Bürge für Firmenkonto, Firma Pleite

5. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
ogiwan
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 36x hilfreich)
Bürge für Firmenkonto, Firma Pleite

Habe ein etwas komlizierten Sachverhalt:

Ich war 2001+2002 Geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens. Ich hatte einen Treuhandvertrag mit den 2 Inhabern des Unternehmens. Diese schienen dadurch nirgends auf, obwohl sie im Unternehmen mitgearbeitet haben (als Angestellte). Im laufe meiner GF Tätigkeit übernahm ich die Bürgschaft des Firmenkontos. Ende 2002 verließ ich das Unternehmen und vereinbahrte mündlich mit den Inhabern das wenn ich die Anteile übertrage ich aus der Bürgschaft entlassen werde. Beide versprachen mir dies auch, es gab keine Hinweise das das nicht so wäre. Nach der Übertragung kontaktierte ich dies immer wieder bez. der Bürgschaft, die hielten mich nur hin. Dann meldete die Firma Insolvenz an.
Ich nahm sofort mit einem Anwalt Kontakt auf um die Sache zu klären. Dieser Kannte auch die Konstelation des Unternehmens. Das beste für mich wäre der Bank gegenüber ein Noterielles Schuldanerkenntnis zu unterschreiben, aus folgendem Grunde: Der Kundenbetreuer der Bank wusste das ich "nur" treuhänderisch das Unternehmen leitete und die Inhaber trotzdem die Fäden zogen, daher wäre so am besten da die Bank ja Bescheid weis und zuerst gegen die Inhaber gehen würde. Gesagt getan. Der Anwalt Kassierte dafür €1000 und damit war die Sache für Ihn erledigt, mehr könne er nicht tun!

So, vor ca. 4 Monaten kam der Gerichtsvollzieher und wollte die Summe von €45.000 von der Bank. Da ich aber im Jahr 2004 die EV ablegen musste und weiterhin Zahlungsunfähig bin war bei nichts zu holen. Der GV zog von dannen. Gestern kam ein Schreiben vom Inkasso das diese beauftragt wurden die Forderung einzuziehen, 45.000 + 1800 Inkassokosten! Wucher!!

Nun meine Fragen:
1. Gibt es eine Möglichkeit gegen die Inhaber vorzugehen? Anm. beide haben mittlerweilen die EV abgelegt und sind angeblich Pleite. Von einem weis ich aber das er Teilhaber einer neuen Firma ist. Teoretisch gibt es bei denen nichts zu holen.

2. Wie kann ich ev. gegen die Bank vorgehen? Diese kannte ganz genau die Konstelation.

3. Muss ich diese Inkassokosten tragen obwohl dem Gerichtsvollzieher, der Bank bekann ist das ich Zahlungsunfähig bin und das beauftragen eines Inkasso kein Ergebnis bringt?

Bin um jeden Hinweis dankbar!!!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

1. Wenn es die Absprache gab, dass man Sie von der Bürgschafsverpflichtung frei stellt, dann besteht auch an und für sich ein Anspruch gegen die Inhaber, wenn Sie durch die Bank doch in Anspruch genommen werden. Das Problem liegt wie bei allen mündlichen Vereinbarungen bei der Beweisbarkeit. Außerdem ist fraglich, ob es wirtschaftliche sinnvoll ist, wenn beide Inhaber die EV abgegeben haben.

2. Da Sie ein notarielles Schuldanerkenntnis unterzeichnet haben, sehe ich schlechte Chancen für ein Vorgehen gegen die Bank. Wenn nur die Bürgschaft bestehen würde, dann könnte man sich vielleicht noch mit einer Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit verteidigen. Kann man aber ohne alle Einzelheiten genau zu kennen nicht beantworten und sprengt auch die Grenzen diese Forums. Ich kenne zwar nicht alle Fakten, aber der Rat des RA ein not. Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, scheint mir doch recht fragwürdig.

3. Da die Bank ja offentsichtlich schon vor dem Inkassobüro selbst den GV losgeschickt hat, denke ich, dass Sie die Inkassokosten nicht tragen müssen. Die wären nur unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges (der hier zwar vorliegt) als Schaden ersetzbar, aber nur wenn dem Gläubiger kein Mit- oder sogar das alleinige Verschulden trifft (§ 254 BGB ). Die Bank hat ja durchaus bewiesen, dass sie selbst dazu in der Lage ist, die Forderung beizutreiben. Das Inkassobüro wäre daher nicht notwendig gewesen.

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