Angestellter GmbH Geschäftsführer - Durchgriffshaftung bei Insolvenz?

23. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
theus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Angestellter GmbH Geschäftsführer - Durchgriffshaftung bei Insolvenz?

In wie weit haftet ein angestellter GmbH Geschäftsführer (keine Gesellschafter) bei zu spät gestelltem Insolvenzantrag?

Die zweifelhaften Kriterien (Gummiparagraphen) für eine anzumeldende Insolvenz in Deutschland haben zur Folge, dass man sofort Insolvenzantrag stellen müßte, auch wenn Hoffnung auf Weiterführung einer GmbH in Schwierigkeiten besteht.

Kann hier von Gläubigern auch wie bei Gesellschaftern per Durchgriffshaftung die Privatperson verklagt und das Privatvermögen angegriffen werden?

Wer kennt sich aus? In den einschlägigen Texten wird dieses Thema zumeist auf den Gesellschafter Geschäftsführer eineer GmbH bezogen behandelt.

Was hat ein angestellter Geschäftsführer zu beachten?

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"Mit freundlichen Grüßen
th"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

da gibt es nicht viel zu beschönigen: wenn eine insolvenzverschleppung vorliegt, haftet der geschäftsführer, auch mit seinem privatvermögen.
das problem ist nun tatsächlich, festzustellen, wann die überschuldung vorlag. hier ist zunächst die rein rechnerische überschuldung zu prüfen. und im zweifel ist wohl eher der insolvenzantrag zu stellen, denn gewollt ist der gläubigerschutz.
alles weitere sollten sie mit ihrem anwalt und ihrem steuerberater abstimmen, um schlimmeres doch noch abzuwenden.

ureta

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Also in der Praxis hat es noch nie Probleme dabei gegeben, den Zeitpunkt des Beginns der Prüfpflicht exakt festzustellen (3 Wochen Frist zur rechnerischen Prüfung, um Insolvenzgrund auszuschließen), die Sache mit dem Gummiparagraphen sind reine Ausreden.
Da der Insolvenzgrund Überschuldung kaum vorkommt (außer man nimmt irgendwie einen Kredit in der Krisensituation auf), kommt meist der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in Betracht und dafür gibt es in der Rechtssprechung und in der Praxis eindeutig Indizien. Und da ist nichts Gummi sondern da sind klare Fakten:
Lohnrückstände mehr als ein Monat
Kürzung oder Nichtzahlung von Gf-Vergütungen
SV-Rückstände mehr als zwei Monate
Mietrückstände mehr als ein Monat
Versorgungsträger mehr als zwei Monate
Kündigung von Bankkrediten, auch Überziehungskredit-Kürzung
Fruchtlose Zwangsvollstreckungen
Kassierte Versäumnisurteile, wenn kein Geld für den RA da ist

usw

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
theus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für Ihre klaren Antworten.

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"Mit freundlichen Grüßen
th"

1x Hilfreiche Antwort

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