Insolvenz und neue Schulden

8. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
anne t
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 8x hilfreich)
Insolvenz und neue Schulden

Hallo,
ich bin seit ca 1Monat in der Privatinsolvenz. Nun muß ich aus einem Zivilprozess 6000 Euro zahlen.Wegen einem Vorfall der mittlerweile 2 Jahre zurückliegt. Das Urteil kam gestern. Da der gegnerische Anwalt keinen Antrag wegen "selbstverschulden" oder sowas gestellt hat , frage ich Euch ob Ihr wißt ob ich das nun zahlen muß oder bei der Insolvenz beifügen kann.
Danke Euch für Antworten.

-- Editiert von wertghjk am 08.02.2008 12:34:36

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6 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde und nicht bloß ein Antrag gestellt wurde.

Da der Vorfall, der der Forderung zu Grunde liegt, ja bereits 2 Jahre zurück liegt, ist die Forderung auch vor Insolvenzeröffnung entstanden und somit Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO . Sie wäre auch von vornherein bei der Gläubigerliste aufzuführen gewesen.

Allerdings frage ich mich, ob das Urteil überhaupt hätte ergehen dürfen. Wann war denn die mündliche Verhandlung, nach der das Urteil gefasst wurde? War diese nach Insolvenzeröffnung, dann wäre das Verfahren eigentlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen gewesen und ein Urteil hätte nicht mehr ergehen dürfen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
anne t
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 8x hilfreich)

Wenn aber doch die Forderung mit in den Insolvenzantrag hineingehörte muß ich sie ja nicht bezahlen. Mein Anwalt sagte, dass auch Forderungen die nicht angegeben wurden(natürlich nur ohne Absicht)auch von der Restschuldbefreiung betroffen sind.

Da ich aber erst ca. nach einem Monat nach Insolvenzbeginn von diesem Urteil in Kenntniss gesetzt wurde konnte ich diese Forderung ja noch nicht angeben.

Ich habe mich nur ein wenig darum gekümmert. Ein Insolvenzanwalt wollte eine Menge Geld damit er mich verteidigt(trotz Übernahme der Kosten vom Staat) und hat mich nebenbei darauf aufmerksam gemacht, dass die Gegenseite einen wesentlichen Antrag vergessen haben , damit sie auch ihr Geld bekommen da ich in Insolvenz bin.Und zwar , dass diese Forderung aus Eigenverschulden ist.
Daraufhin habe ich einfach abgewartet und gehofft. Der Antrag wurde nicht gestellt! Ist es richtig , dass ich dann auch wegen Insolvenz die Forderung (6000) nicht bezahlen muß?
Oder wird es auf einen Titel über 30 Jahre hinauslaufen ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Also erstmal entstehen Forderungen nicht durch Urteil. Dass ein Prozess gegen dich läuft, wusstest du ja wohl vorher. Diese Forderung hättest du meines Erachtens in die Gläubigerliste eintragen müssen. Sei froh, wenn niemand einen Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO stellt. Die Voraussetzungen hast du nämlich verwirklicht.

Ich kann dir jetzt nur dringend raten, deinen Insolvenzverwalter oder Treuhänder über die Forderung noch in Kenntnis zu setzen, damit der Gläubiger noch angeschrieben werden kann und seine Forderung zur Tabelle anmelden kann.

Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist es im Überigen zutreffend, dass der Gläubiger keine Zahlungen von dir verlangen kann und du auch gar nicht zahlen darfst. Ob es später wirklich die Restschuldbefreiung gibt, hängt davon ab, ob zum einen ein Versagungsantrag gestellt wird und zum anderen, ob es sich bei der Forderung um eine solche aus vorsätzlich begangener unerelaubter Handlung (Deliktsforderung) handelt und sie auch so angemeldet wird. Im zweiten Fall hast du die Möglichkeit dem Deliktscharakter zu widersprechen, dann müsste der Gläubiger diesbezüglich einen gesonderten Prozess auf Feststellung der Deliktseigenschaft führen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anne t
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 8x hilfreich)

Es stand ja noch nicht fest ,dass ich das Zivilverfahren "verliere".Hätte ich mich darum gekümmert (finanziell war es mir nicht möglich)hätte es wahrscheinlich garkeine Forderung in dieser Höhe geben können da es eine Notwehr war.
Nun gut. Es besteht diese Forderung aber meinst Du, dass sie noch in die Tabelle der Gläubigerforderung kann?
Wie gesagt, zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages bestand diese Forderung ja nicht.

Außerdem, auch wenn ich unabsichtlich Angaben über Forderungen verschiedener Gläubiger nicht angegeben habe wird mir die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren auch dafür gewährt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich habe hier so meine Zweifel, dass es wirklich unabsichtlich war. Wie gesagt, der Prozess lief ja schon und du wusstest, dass da eine Forderung ansteht. Und nochmals, die Forderung entsteht nicht erst durch das Urteil sondern bereits mit der Verletzungshandlung und dem Eintritt des Schadens. Wenn man so will ist das Urteil nur der schriftliche, staatliche Nachweis, das dem Kläger eine Vollstreckung ermöglicht.

So oder so hättest du auf jeden Fall an irgendeiner Stelle mal das laufende Verfahren auch gegenüber dem Treuhänder/Insolvenzverwalter erwähnen müssen. Dieser hätte sich nämlich dann an das Gericht, vor dem der Rechtsstreit geführt wird, gewendet und über das eröffnete Insolvenzverfahren informiert.

Du hast ja wohl PKH bekommen, da du etwas von Kostenübernahme durch Staat im Hinblick auf den RA schreibst. Mithin hat sich ja wohl der RA um die Rechtsverteidigung gekümmert.

Da die Insolvenzeröffnung ja wohl noch recht frisch ist, ist das Verfahren ja wohl nicht abgeschlossen. Daher kann der besagte Gläubiger auch noch zur Insolvenztabelle anmelden. Hier irgendwas verschweigen zu wollen bringt eh nicht. Spätestens wenn der Gläubiger vollstrecken will, wird er bemerken, dass da ein Insolvenzverfahren läuft. Und wenn der Gläubiger dann sauer wird, weil du ihn nicht in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen hast und er auch noch Kosten für den Gerichtsvollzieher zahlen musste, dann wird es wahrscheinlich erst Recht zu einem Versagungsantrag kommen. Und dann ist die gesamte Restschuldbefreiung in Gefahr.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
anne t
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 8x hilfreich)

Es war bestimmt keine Absicht,dass ich den Gläubiger mit seiner Forderung nicht über meine Insolvenz aufgeklärt habe,sodass er seine Forderung zur Tabelle anmelden kann.
Ich habe mich falsch ausgedrückt: Ich hatte deswegen keinen Anwalt da er wegen des hohen Streitwertes zusätzlich ein paar Hundert haben wollte.(+ PKH)
Ob er damit nun Recht oder Unrecht hatte ist ja nun egal.
Aufjedenfall habe ich bereits den Beschluß wegen der Insolvenz und danach kam das Versäumnisurteil mit der Forderung.
Wie der Richter entscheiden wird wußte ich ja vor dem Versäumnisurteil nicht,sodass ich diese Forderung doch nicht zur Tabelle anmelden lassen konnte,oder?
(Übrigens, mein Anwalt(Treuhänder)sagte,ich solle den Gläubiger anschreiben damit er seine Forderung an ihn richtet bzw. in der Tabelle anmelden kann).Wenn die Forderung aus einer Zeit vor Insolvenzantrag besteht , zählt sie auch zur Insolvenz,sagt er.
Wie schon jemand hier im Forum geantwortet hat,wird der Gläubiger wohl ein Verfahren eröffnen müssen,damit geklärt wird ob es sich um eine "Delikthandlung"handelt,oder wie immer das heißt.
Dagegen kann ich mich ja verteidigen lassen,oder?Ich bin ja nicht Stolz auf diese Sache.Aber mich betrifft auch nicht alle Schuld!

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