Der Insolvenzverwalter

30. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
StevieJones
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Der Insolvenzverwalter

Hallo,

irgendwo habe ich mal gehört/gelsen, daß der vorläufige IV verpflichtet ist Angestellte einer GmbH zu kontaktieren wenn ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, ist das richtig?
Die Angestellten hatten übrigens offene Gehälter.

Wenn das Verfahren mangels Masse eingestellt worden ist,
kann man dem IV dann auf die Füße treten? § 60Inso?




-- Editiert von StevieJones am 30.11.2007 13:18:55

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Du bringst da ein bißchen was durcheinander. Man muss zwischen Insolvenzeröffnungsverfahren und Insolvenzverfahren unterscheiden.

Insolvenzeröffnungsverfahren ist das Stadium von Stellung des Insolvenzantrages bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse. In diesem Verfahrensstadium kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden. Eine Pflicht desselben zur Information der Mitarbeier schlechthin besteht nicht oder allenfalls, wenn die Arbeitgeberbefugnis auf ihn übertragen wurde. Zwar wird der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel auch mit der Belegschaft sprechen, wenn es sich um einen laufenden Betrieb handelt, aber verpflichtet ist er hierzu nicht.

Im Übrigen ist es dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Prinzip egal, ob offene Gehaltsforderungen bestehen. Er selbst darf sie sowieso nicht ausgleichen. Ggf. gibt es eine Insolvenzgeldvorfinanzierung, wenn der Betrieb weiter gehen soll. Aber das ist auch keine Pflicht.

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann wir ein Insolvenzverwalter bestellt. Der muss sämtliche Gläubiger der Insolvenzschuldnerin, so sie ihm bekannt sind, anschreiben und zur Anmeldung der Forderungen auffordern. Tut er dies nicht, kann das eine Schadensersatzpflicht nach § 60 InsO auslösen. Wird das Verfahren allerdings mangels Masse eingestellt, dann bringt diese Haftung auch nichts, weil auch bei Anmeldung der Forderung der Gläubiger nichts bekommen hätte. Es besteht also gar kein Schaden.

Für den Fall, dass du das Insolvenzeröffnungsverfahren meintest und der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde, dann kann ich nur raten, schnell zur Agentur für Arbeit zu gehen und Insolvenzausfallgeld zu beantragen. Dafür gibt es, glaube ich, eine Frist von 2 Monaten ab Kenntnis Eröffnung bzw. Abweisung mangels Masse.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
StevieJones
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
ich meinte das Insolvenzeröffnungsverfahren.
Vielen Dank Eidechse, daß du das Chaos in meinem Kopf ein wenig aufgeräumt hast und die Begriffe geordnet und ausführlich erklärt hast.

:grins:

1x Hilfreiche Antwort

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