Kontopfändung - wenn ich Pfändungsschutz beantrage, kann ich das Konto ganz normal nutzen?

7. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
ingridw
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontopfändung - wenn ich Pfändungsschutz beantrage, kann ich das Konto ganz normal nutzen?

habe nur eine kleine witwenrente von 800 euro mtl. von der ich leben muß. nun habe ich wegen länger zurückliegenden schulden eine kontopfändung erhalten. wenn ich beim amtsgericht einen pfändungsschutz beantrage, kann ich dann das konto wieder ganz normal nutzen, d.h. werden dann wieder überweisungen ausgeführt oder nicht, sowie homebanking ?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

nach dem Pfändungsschutz sollte die Kontoführung im Guthaben-Bereich wieder möglich sein.

Laut Anlage zu § 850 c ZPO ist bei einer Einzelperson die Freigrenze z.Z. bei 989,99 EUR. (Stand 01.07.2005)
:wipp:

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

-- Editiert von Commodore am 09.06.2007 23:07:58

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Frank Wiedenhaupt
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,
Ihre Witwenrente ist in dieser Höhe (sollten keine weiteren)Einkommen vorliegen unpfändbar.
Die Amtsgerichte zieren sich aber, gleich per Beschluss die ganze Kontopfändung einzustellen. Meistens geben sie nur einen bestimmten unpfändbaren Betrag frei. Das heisst, Sie bekommen zwar per Auszahlung am Schalter Ihr Geld, da aber der eigentliche Pfändungsbeschluss weiter gilt, können keine Überweisungen oder Lastschriften ausgeführt werden. Genauso ist das Benutzen eines Bargeldautomaten dann nicht möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

Aus einer Fachzeitschrift:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Sozialleistungsbeziehern gestärkt, denen eine Kontopfändung droht. Wer rechtzeitig aktiv wird, kann sich nun leichter gegen eine Pfändung seines Kontos wehren.

Bisher musste man überschuldeten Beziehern etwa von Arbeitslosengeld meist raten, das Geld innerhalb von sieben Tagen entweder zu verwenden oder abzuheben. Denn danach konnten die Gläubiger per Pfändung auf das Konto zugreifen. Ein Urteil des BGH vom 20. Dezember 2006 gibt den Betroffenen nun die Möglichkeit, das Konto zu schützen (BGH - Az. VII ZB 56/06 ).

Arbeitslosengeld und andere Sozialleistungen sind nach der Überweisung grundsätzlich nur für sieben Tage vor einer Kontopfändung geschützt. Will ein Schuldner auch danach über das Geld verfügen, so muss er sich an das Vollstreckungsgericht wenden. Das bleibt auch nach dem „Pfändungs-Urteil“ des BGH so.
Wie bei Arbeitseinkommen
Neu ist aber: Empfängern von Sozialleistungen räumt der BGH nun die gleichen Rechte wie Beziehern von Arbeitseinkommen ein. Die Betroffenen können sich dabei auf Paragraf 850 k der Zivilprozessordnung (ZPO) berufen. Danach können sie beantragen, dass ihnen vom laufenden Arbeitseinkommen so viel zum Leben verbleibt, wie nach den Pfändungsfreigrenzen unpfändbar ist.
Für einen Alleinstehenden sind derzeit etwa Einkünfte unter 990 Euro monatlich pfändungsfrei. Diese Regelung wurde bislang nur für Bezieher von Arbeitseinkommen angewandt, da die der ZPO-Paragraf die Überschrift „Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen“ trägt.
Wer Sozialleistungen erhielt, musste dagegen nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist jeden Monat gegen eine Kontopfändung „Erinnerung“ (nach § 766 ZPO ) einlegen. Damit wäre aber der Empfänger von Sozialleistungen „verfahrensrechtlich schlechter gestellt als der Empfänger von Arbeitseinkommen“, befand der BGH. Das sei nicht im Interesse des Gesetzgebers gewesen.

„Das Urteil bringt erhebliche Vorteile für Sozialleistungsbezieher“, findet der Düsseldorfer Schuldnerberater Ludger Knurr.

Das neue Verfahren sei kostenfrei und einfach.
Zum Gericht muss man mitbringen: Den Personalausweis, die Mitteilung der Bank über die anstehende Kontopfändung, den Bewilligungsbescheid über die Sozialleistung, die Kontoauszüge sowie (sicherheitshalber) noch den Mietvertrag. Mit diesen Unterlagen geht man zur Rechtsantragsstelle des Gerichts.
Dort erklärt man, dass man einen Antrag nach § 850 k ZPO stellen möchte. Knurr: „Der Antrag wird dann getippt, anschließend wird man zum zuständigen Rechtspfleger geschickt und erhält in kurzer Zeit einen Beschluss, dass Sozialleistungs-Bezüge ganz oder teilweise von der Pfändung freigestellt sind.“
:wipp:

MfG


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