Hey liebe Community,
für ein Projekt stehen ich und ein paar Freunde vor zwei Problemen bezüglich der Legalität von Gewinnspielen. Wir haben im genauen zwei große Fragen/ Probleme:
1. Wann ist der Tatbestand einer extremen Anlockungswirkung (§ 4 Nr. 1 UWG
) erfüllt? Wäre es bezüglich der Kopplung legal den Zugang zu eines bestimmten Bereichs einer Website gegen Bezahlung zu erlauben und dann in diesem Bereich ein Gewinnspiel zu veranstalten oder wäre dies eine extreme Anlockungswirkung bzw. anderweitig illegal?
2. Es ist gemäß dem Anhang von §3 Abs. 3 Nr. 16 verboten "die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen" zu machen. Inwiefern passt dieser Bestand noch zur aktuellen Situation mit der veränderten Kopplungsgesetzlage bzw. EU vs. Deutschland? Und wäre es erlaubt, wenn diese Wahrscheinlichkeit wirklich und nachprüfbar erhöht werden würde und keine richtige Ware oder Dienstleistung gekauft werden würde, sondern nur die Option, gegen Entgelt die Wahrscheinlichkeit des Gewinnspiels zu erhöhen? Verändert sich die Situation wenn jedes Individuum an einem persönlichen Gewinnspiel teilnimmt? D.h. nicht alle nehmen an einem teil, sondern jeder nimmt an einem Gewinnspiel für sich alleine teil und würde sozusagen seine Wahrscheinlichkeit nur für sich und nicht im Vergleich zu anderen erhöhen.
Ich wäre für Hilfe sehr dankbar, wir sind nämlich ziemlich festgefahren :D
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!
Kopplung von Kauf von Waren und Gewinnspielen unter welchen Umständen erlaubt?
24. Oktober 2018
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Frage vom 24. Oktober 2018 | 17:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kopplung von Kauf von Waren und Gewinnspielen unter welchen Umständen erlaubt?
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#1
Antwort vom 25. Oktober 2018 | 07:21
Von
Status: Student (2181 Beiträge, 1248x hilfreich)
ZitatD.h. nicht alle nehmen an einem teil, sondern jeder nimmt an einem Gewinnspiel für sich alleine teil und würde sozusagen seine Wahrscheinlichkeit nur für sich und nicht im Vergleich zu anderen erhöhen. :
Das hört sich insbesondere so an, als würdet ihr ein Problem mit dem Glücksspielstaatsvertrag bekommen.
#2
Antwort vom 25. Oktober 2018 | 13:10
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Naja der Nutzer würde ja nur dafür bezahlen, zum Beispiel beim Lotto 10 zahlen auszuschließen, das Gewinnspiel wäre aber immer noch umsonst, also kein Glücksspiel oder nicht?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 25. Oktober 2018 | 17:55
Von
Status: Unbeschreiblich (120246 Beiträge, 39858x hilfreich)
Da wird man sich die konkrete Gestaltung und auch den Ablauf im Detail anschauen müssen.
Und man sollte sich das ganze mit einem Rechtsanwalt zusammen anschauen - die Grenzen sind da nicht immer ganz scharf ...
#4
Antwort vom 5. Dezember 2018 | 17:39
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:Inwiefern passt dieser Bestand noch zur aktuellen Situation mit der veränderten Kopplungsgesetzlage bzw. EU vs. Deutschland?
Noch so wie immer. Du darfst weder sagen "mit unserem System erhöhen sich Ihre Lottochancen um 10%" noch "Wer diesen Dezember noch bei uns einkauft, erhält drei Extra-Lose für das Gewinnspiel" oder "... hat eine um 30% höhere Chance auf den Hauptgewinn".
Zitat:Und wäre es erlaubt, wenn diese Wahrscheinlichkeit wirklich und nachprüfbar erhöht werden würde
Nein. Lies den Gesetzestext noch mal. Da steht nicht "die *falsche* Angabe", sondern "die Angabe". Also auch wenn es wirklich so ist, darf so nicht geworben werden.
Warum wohl wirbt beim Lotto niemand mit "Kaufen Sie 10 Lose und und verzehnfachen Sie Ihre Gewinnchancen"?
Zitat:und keine richtige Ware oder Dienstleistung gekauft werden würde, sondern nur die Option, gegen Entgelt die Wahrscheinlichkeit des Gewinnspiels zu erhöhen
Das ist dann ja schon eine Dienstleistung (nämlich die Erhöhung der Gewinnwahrscheinlichkeit).
Zitat:Verändert sich die Situation wenn jedes Individuum an einem persönlichen Gewinnspiel teilnimmt?
Nein. Zumal das ja hier eine reine falsa demonstratio wäre, oder hängt ansonsten irgendetwas von der Anzahl oder Art der Teilnehmer ab? Also Analogie: Du darfst auch dann keine Lotterie veranstalten, wenn du jedem Spieler seine "persönlichen Lottozahlen" ziehst.
Zitat:und würde sozusagen seine Wahrscheinlichkeit nur für sich und nicht im Vergleich zu anderen erhöhen
Irrelevant.
#5
Antwort vom 17. Dezember 2018 | 12:13
Von
Status: Lehrling (1537 Beiträge, 674x hilfreich)
ZitatEs ist gemäß dem Anhang von §3 Abs. 3 Nr. 16 verboten "die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen" zu machen. :
Vermutlich sind für alle denkbaren Bedeutungen von "Gewinnchancen" Angaben über deren Erhöhung unzulässig.
Wenn bei einem Glücksspiel die bloße Häufigkeit von Auszahlungen erhöht wird, ihre Höhe jedoch abnimmt - dann hat sich die mit dem Einsatz erkaufte "Chance", bei einem Spieldurchgang einen "Gewinn" zu erhalten, erhöht. Auch wenn gegen Einsatz von 100€ bloß häufige Trostpreise von ein, zwei Euro "gewonnen" werden, d.h. ein Spieldurchgang mit einem rechnerischen Verlust endet, hat sich die "Chance des Gewinnens" erhöht.
( Der BGH hatte einmal entschieden, daß bei der Teilnahme an einem Kettenbriefspiel der Erhalt einer "Gewinnsumme" desjenigen Spielers, der einen "Einsatz" an den Listenersten leistet und Briefe mit einer um seinen Namen erweiterten Teilnehmerliste an weitere Teilnehmer sendet, kein zufallsabhäniges Ereignis sei (und die öffentliche Kettenbriefveranstaltung deshalb keine strafbare Glücksspielveranstaltung )).
RK
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