - genau wie du ja auch nicht sagst "durch Schwarzfahren entsteht kein Schaden, weil die Bahn ja sowieso fährt, egal ob ich bezahle oder nicht". Die "versteckten Kosten", die im Falle der "subventionierten" Karten alle Steuerzahler bezahlen, darf man in der Tat nicht aus der Rechnung lassen. Das wäre betriebswirtschaftlich eine Milchmädchenrechnung.

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#2
 Von 
2penman
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Beginner
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Danke!

Ich bin ganz deiner Meinung, die Klägerin soll ihre entgangenen Lizenzgebühren erhalten. Deshalb habe ich ihr auch 45,- € überwiesen, was dem 3fachen Satz der Maklergebühr entspricht. EIn Makler hätte für die Karte zum Versenden in einem PDF für eine einmalige Vermietung 15,- € bezahlt. In unserem Fall hätte der Makler dafür eine Provision von ca. 3000,- € kassiert.
Da ich die Vermietung selbst vorgenommen habe, soll ich jetzt 820,- € bezahlen (und ich habe keine Provison genommen!).
Windows würde ja auch nicht zu mir kommen und als entgangene Lizenzgebühr die Enterprisegebühr verlangen, mit der Begründung, ich hätte mit Word ja einen Kaufvertrag oder ähnliche kommerzielle Tätigkeiten vorgenommen.
Hierdrin liegt der eigentliche Kern der Auseinandersetzung!

Im übrigen bezweifele ich, dass eine Privatperson zur Verwaltung ihres eigenen Vermögens, und das ist nach Rechtssprechung keine gewerbliche Tätigkeit, eine Lizenzgebühr in Höhe von 820,- € für eine einmalige Vermeitung bezahlen würde.

Danke und Gruß

2penman

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#3
 Von 
Leibgerichtshof
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Student
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> EIn Makler hätte für die Karte zum Versenden in einem PDF für eine einmalige Vermietung 15,- € bezahlt.

Ja, das ist aber, um bei der Softwareanalogie zu bleiben, eine auf Stückzahlen (bei Software: Plätze) begrenzte Lizenz. (Oder hätte der Anbieter wirklich für 15 EUR die Verbreitung in 50.000 PFDs zugelassen?)

In deinem Beispiel wurde die Karte aber ins Internet gestellt und war somit in nicht von vornherein fester Anzahl abrufbar, sondern theoretisch unbegrenzt.
Also ein ganz anderer Lizenztyp (bei Software: Firmenlizenz statt 20 Einzelplatzlizenzen; speziell bei Datenbanken: unbegrenzte Lizenz fürs Web statt 10 Einzelplatzlizenzen für 10 feste Nutzer).
Auf die tatsächliche Anzahl der Abrufe kommt es dann nicht mehr an.

> Im übrigen bezweifele ich, dass eine Privatperson zur Verwaltung ihres eigenen Vermögens, und das ist nach Rechtssprechung keine gewerbliche Tätigkeit, eine Lizenzgebühr in Höhe von 820,- € für eine einmalige Vermeitung bezahlen würde.

Es kommt nicht darauf an, was eine Person möglicherweise zu bezahlen bereit gewesen wäre, sondern was genutzt wurde und was die übliche Preisgestaltung dafür ist.

Hättest du dich gesetzeskonform verhalten, hättest du ja auch nichts zahlen müssen. Nachdem das Kind aber in den Brunnen gefallen ist, hilft dir das Argument "ich hätte eh nie so viel dafür ausgegeben" nicht mehr.
Wenn man dir wegen "Raubkopien" für 100.000 EUR den Prozeß macht, hilft es dir auch nichts, wenn du sagst "die hätte ich ja nie gekauft, wenn ich mich legal verhalten hätte".
Und wenn du einen geklauten Ferrari gegen einen Baum fährst, kannst du auch nicht sagen, du hättest dir legal doch nie ein so teures Auto gemietet, also warum solltest du dafür zahlen müssen.

> Windows würde ja auch nicht zu mir kommen und als entgangene Lizenzgebühr die Enterprisegebühr verlangen

Micro$oft würde dir genau die Version in Rechnung stellen, die du benutzt hast. Wenn du also Vista Ultimate Corporate Edition benutzt hättest, müßtest du die auch bezahlen, auch wenn du argumentieren würdest, was du damit gemacht hast, hättest du auch mit Vista Basic machen können.


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#4
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

und warum nimmt dann die Klägerin 820,- € für gewerbliche Nutzer und nicht 250,- für Privatpersonen?

2penman

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#5
 Von 
Leibgerichtshof
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Wie definieren denn die AGB der Firma "gewerblich"?

Wenn dort steht "Gewerblich ist jede finanziellem Nutzen dienende Nutzung" oder "gewerblich ist jede Nutzung im Internet", dann käme es auf die *gesetzliche* Definition nicht mehr an, wenn dort nach gewerblich/privat unterschieden wird.

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#6
 Von 
guest123-2134
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#7
 Von 
2penman
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Beginner
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@Leibgerichtshof
Die AGB sehen in der Nutzung des Kartenmaterials eine kommerzielle Handlung, wenn sie von Privatpersonen zum Zwecke der Vermietung genutzt werden.

Nach der Rechtsprechung ist aber die Verwaltung eigenen Vermögen keine gewerbliche Tätigkeit. Das ist aus meiner Sicht auch nachvollziehbar, da in unserem Fall die Mieteinnahmen nicht die Aufwendungen decken....wir also keine Erlöse erzielen.

Oder um bei deinem Beispiel zu bleiben, könnte die Karte ja von einer Privatperson zum Zwecke der Wegbeschreibung für eine Party genutzt werden und der Veranstalter der Party erhebt eine Umlage zur Deckung seiner Kosten. Diese Person dürfte die Karte zu den Kosten einer Privatperson nutzen. In meinem Falle dagegen nicht, da die AGBs die Vermeitung zu einer gewerblichen Handlung machen, obwohl es für mich auch nur ein 0 Summenspiel ist.

Wir halten die Immobilie noch, damit wir wieder dort wieder einziehen können.


@Hodscha66

mich hat niemand gezwungen. Ich habe lediglich ein altes Expose von einem Makler aus einer früheren Vermietung auf meiner Internetseite für eine Vermeitung genutzt.

Übrigens hatte der BGH geurteilt, dass ein Immobilienmakler(!) mit nicht als gewerblich ausgewiesenen Verkaufs-Inseraten einer weitläufigen Reiterhof-Immobilie im Wert von 360.000 Mark, und dem Übersenden angefragter Exposes mit der Kopfzeile "Kauf- und Verkaufsberatung für Haus- und Grundbesitz" nicht "im geschäftlichen Verkehr" gehandelt hatte, da sich herausgestellt hatte, dass die angebotene Immobilie dem Makler geschenkt worden war, also tatsächlich aus seinem Privatbesitz stammte:
"Andernfalls müsste regelmäßig - was nicht angeht - das private rechtsgeschäftliche Auftreten eines Gewerbetreibenden Handeln "im geschäftlichen Verkehr" sein." BGH - Urteil vom 22.04.1993“

Ein Makler zahlt bei der Klägerin 15,-€ pro Karte und Vermietung!, wenn die Karte im PDF im Internet per eMail verschickt wird. Der Makler kann für die Vermeitung der Immobilie die Karte so oft wie er möchte verschicken und zahlt einmalig 15,- €!

Der Makler hat in einer füheren Vermietung eine Provison in Höhe von 3500,-€ genommen! Die hätte ich natürlich auch als Vermieter nehmen können, wenn ich dafür ein Makler-Gewerbe betreiben würde. Ich habe aber kein Gewerbe und auch keine gewerblichen Räume und auch keine weiteren Immobilien und die Vermietung unserer Immobilie trägt auch nicht zu meinen Einkünften bei, da wir negative Einkünfte beim Finanzamt vortragen!

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#8
 Von 
guest123-2134
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Beginner
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#9
 Von 
2penman
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Beginner
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die AGB aus dem Jahr 2003 hatte keinen Hinweis auf Vermietungen von Privatpersonen!

Welche AGB gilt hier eigentlich? 2003 = das Jahr der Entnahme oder 2007 = das Jahr der Veröffentlichung?

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#10
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

@Hodscha66

der Vergleich wurde unter Vorbehalt geschlossen! Die Frist ist noch nicht um.

Natürlich sind Mieteinnahmen auch Einnahmen. Sie werden nur von den Aufwendungen wieder aufgezerrt.

Im Grundsatz gilt: Die Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB . Siehe z.B. BGH NJW 2002, 368 oder aus der Kommentierung: 67. Aufl. Palandt § 14 Rn. 2 oder 5. Aufl. Münchener Kommentar § 14 Rn. 19.
Es trifft aber zu, dass der Palandt unter Berufung auf das insoweit einzig ersichtliche Urteil des OLG Düsseldorf – NJW-RR 2005, 13 -17 – den Vermieter im Verhältnis Vermieter ./. Mieter als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ansieht. Dies gilt aber ausdrücklich NUR in diesem Verhältnis. Dieser Kommentierung im Palandt folgt z.B. der Münchener Kommentar nicht. Danach wäre der „normale“ Vermieter nie Unternehmer.
Auch für das Verhältnis privater Verkäufer ./. Käufer wird die Unternehmereigenschaft des Verkäufers nach § 14 BGB kontrovers diskutiert, z.B. bei „privaten Power-Sellern“. Als Ergebnis dieser Diskussion kann man wohl festhalten, dass es dort immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, wobei der „private Power-Seller“ der monatlich hunderte Verkäufe abwickelt, eben deshalb nicht privat sondern unternehmerisch handelt, weil die Vielzahl von Verkäufen einen entsprechend eingerichteten Betrieb erfordert und sich gerade nicht mehr privat abwickeln lässt.
Überträgt man dies auf die Vermietung, dann liegt eine unternehmerische Tätigkeit nur dann vor, wenn die Vermietung ebenfalls einen entsprechenden Umfang angenommen hat, der einen unternehmerisch eingerichteten Betrieb erfordert. Dies – finde ich – lässt sich auch besser mit dem § 1 HGB , auf den auch bei Auslegung des § 14 BGB zurückgegriffen wird, vereinbaren, denn ein Gewerbe liegt dort nur vor, wenn dieses nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert.
Bleibt also nur noch das Urteil des OLG Düsseldorf und die Kommentarmeinung im Palandt. Dabei sollte man aber im Hinterkopf behalten die §§ 13 und 14 BGB im Rahmen der Harmonisierung des EU-Rechts als Regelungen eingeführt worden sind, die dem VERBRAUCHERSCHUTZ dienen und das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Verbraucher - § 13 - und Unternehmer - § 14 - entschärfen sollen. Auch nur aus diesem Grund, hat des OLG Düsseldorf den Vermieter im Verhältnis zum Mieter als Unternehmer definiert und in den Urteilsgründen zusätzlich ausgeführt, dass der dortige Vermieter ja nicht nur eine Wohnung vermietet, sondern immerhin fünf verschiedene. Man kann natürlich darüber spekulieren, warum das OLG sich auf diese zusätzliche Begründung gestützt hat, aber aus meiner Sicht sieht es so aus, als sei sich das OLG selbst nicht ganz sicher gewesen. Ich denke, dass in Rechtsprechung und Kommentierung noch nicht das letzte Wort gesprochen worden ist.
Wenn man nun vom Sinn und Zweck der §§ 13 und 14 BGB her argumentiert – Schutz des wirtschaftlich Schwächeren – so würde ich in dem hier diskutierten Fall zu dem Ergebnis kommen, dass der Vermieter gegenüber dem Internetunternehmen jedenfalls nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher gehandelt hat. Es wäre mir jedenfalls unverständlich, wenn sich das Internetunternehmen auf Verbraucherschutzerwägungen gegenüber dem Vermieter berufen kann, da das Unternehmen als wirtschaftlich schwächerer Markteilnehmer schutzbedürftig sei. Anders als in dem OLG-Fall hat der Vermieter ja auch seine – möglicherweise – unternehmerische Vermietungsleistung nicht gegenüber dem Internetunternehmen angeboten, sondern er ist vielmehr „unfreiwilliger“ Kunde des Internetunternehmens geworden. Auch nach Palandt ist der private Vermieter, der für seine Mietsache z.B. Schräubchen im Baumarkt einkauft, nicht Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sondern Verbraucher im Sinne von 13 BGB.

Danke und Gruß

2penman

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#11
 Von 
Leibgerichtshof
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Student
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> Die AGB sehen in der Nutzung des Kartenmaterials eine kommerzielle Handlung, wenn sie von Privatpersonen zum Zwecke der Vermietung genutzt werden.

Na dann ist doch alles klar.

Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob "kommerziell" nachgewiesen werden kann oder nicht.

Wenn ich in meine AGB schreibe

"1. Kommerziell ist jegliche Nutzung im Internet.
2. Kommerzielle Lizenz: 1000 EUR"

dann muß ich nicht mehr nachweisen, daß jemand durch die Veröffentlichung im Internet wirklich kommerziell gehandelt hat, ich habe es ja klar als Definition so in den AGB stehen.

Also ist das ganze Paragraphen- und Urteilsgewerfe für die Katz, weil du eindeutig lt. den AGB (!) eine kommerzielle Lizenz gebraucht hättest.

> Welche AGB gilt hier eigentlich? 2003 = das Jahr der Entnahme oder 2007 = das Jahr der Veröffentlichung?

Diejenige, die bei ordnungsgemäßer Lizensierung auch gegolten hätte, also wohl die aus 2007.

> da die AGBs die Vermeitung zu einer gewerblichen Handlung machen, obwohl es für mich auch nur ein 0 Summenspiel ist.

Das ist aber irrelevant.

Zum einen ist Vermietung für dich sicherlich kein "Nullsummenspiel".

Zum anderen sind die AGB mit gutem Grund so gemacht. Ansonsten müßte der Verwender womöglich *dir* nachweisen, daß du Gewinn gemacht hast, was ihm sicherlich einiges an Aufwand bedeuten würde.
Von daher wären AGB der Form "gewerblich ist nur, wenn du mindestens 1 Cent Gewinn gemacht hast" völlig albern.
Abgesehen davon kommt es auch für gewerbliches Handeln nicht darauf an, ob du Gewinn machst. Ansonsten wäre eine in den roten Zahlen steckende Firma wie Opel plötzlich eine Privatveranstaltung oder wie?

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#12
 Von 
2penman
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Die AGB der Klägerin vom Juni 2007 erhielt noch keinen Hinweis auf private Vermieter. Insofern wurde die AGB später entsprechend angepasst.


"Zum einen ist Vermietung für dich sicherlich kein "Nullsummenspiel"."

Richtig, wir hatten Leerstand und haben erhebliche Verluste gemacht!

Der Vergleich mit Opel hinkt, da Opel Gewinnerzielungsabsicht hat. Zu diesem Zweck hat Opel ja schließlich ein Gewerbe angemeldet.

Ich verwalte nur ein Haus, zum Zwecke es wieder bewohnen zu können und habe keine Gewinnerzielungsabsicht.

Im Sinne der Lizenzanalogie hätte die Klägerin die Maklerlizenz in Rechnung stellen müssen, da ich ihr nachgewiesen hatte, dass das PDF nur 56 mal geöffnet wurde und befristet zum Zwecke der Vermietung eingesetzt wurde. Thoeretisch hätte das PDF natürlich zigtausend Male heruntergeladen werden können. Wurde es aber nicht. Im übrigen liegt auch beim Verschicken eines PDF per eMail eine Nutzung des Internets vor und die eMail kann sich zigtausend Mal im Internet verbreiten. Hier müsste die AGB der Klägerin dann für Makler auch einen Tunnel zum Schutz vor ungewollter Verbreitung vorschreiben.

Vielen Dank für deine Antworten

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#14
 Von 
Leibgerichtshof
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> Thoeretisch hätte das PDF natürlich zigtausend Male heruntergeladen werden können. Wurde es aber nicht.

Es ist zwar in Einzelfällen so geregelt, in der Regel aber höchst unüblich, daß der Preis einer Lizenz "ex ante" allein anhand der tatsächlichen Nutzung ermittelt wird. Also nach dem Motto, ich verbreite das Teil erst mal an eine unbestimmte Menge Empfänger und zahle hinterher nur für die tatsächliche Empfängerzahl.

Bei unzulässiger Nutzung kommt hinzu, daß die Beweiserbringung über die "tatsächlichen Abrufe" ja allein im Machtbereich des unzulässigen Nutzers liegt, der natürlich alles Interesse daran hat, eine sehr geringe Nutzungsanzahl zu behaupten.

Auf nichtjuristisch: da du diese "Beweise" jederzeit selber fälschen kannst, werden sie vor Gericht wohl nicht wirklich glaubwürdig sein.

> Im übrigen liegt auch beim Verschicken eines PDF per eMail eine Nutzung des Internets vor und die eMail kann sich zigtausend Mal im Internet verbreiten.

Aber nur durch unzulässige (!) Weiterverbreitung durch die Empfänger. Bei Veröffentlichung im Web findet hingegen schon initial eine Verbreitung an eine potentiell sehr hohe Empfängerzahl statt. Deswegen ist klar, daß die Lizenzkosten dafür (erheblich) höher sind.

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#15
 Von 
2penman
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Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

vielen Dank für eure Antworten.

@Mirk.

Ich werde deine Argumente bei der Klägerin vortragen und hoffe, dass hier noch eine Einigung möglich ist. Ich werde berichten.

@Leibgerichtshof.

Im Internet ist es allgemeinen nicht unüblich nach tatsächlicher Nutzung abzurechnen (siehe Google Adwords).

Die Klägerin hatte bereits die Statistik angefordert und sich von der tatsächlichen Nutzung überzeugt. Wenn sie von der Möglichkeit einer Fälschung ausgegangen wäre, hätte sie wohl kaum die Statistik angefordert. Letztendlich hat die Statistik keinen Einfluss auf die Forderung für die entgangene Nutzungslizenz gehabt, da die Klägerin trotz Kenntnis des kurzen Nutzungszeitraumes und der geringen Frequenz die maximale Gebühr fordert.

0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

Mirk,

vielen Dank für den Hinweis.

Ich hatte bereits bei Gericht auf den neuen UrhG verwiesen. Die Richterin hat aber darauf hingewiesen, dass die Rechtsverletzung vor dem neuen UrhG erfolgt sei und dieser deshalb nicht angewendet werden kann.

Die Klägerin hat von mir bereits die 3fache Lizenzgebühr für Makler erhalten.

Ich habe der Klägerin die Karte vom Landesvermessungsamt Niedersachsen und ein Schreiben vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ich dort nicht als gewerblicher Nutzer eingestuft werde und deshalb die Karte für eine einmalige Vermietung kostenlos nutzen kann (zusammen mit deinen oben vorgetragenen Argumenten).

Es bleibt jetzt abzuwarten, ob eine weitere Einigung möglich ist.

Danke und Gruß

2penman



-- Editiert von 2penman am 10.12.2008 08:27

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#18
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#19
 Von 
Leibgerichtshof
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Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Im Internet ist es allgemeinen nicht unüblich nach tatsächlicher Nutzung abzurechnen (siehe Google Adwords).

Ja, dort liegt aber die Zählung der Abrufe im Machtbereich des Lizenzgebers (Google) und nicht des Lizenznehmers.

> Wenn sie von der Möglichkeit einer Fälschung ausgegangen wäre, hätte sie wohl kaum die Statistik angefordert.

Trotzdem wirst du das nicht als Argument dafür bringen können, wieso deiner Statistik nun zwingend gefolgt werden müsse.

> Die Klägerin hat von mir bereits die 3fache Lizenzgebühr für Makler erhalten.

Es bringt nichts, gebetsmühlenartig diesen (im übrigen irreführenden) Satz zu wiederholen, da du dort Äpfel- mit Birnenlizenzen vergleichst, s.o.

> dass die Rechtsverletzung vor dem neuen UrhG erfolgt sei und dieser deshalb nicht angewendet werden kann

So schaut's aus.

> Ich habe der Klägerin die Karte vom Landesvermessungsamt Niedersachsen und ein Schreiben vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ich dort nicht als gewerblicher Nutzer eingestuft werde und deshalb die Karte für eine einmalige Vermietung kostenlos nutzen kann

Wie gesagt, auch darauf würde ich mich nicht einlassen. Das ist das alte "Das Foto hätte ich mit meiner Handykamera auch eben selber knipsen können"-Argument, das in Lizenzprozessen gegen Fotografen auch noch nie funktioniert hat.
Ich wiederhole gerne mein Windows-vs-Linux-Argument von oben. Daß du "dieselbe" Leistung anderswo kostenlos bekommen hättest (auf Steuerzahlerkosten, nebenbei), bedeutet nicht, daß jede kostenpflichtige Vergütungsforderung zwangsläufig "überhöht" oder "unzulässig" ist.

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#20
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#22
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

Ali,

die Richterin hat angeführt, dass die Lizenzgebühr streitig zu machen wäre, wenn vergleichbare Karten zu besseren Konditionen angeboten werden. Die Landesvermessungsämter bieten vergleichbare Karten an, die für meinen Fall kostenlos sind (schriftliche bestätigt). Deshalb die Diskussion!

Das Gejammer über Gewinne rührt daher, dass wir die das Haus aus beruflichen Gründen verlassen mussten und es niemals für eine Vermeitung vorgesehen hatten. Wir haben es jetzt vermietet und wollen demnächst wieder einziehen. Die Mieteinnahmen decken ungefähr die Auswendungen (Zins, Tilgung). Insofern hat unsere Vermietung keinen gewerblichen Charakter.


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#23
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Also ich würde in dem Fall folgenden Vergleichsvorschlag machen:

Ich zahle freiwillig die EUR 240,00 Lizenzgebühr für nicht-kommerzielle Verwendung wie in den AGB angegeben für eine Nutzungszeit von 4 Jahren.
Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Alle anderen Kosten trägt jeder selbst.

Ich würde darauf verweisen, dass die Unterscheidung einer PRIVATEN kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzung unbillig ist und ggf. auch auf eine überraschende AGB Klausel nach §305c BGB verweisen.

Und wenn sie nicht drauf eingehen dann die Richterin ihr Urteil fällen lassen.
Das wird sicherlich (sofern genügend sinnvolle Argumente angeführt werden) zu Deinen Gunsten ausgehen.

Und dieser ganze Vergleich mit anderen Anbietern spielt hier überhaupt gar keine Rolle, ob es ähnliches Material irgendwo kostenlos gibt oder nicht. Genauso wie nicht jemand 500 EUR vom Mediamarkt für einen dort gekauften Fernseher zurückfordern kann, weil er hinterher gesehen hat, dass das gleiche Modell von anderen Anbietern im Internet günstiger angeboten wird. Die Argumentation ist zu schwach.

Sie würde vielleicht noch nutzen, wenn diese Stadtplanheinis keine offiziellen Lizenzgebühren nennen würden, weil man dann mit Willkür argumentieren könnte. Alles andere ist unternehmerische Freiheit.

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#24
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

@Potzblitz

Vielen Dank für deinen Tipp!

Ich habe die guten Tipps von Mirk dem Anwalt der Klägerin mitgeteilt und nochmal ein Gegenangebot gemacht. Das Gegenangebot hat vorgesehen, dass ich keine weiteren Lizenzgebühren bezahle (45,- € hatte ich schon gezahlt), dafür aber die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten übernehme. Unter diesen Voraussetzungen würde ich den Vergleich akzeptieren.

Der Rechtsnwalt hat mir folgendes mitgeteilt:

"Machen Sie das, was Sie für richtig halten".

Mittlerweile ist die Frist für den Widerruf des Vergleichs verstrichen und ich werde nun 550,- € entgangene Lizenzgebühren und die Rechtsanwaltsgebühren sowie die Gerichtsgebühren bezahlen müssen.

Die Richterin hatte darauf verwiesen, dass es sich in meinem Fall nicht um eine gewerbliche Nutzung gehandelt hat. Sie wies aber auch daraufhin, dass die AGB der Klägerin auch von Privatpersonen für die Vermietung einer Immobilie 820,- € verlangt. Insofern wäre mein Fall nicht eindeutig und wir sollen uns einigen.

Ausserdem hatte Sie mich aufgefordert, vergleichbare Karten zu liefern, wenn ich die Lizengebühr streitig machen will. Dieses Material habe ich zwar, allerdings wollte die Richterin das Material einem Gutachter vorlegen. Das Risiko hierfür weitere 1000,- € zahlen zu müssen, war mir zu hoch.

Ich werde jetzt wohl den "Verein zur Förderung der Nutzung kostenloser Kartografie" gründen müssen, um anderen Privatpersonen eine Alternative zu den kommerziellen Verlagen aufzuzeigen. Die kostenlosen Karten von den Landesvermessungsämtern sind gerade für Vermietungszwecke völlig ausreichend. Leider findet man sie nicht so einfach. Hier wäre eine gute Linksammlung auf einer Internetseite und etwas Marketing in den Suchmaschinen ein guter Weg, die Nutzung dieser Karten zu verbessern.

Danke und Gruß
2penman




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#26
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Naja Mirks Tipps haben in der Praxis glaube ich noch nie Jemandem so richtig weitergeholfen. Mirk ist ein reiner Theoretiker. Hat meines Wissens noch nie einen Prozess geführt, geschweige denn gewonnen. :grins:

Auch schafft er es immer wieder eindrucksvolle Beispiele zu zerpflücken. Das macht er immer recht eindrucksvoll als - sagen wir mal - Houdini der juristischen Foren. Blendwerk. Das ist schade für die Leser die glauben er könne ihnen wirklich helfen.

Im obigen Beispiel kann ich ja noch ergänzen, dass die Nutzung des Kartenmaterials OFFENSICHTLICH unberechtigt erfolgte, ohne Abschluss des dafür notwendigen Vertrages. Damit kann man sich wohl kaum brüsten, denn hier handelt es sich ganz offensichtlich um einen Rechtsbruch (um nicht Diebstahl zu sagen) und da muss der Verantwortliche sich sehr wohl damit vergleichen, was er bei ordnungsgemäßer Nutzung bei dem Anbieter hätte zahlen müssen.

Wenn ich aus einer Bäckerei ein Brot mitnehme ohne es zu bezahlen, kann ich hinterher auch nicht sagen "Bei der TAFEL e.V. gibt es das aber umsonst".
Wo kommen wir denn da hin ?

Schade dass die Frist abgelaufen ist. Sorry da kann man nichts mehr machen.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass man hier mit der 240 EUR Basis durchgekommen wäre. Der Ansatz mit der Printwerbung ist nicht so dolle gewesen, da der Kläger bei dieser Nutzung jegliche Onlinenutzung kategorisch ausschließt. Also nur Printnutzung.

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#27
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

@Potzblitz
auch wenn mir die Tipps von Mirk letztendlich nicht mehr geholfen haben, so haben sie doch meiner Rechtsauffassung entsprochen und mir in meiner Argumentationskette gegenüber der Klägerin geholfen.

Der Vergleich mit dem Bäcker trifft nicht ganz zu, denn ich habe das "Brot" nicht beim Bäcker geklaut. Ich habe das Brot von einem anderen Käufer bekommen, der mit dem Bäcker vereinbart hatte, das Brot nur selber zu essen.

Ich habe ein Expose von unserem Haus eines Maklers aus dem Jahr 2003 im Jahr 2007 auf meine Homepage geladen. Ich ging einfach davon aus, dass die Lizenzgebühren unbefristet waren. Die AGBs der Klägerin waren mir nicht bekannt.

Der Makler hatte damals vermutlich 15,- € dafür gezahlt. Ich habe als Schadensersatz den 3fachen Betrag gewählt. Insofern hatte ich nicht die Gebühr für Printwerbung gewählt, sondern für die Gebühr für Makler.

2penman

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#28
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Nunja - dass die Argumente Deiner Rechtsauffassung entsprochen haben bedeutet nicht zwangsweise, dass diese im Ansatz richtig waren. Ich kann die Argumentation in den Grundzügen "die gleiche Leistung gibt es bei Anbieter B kostenlos - also darf Anbieter A dafür keine Lizenzgebühren erheben" nicht nachvollziehen. Nicht mal ansatzweise. Dann hätte man die Leistung bei B beanspruchen müssen und nicht bei A. Daraus schlusszufolgern, A wäre nicht berechtigt für die gezogenen Nutzungen etwas zu berechnen (oder nicht in der Höhe) ist schlichtweg falsch.

Unser Rechtssystem weist diesbezüglich eine Vertragsfreiheit vor. Das heißt ich darf für eine Leistung einen von mir festgelegten Betrag berechnen auch wenn eine anderer dafür geringere Beträge festsetzt oder die selbe Leistung kostenlos anbietet. Man kann sich dessen nicht entziehen, indem man eine Leistung bezieht ohne einen Vertrag einzugehen (wie Mirk hier argumentiert) und demzufolge nicht zur Gegenleistung verpflichtet wäre. Rechtsgrundlage bildet hier §249 BGB . Da die Nutzung des Stadtplanausschnitts nicht rückgängig gemacht werden kann, muss man hier die bei vertragsgemäßer Nutzung angefallenen Kosten eben nachentrichten. Einzig und allein über die Klassifizierung des Einsatzes (gewerblich / privat, kommerziell / nicht kommerziell) besteht hier Verhandlungsspielraum.

Nunja - soweit Dir ein Makler die Daten inklusive Stadtplanausschnitt überlassen hat befreit das letztendlich nicht von der Schuld. Die Vertragsverletzung wurde von Dir begangen, der Makler war vielleicht allemal Erfüllungsgehilfe, wenn er die Daten zur Verfügung gestellt hat. Insofern hast Du ggf. einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Makler, der Dich nicht davon unterrichtet hat, dass die Nutzung des Stadtplanausschnitts kostenpflichtig ist.

Man muss sich halt heutzutage immer versichern, dass übernommene Dinge oder Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Du könntest jetzt einen Schadenersatz-Prozess gegen Deinen Makler führen und dabei neben den Lizenzkosten auch die notwendigen Kosten zur Rechtsverteidigung (Anwaltskosten, Gerichtskosten) einklagen.

Bei der Gebühr für Makler (15 EUR pro Karte) ist zu berücksichtigen, dass diese Gebühr ausschließlich für Printprodukte gilt und ausdrücklich nicht für die Internetnutzung. Also auch ein Makler hätte diese Karte nicht ohne zusätzlichen Vertrag online nutzen dürfen. Dass er es möglicherweise doch getan hat ändert nichts an den Regeln. Und möglicherweise verfolgt der Lizenzgeber sowas nicht bei Dauerkunden, die sowieso ein paar hundert EUR im Jahr bezahlen.

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#30
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Für die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs nach dem "objektiven" Wert einer Nutzungshandlung muß es meines Erachtens eine Rolle spielen, wie dieselbe/vergleichbare Leistungen von anderen Anbietern bewertet wird.

Das wäre absurd.

Das würde folgendes bedeuten:

Angenommen, Firma A bietet eine Leistung (nehmen wir ruhig den ganzen Bereich von der Lizenz bis hin zur Dienstleistung) zur 200 EUR an. Firma B bietet dieselbe (oder eine vergleichbare) Leistung für 100 EUR an.
Dann könnte ich einfach die Leistung der Firma A in Anspruch nehmen und müßte nur 100 EUR zahlen, weil dies der "angemessene Preis" sei?

Entsprechend könnte ich, wie oben dargestellt, argumentieren, daß das kostenlose Linux die gleiche Leistung erbringt wie Windows Vista Ultimate und ich daher für die unlizensierte Verwendung letzterer keinerlei Lizenzkosten an Microsoft zu entrichten hätte?

Ist es das, was du aussagen willst?

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