Änderung der AGBs - Energiewirtschaft

9. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Lukas_LG
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung der AGBs - Energiewirtschaft

Guten Tag zusammen,

mein Energieversorger hat mir ein paar Änderungen der AGBs mitgeteilt:

§1 Abs 4) Außerdem beliefert EWE den Kunden nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht (zum Beispiel bei Nachtspeicherheizungen) oder soweit EWE an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert ist: • höhere Gewalt (zum Beispiel Unwetter), oder • sonstige Umstände, die EWE nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung EWE im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.​

Was bedeutet: „wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.​" Mein Energielieferant, ist nicht mein Grundversorger und ich lese daraus, sollten sich beispielsweise die Preise an der Börse ö.ä. erhöhen, dass dann die Belieferung eingestellt werden kann. Sehe ich das richtig?

Gruß

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Lukas_LG):
Was bedeutet: „wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.​"

Das die damit verbundenen Verluste nicht zumutbar sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Lukas_LG):
im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz wirtschaftlich nicht


Laut Kommentierung kommt es bei der Unzumutbarkeit gem. §36 (2) S.1 EnWG nicht auf die gesamtwirtschaftliche Lage, sondern auf das Einzelgeschäft an.

Unzumutbarkeit liegt bspw. vor, wenn die Versorgung des einzelnen Kunden zu den (örtlichen) Grundversorgungskosten außer Verhältnis stehen. Hier kann aber eine allgemeine Preissteigerung an den Großhandelsmärkten nicht ausreichend sein.
Es geht eher um: Zahlungsrückstände, stark atypische Verbrauchsmuster (alles im Winter, nix im Sommer), die durch ihre Ungeplantheit hohe Kosten verursachen, atsypische hohe Verbräuche, Zahlungsunfähigkeit bei Ihnen, Täuschungen oder andere unerlaubte Handlungen. Usw. Usf.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Hier kann aber eine allgemeine Preissteigerung an den Großhandelsmärkten nicht ausreichend sein.

Warum sollte die das nicht?
Wenn das ganze nicht mehr finanzierbar ist, dann ist es so ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum sollte die das nicht?
Wenn das ganze nicht mehr finanzierbar ist, dann ist es so ...

Weil das Geschäft so nicht funktioniert.
Mit Abschluss des Liefervertrags steht die Lieferverpflichtung in Art und Höhe für die Zukunft innerhalb des üblichen fest.

Schwankungen der Einkaufspreise sind in der Folge bei "normalen" Kunden eine Folge der Risikopolitik und Beschaffungsstrategie des Unternehmens und kein Grund der aus dem Einzelgeschäft resultiert.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Schwankungen der Einkaufspreise sind in der Folge bei "normalen" Kunden eine Folge der Risikopolitik und Beschaffungsstrategie des Unternehmens und kein Grund der aus dem Einzelgeschäft resultiert.

Nun, es gibt auch da so einen Spielverderber namens "höhere Gewalt" ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, es gibt auch da so einen Spielverderber namens "höhere Gewalt" ...


Dann wird man den Weg über §313 BGB gehen (müssen). Ein Vertragliches Kündigungsrecht aus dieser Klausel gibt es m.E. nicht und wäre mir auch nicht bekannt.

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