Hallo und gute Tag,
C war vor seiner eigenen Selbständigkeit Mit-Gesellschafter an einer GmbH mit 49%-Beteiligung und mit einem Dienstvertrag in dieser GmbH angestellt. Der zweite Gesellschafter G, hielt 51%.
Es kam zu Auseinandersetzungen und beide Gesellschafter gingen per notarieller Vereinbarung aueinander.
Es kam im Nachhinein zu Auseinandersetzungen und es wurde arbeitsgerichtlich die Frage um nicht gezahlte Tantieme, Urlaubsgeld etc., lt. Dienstvertrag, zugunsten von C geklärt. Weiterhin wurde innerhalb dieser Güteverhandlung wie folgt verglichen: ...sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem rechtlichen Grund, bekannter oder unbekannter Natur, erledigt.
Bestandteil der "Trennung" war neben der notariellen Vereinbarung auch noch eine nach dem Notartermin getroffene weitere mündliche Vereinbarung, an der neben C und G auch noch eine weitere Person, als Zeuge von C, teilgenommen hat.
Diese mündlichen Vereinbarungen wurden von G nicht vollständig eingehalten und G stellt drei Monate später eine Rechnung an die Firma von C und fordert nunmehr die Zahlung, für Gegenstände die innerhalb dieser mündlichen Vereinbarung als Abfindung gelten sollten.
Frage:
Sind diese mündlichen Vereinbarungen, die praktisch die zusätzliche Abfindung für das Austreten des C aus der GmbH betreffen, als Bestandteil der Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zu sehen und demzufolge mit dem arbeitsgerichtlichen Vergleich abgegolten oder ist dies eine separate Angelegenheit der Gesellschafter der GmbH untereinander?
Haben in diesem Fall die mdl. getroffenen Vereinbarungen in Anwesenheit eines Zeugen Gültigkeit?
Für die Beantwortung dieser vielen Fragen bedanke ich mich jetzt schon auf das Äußerste!!
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"U. Hofmann"
-- Editiert von UHofmann am 18.11.2004 13:15:04
Gesellschafter Auseinandersetzung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Meine Meinung: Mit der notariellen Vereinbarungen sind endgültig alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten. Weitere Forderungen dürften nicht gerechtfertigt sein.
Gruß
Vielen Dank ikarus 02 für Deine Antwort!
Allerdings bin ich hier nicht ganz sicher, da die notarielle Vereinbarung "nur" die Beurkundung über den Kaufvertrag des GmbH-Geschäftsanteils von C an G beinhaltet, sowie eine Gesellschafterversammlung beglaubigt, aus der hervorgeht, dass C ausscheidet, einen Firmen-Pkw erhält und eine Firma gleichen Gegenstandes gründen darf.
Es wurde dort auch nicht angegeben, dass anderweitige Ansprüche von C an G ausgeschlossen sind.
Im Nachhinein wurde auch diese Vereinbarung über den Firmen-Pkw gekippt und eben diese mündliche Nachverhandlung geführt.
C war mit Datum 06.05.2004 nicht mehr Mit-Gesellschafter in der GmbH, trat vollständig aus der Firma aus, erhielt für Juni 2004 aber noch ein Gehalt und es wurden nach dem 06.05. vorgenannte mündliche "Nach-Verhandlungen" geführt.
Würde mich freuen, vielleicht noch Alternativ-Antwort zu erhalten!! Vielen Dank dafür im voraus!
Gruß
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"U. Hofmann"
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