Insolvenzverwalter verweigert Forderungsanmeldung

27. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Nika
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)
Insolvenzverwalter verweigert Forderungsanmeldung

Hallo,
ich wüsste gern wie der Beschwerdeweg bzgl. Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht ist.
Insolvenzverfahren wurde 2003 eröffnet, der Schlusstermin hat noch nicht stattgefunden.
Bei der Forderungsanmeldung habe ich (bzw. Jugendamt) fehlerhaft versäumt nochmmal "Forderung aus unerlaubter Handlung hinzuzufügen" (Es sind Unterhaltsschulden + der Vater wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt) Im Juni 05 habe ich die Forderung neu angemeldet (bei Gericht + Verwalter) und einen gesonderten Prüfungstermin beantragt. Das Gericht schrieb dafür ist der IV zuständig und der teilte mir telefonisch mit dies würde als Forderungsanmeldung nicht anerkannt werden. Im Juli 05 schrieb ich daraufhin erneute Forderungsanmeldung,per Einschreiben mit Rückschein und bekam keine Reaktion. Rechtsanwältin bat 2 x schriftlich um Sachstandsmitteilung und bekam auch keine reaktion. Im April 06 beantragte ich nochmals einen gesonderten Prüfungstermin beim Gericht und erhielt die Antwort: Eine nachträgliche Anmeldung des Forderungsgrundes sei nicht möglich. Darauf hin reichte ich eine Beschwerde bei der Vorgesetzten ein und bekam zur Antwort es sei keine neue Forderungsanmeldung eingegangen und der Insolvenzverwalter sei hierzu aufgefordert worden. Mai 06 die Antwort vom IV: das Schreiben vom Juni 05 werde nicht als Forderungsanmeldung anerkannt und eine weitere Anmeldung gäbe es nicht. Juni O6: neue Forderungsanmeldung, wieder mit Einschreiben und Rückschein und der bitte die Anmeldung zu bestätigen (es kam keine Bestätigunng) Juli 06: Kopie der Anmeldung an das Gericht mit den Antrag den gesonderten Prüfungstermin festzusetzen, mir die Anmeldung zu bestätigen und gegebenenfalls Sanktionen gegen den IV auszusprechen(mit 14tägiger Fristsetzung und wieder keine Reaktion). Ende Juli 06: Einlegung einer Beschwerde und Antrag auf eine vollstreckbare Teilausfertigung zum pfänden, gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2. Reaktion bis heute: keine.
Also was tun, wer kann helfen?!
Streitwert = ca. 15000 €uro
Wie teuer wird es alles einem RA zu übergeben.
Besteht ein Recht auf Schadensersatz (z.B. außergerichtliche Anwaltskosten?)

Danke für die Antworten im Voraus



-- Editiert von Nika am 27.08.2006 17:29:30

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Wirtschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Wirtschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

die reine anmeldung wird gem. Nr. 3320 VV RVG bei 15.000 eur rund 350 EUR kosten.

im übrigen sind IV idR recht grosszügig mit anerkennen weil bestreiten nur mehr arbeit nicht aber mehr geld bringt.

ich vermute daher dass die übersandten anmeldungen entwerder § 174 InsO nicht genügten, die forderung nicht besteht, nicht nachgewiesen ist o.ä.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

--------------
Bei der Forderungsanmeldung habe ich (bzw. Jugendamt) fehlerhaft versäumt nochmmal Forderung aus unerlaubter Handlung hinzuzufügen (Es sind Unterhaltsschulden + der Vater wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt) Im Juni 05 habe ich die Forderung neu angemeldet
--------------

Wenn ich das richtig verstehe, dann wurde die Forderung vor Juni 05 bereits einmal angemeldet, aber bei dieser Anmeldung wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. Im Juni 05 wurde dann die Forderung nochmal angemeldet und zwar wahrscheinlich dieses Mal mit Hinweis auf die Delikteigenschaft. Ist das zutreffend?

Wenn ja, fragt sich als erstes, ob die erste Forderungsanmeldung bereits zur Tabelle, aber ohne zusätzlichen Hinweis auf das Vorliegen einer Deliktsforderung, anerkannt wurde. Wenn ja wirkt nämlich diese Feststellung gem. § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil, was einer erneuten Anmeldung entgegen stehen würde. Diese Rechtsansicht wird zumindest von einigen Gerichten vertreten.

Die Frage, ob es noch möglich ist die Deliktseigenschaft einer Forderung noch nach Feststellung zur Tabelle nachzuschieben, ist eine der meistumstrittenen im Bereich der InsO. In Rechtsprechung und Literatur wird diese Möglichkeit sowohl bejaht als auch verneint. Einen einheitlichen Meinungsstand gibt es nicht und auch (noch) keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund kann man auch keinen sicheren Rat geben, was zu tun ist.

Um sich alle Möglichkeiten offen zu halten, sollte das Insolvenzverfahren jetzt aber genauestens verfolgt werden. D.h. ggf. Rechtsbehelfe gegen das Schlussverzeichnis (Einwendung es liegt noch eine angemeldete nicht geprüfte Forderung vor) erheben, zum Schlusstermin erscheinen, etc. Offensichtlich wurde über das Insolvenzgericht als "Aufsichtsbehörde" über den Insolvenzverwalter ja schon versucht aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Verwalter einzuleiten. Vielleicht sollte das noch mal versucht werden und ggf. gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts ein Rechtsmittel eingelegt werden. Wobei ich nicht sicher sagen kann, ob es tatsächlich ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt. Das müsste dann der RA im einzelnen prüfen.

Eine Chance auf Schadenersatz sehe ich momentan jedoch nicht. Wie oben bereits erläutert, gibt es in Rechtsprechung und Literatur divergierende Auffassungen. Je nach dem welcher Rechtsauffassung man folgt, wäre zumindest kein schuldhaftes Handeln gegeben, auch wenn ein Gericht irgendwann zu der Auffassung gelangen würde, es liegt eine Pflichtverletzung vor, weil eine weitere Forderungsanmeldung nicht berücksichtigt wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nika
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Die Forderung selber wurde Anfang 2004 angemeldet und festgestellt. Ich habe diese Forderung wieder zurückgezogen und dann neu angemeldet (genau genommen sind es zwei, da der Unterhalt für 2 Kinder nicht gezahlt wurde. Das Insolvenzgericht hat keine Maßnahmen gegen den Insolvenzverwalter eingeleitet. Ich habe das Gericht nur dazu aufgefordert, aber darauf keine Reaktion erhalten, genauso wie ich auf meinen Antrag auf einen gesonderten Prüfungtermin auch keine Reaktion erhalten habe. Sie haben sich damit zufrieden gegeben, dass der IV geschrieben hat, dass ihm eine neue Forderungsanmeldung nicht vorliegt. (Und daraufhin habe ich dann im Juni noch mal angemeldet)

Was ist denn der nächste Schritt, Untätigkeitsklage? Irgendwie ist es doch ein Unding, wenn eine Anmeldung einfach ignoriert wird.

Ich bin beim googeln auf ein BGH-Urteil gestoßen, nachdem ein Unterhaltsgläubiger, der den Rückstand zur Tabelle angemeldet hat, gemäß § 89 Abs.2 Satz 2 Inso gepfändet hat für eben diesen Rückstand. (Beschl. vom 6.5.2004, Gesch.Z.: IX ZB 104/04 )In den Foren ließt man aber immer, Rückwirkender Unterhalt kann nicht mehr gepfändet werden, gibt es dazu noch mehr Urteile?
@ Eidechse, wo finde ich denn die Urteile von denen du erzählst?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hallo Nika,

wie man weiter Verfahren soll oder muss, ist den meisten auch nicht so ganz klar. Eine Untätigkeitsklage gibt es auf jeden Fall nicht. Wenn das Insolvenzgericht so gar nicht auf die Anregung zur Einleitung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen den IV reagiert, kann man im Insolvenzverfahren selbst nicht sehr viel machen. Da kann man dann höchtens abwarten bis zum Schlusstermin und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis mit der Begründung, es liegt noch eine nicht geprüfte Forderung vor, die bisher nicht in die Tabelle aufgenommen wurde.

Grundsätzlich wäre auch eine Feststellungsklage dergestalt denkbar, dass beantragt wird, dass festgestellt wird, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. Das Problem, das ich bei diese Lösung sehe, ist aber, dass Du die erst Forderungsanmeldung zurückgenommen hast. Wobei dies untechnisch, d.h. nicht rechtliche, gesprochen ist. Eine Rücknahme in der Form, dass die Anemeldung dann nicht als existent gilt, ist soweit ich das bisher in der insolvenzrechtlichen Literatur überblickt habe, nur so lange möglich, als die Forderung noch nicht zur Tabelle anerkannt wurde. Danach kann man allenfalls auf die Teilnahme am Verfahren verzichten. Sprich die erst Forderung, die anerkannt wurde, steht nach wie vor in der Tabelle. Auch wenn Du keine Rücknahme (Verzicht) erklärt hättest, wäre problematisch in Bezug auf die erste Forderungsanmeldung die Eigenschaft als Deliktsforderung zur Insolvenztabelle festzustellen, weil Du ja bei der ersten Forderungsanmeldung nicht auf die Deliktseigenschaft hingewiesen hast. Im Hinblick auf die zweite bzw. die folgenden Anmeldungen dürfte eine Forderungsfeststellungsklage ausscheiden, weil die Forderung noch nicht geprüft ist, ja noch nichtmals in die Tabelle aufgenommen ist.

Du siehst also, dass man Dir so recht keinen konkreten Rat geben kann. Wenn es Dir es wert ist, solltest Du wirklich einen Rechtsanwalt einschalten, der auch Ahnung von Insolvenzrecht hat, der dann versucht irgendwie Deine Deliktsforderung in die Tabelle zu kriegen.

Bei den gerichtlichen Entscheidungen von denen ich sprach, handelt es sich um:


AG Marburg/Lahn vom 05.07.2005 - 22 IN 15/04 -, ZInsO 2005, 784
AG Bielefeld - 41 C 398/04
LG Dortmund vom 07.02.2006 - 8 O 250/05 - (noch nicht rechtskräftig, Berufung ist vor OLG in Hamm anhängig, Termin im September)

=> Das sind die Entscheidungen, nach denen eine Neuanmeldung wegen § 178 Abs. 3 InsO unzulässig ist

AG Hambrug vom 29.12.2004 - 68b IK 31/02 -, ZInsO 2005, 107

=> Diese Entscheidung hält eine Neuanmeldung für möglich

Auf Deine weitere Frage:

Rückständige Unterhaltsforderungen, die aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung stammen und somit Insolvenzfroderungen sind, können tatsächlich nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung im laufenden Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Es gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO . § 89 Abs. 2 InsO ist für Insolvenzforderungen gerade nicht anwendbar. Hierzu gibt es folgende gerichtliche Entscheidungen:

LG Heilbronn vom 22.09.2004 - 1 T 291/04 -, Rpfleger 2005, 98
OLG Zweibrücken vom 14.05.2001 - 3 W 36/01 -, ZInsO 2001, 625
OLG Koblenz vom 20.12.2000 - 9 WF 646/00 -, FamRZ 2000, 31

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.049 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen