Firma im Ausland

6. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
hpmv
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)
Firma im Ausland

hallo allerseits,

wie sieht es denn aus wenn ich gegen eine firma klagen muss,die sagen wir mal komplementär einer deutschen kg ist,aber deren sitz z.b in den usa oder den bahamas hat.
da ist sicher ein deutscher titel nicht ohne weiteres zu vollstrecken.oder bei klage muss ich dann in die bahamas /usa reisen um dort vor gericht zu streiten?

welche möglichkeiten habe ich da?

gruss hpmv

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Gegen wen willst/musst Du denn Klagen, gegen die KG oder tatsächlich gegen den Komplementär?

Bei der KG dürfte sich unproblematisch Deutschland als allgemeiner Gerichtsstand ergeben, weil dort auch der Sitz ist. Bei der Komplementärin dürfte es darauf ankommen, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Evt. könnte sich auf Grund des Internationalen Privatrechts auch die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergeben. Aber selbst das wird teuer, weil die Klage übersetzt werden muss (wird vom Gericht veranlasst). Will man dann im Land des Sitzes der Komplementärin vollstrecken, ist ggf. noch ein weiteres Verfahren zur Anerkennung des Titels notwendig.

Alles nicht so einfach.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hpmv
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

In der tat,muss ein Gläubiger/Lieferant o.ä zuallererst den Komplementär einer Ltd.&Co KG oder einer Inc.&Co KG in Anspruch nehmen,unabhängig davon ob die KG in Deutschland tätig und im Handelsregister eingetragen ist,der Komplementär aber im Ausland seinen Sitz hat.
Da genügt es nicht nur die KG zu verklagen.

Viele schrecken dann vor ewiner Klage in England oder USa ab,weil dort Anwaltszwang herrscht un dder Kläger auch persönlich erscheinen muss.Dies kostet in gut das dreifache seiner Forderung,so das er von vornherein darauf verzichtet.Einen Titel kann er in Deutschland nicht herbeiführen,da die KG nicht zuständig ist.
Sind die Einlagen der KG geleistet,dann haftet die KG höchstens der Ltd.oder Inc.gegenüber ,nicht jedoch dem Dritten/Gläubiger/Lieferant.

Das ist gesetzlich legal und kann derart gestaltet werden.Man hält sich an bestehende Gesetze damit.

hpmv

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

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In der tat,muss ein Gläubiger/Lieferant o.ä zuallererst den Komplementär einer Ltd.&Co KG oder einer Inc.&Co KG in Anspruch nehmen,unabhängig davon ob die KG in Deutschland tätig und im Handelsregister eingetragen ist,der Komplementär aber im Ausland seinen Sitz hat.
Da genügt es nicht nur die KG zu verklagen.
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Woher stammt denn diese Weisheit?

Eine KG ist eine Gesellschaft nach deutschem Recht. Wenn die ihren Sitz in Deutschland hat und man eine Forderung gegen die KG hat, dann kann man gegen die KG klagen und das in Deutschland. Die KG ist eine eigenständige Rechtsperson, die im Übrigen auch eigenes Vermögen hat. Eine Klage gegen den Komplementär wird allenfalls dann interessant, wenn bei der KG nichts zu holen ist und man die persönliche Haftung des Komplemetärs nach § 128 HGB geltend machen will.

Vor diesem Hintergrund ist es, um auf deine Ausgangsfrage zurück zu kommen, entscheidend, welchen Anspruch du geltend machen willst.

-- Editiert von eidechse am 27.04.2007 12:03:39

2x Hilfreiche Antwort

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