Hallo,
ich habe mal eine Frage zur Handlungsvollmacht.
§ 54 (2) HGB
gibt ja an, dass ein Handlungsbevollmächtigter zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken einge gesonderte Ermächtigung benötigt.
In vielen Lehrbüchern steht, dass dies auch für den Kauf von Grundstücken gilt. Das kann ich im Gesetz aber leider nicht finden.
Also würde ich annehmen, dass ein Handlungsbevollmächtigter, Grundstücke nicht verkaufen oder belasten darf, aber schon kaufen.
Oder kann man das Verbot zum Kauf von Grundstücken aus §54(1) ableiten, weil der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes den Grundstückskauf nicht gewöhnlich mit sich bringt?
Vielen Dank schonmal für Ihre Hilfe
Carmen Richter
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Handlungsvollmacht
7. September 2010
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Frage vom 7. September 2010 | 14:39
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Handlungsvollmacht
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#1
Antwort vom 7. September 2010 | 15:17
Von
Status: Praktikant (929 Beiträge, 278x hilfreich)
quote:
In vielen Lehrbüchern steht, dass dies auch für den Kauf von Grundstücken gilt.
Vielleicht gibt es dazu ja Rechtsprechung; ansonsten würde ich ganz naiv sagen, daß eine Aufzählung im Gesetz stets abschließend ist, solange das Gesetz nichts anderes besagt. Eine "Erweiterung im Wege der Analogie" darf die Rechtsprechung damit nicht treffen.
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