Mehraufwand in Rechnung stellen - als Freiberufler

25. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Pelikan_Vincent
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mehraufwand in Rechnung stellen - als Freiberufler

Hallo und guten Abend,

folgende Situation:

1. A. ist freiberuflicher Texter. Er nimmt einen Auftrag an, für den er sich nach Wortzahl bezahlen lässt (z.B. 14 Cent pro Wort).

2. In Auftragserteilung und Briefing der beauftragenden Firma ist eine Maximalwortzahl erfasst und hervorgehoben (z.B. max. 10.000 Wörter). Es geht um umzuschreibende Inhalte, aber auch völlig neu aufzusetzende Texte.

3. Während der Auftragsabwicklung entsteht Mehraufwand, da für die völlig neu aufzusetzenden Texte vom Auftraggeber nun doch eine längere Textlänge gewünscht wurde - mündlich. Um die 10.000 Wörter-Marke einzuhalten, hätte man die Texte nur halb so lang gestalten können.

4. A. geht auf diesen Wunsch ein. Im Ergebnis hat er an die 3.000 Wörter mehr geschrieben, als anfangs in Auftragserteilung und Briefing bestimmt.

Frage und Problem:

Kann A. diesen Mehraufwand - der ja mehr Arbeitszeit und Mehrkosten von mehreren hundert Euro verursacht hat - in der Rechnung an den Auftraggeber geltend machen?

A. hat die Wünsche des Auftraggebers einfach umgesetzt, ohne während der Auftragsabwicklung auf den Mehraufwand hinzuweisen.

Besteht ein rechtlicher Anspruch auf Bezahlung des Mehraufwands oder kann die Firma sich auf den Maximalumfang in der Auftragserteilung berufen? :???: :sad:

Bin dankbar für fachkundigen Rat.

Viele Grüße, Pelikan_Vincent

P.S. Sorry, hatte diese Frage bereits im Forum Vertragsrecht eingestellt. :sad: Glaube, da war sie falsch und hoffe, hier ist sie richtig. Bitte um Löschung des Beitrags im falschen Forum.

-- Editiert von Pelikan_Vincent am 25.05.2018 20:42

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Kommt darauf an, wie genau die vertraglichen Vereinbarungen lauten, wie genau dieser Mehraufwand entstanden ist, wie die Kommunikation abgelaufen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Pelikan_Vincent
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt darauf an, wie genau die vertraglichen Vereinbarungen lauten, wie genau dieser Mehraufwand entstanden ist, wie die Kommunikation abgelaufen ist.


Hallo Harry van Sell,

sinngemäßer Inhalt der Auftragserteilung:

Wir wollen Ihnen gerne den Auftrag erteilen.

Konditionen:
Preis pro Wort 0,14 €

Der Textumfang umfasst aktuell 7.230 Wörter.
Der Textumfang in der Endversion sollte maximal 10.000 Wörter umfassen.

...
Dazwischen nur Anforderungen an die Texte
...

[b]Wenn Ihnen der Auftrag zusagt, bestätigen Sie diesen bitte schriftlich.


Mit freundlichen Grüßen

...

[/b]--- Der gesendete Textumfang enthielt größtenteils umzuschreibende Texte.
--- Dazwischen wurde eine Reihe völlig neu aufzusetzender Texte gefordert, enthalten war dies nur als Aufgabenstellung (Thema XXX - bitte hierzu einen Text schreiben)
--- Rein rechnerisch hätten die ganz neu geschriebenen Texte nur halb so lang verfasst werden dürfen, um die maximale Wortzahl von 10.000 Wörtern einzuhalten.
--- Der Auftraggeber äußerte aber - mündlich am Telefon - während der Auftragsabwicklung den Wunsch, dass diese neuen Texte in doppelter Länge geschrieben werden sollten.
--- Hieraus entstand der Mehraufwand im Wert von mehreren hundert Euro



-- Editiert von Pelikan_Vincent am 25.05.2018 22:42

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Pelikan_Vincent):
Der Textumfang in der Endversion sollte maximal 10.000 Wörter umfassen.

Das "maximal" ist eigentlich eine fixe Begrenzung, wird aber aufgeweicht durch das "sollte".
In welchem Maße wäre dann noch zu diskutieren-



Zitat (von Pelikan_Vincent):
Der Auftraggeber äußerte aber - mündlich am Telefon - während der Auftragsabwicklung den Wunsch, dass diese neuen Texte in doppelter Länge geschrieben werden sollten.

Das wäre ein neuer Auftrag der den alten Auftrag aufheben würde.
Man müsste halt überlegen, wie man den Auftrag denn bewesien könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Pelikan_Vincent):
2. In Auftragserteilung und Briefing der beauftragenden Firma ist eine Maximalwortzahl erfasst und hervorgehoben (z.B. max. 10.000 Wörter).

Dann wird es schwer werden, darüber hinaus eine Leistung zu berechnen. Als Freiberufler ist er ein Selbständiger, und denen wird - anders als Verbrauchern - unterstellt, daß sie wissen, was sie unterschreiben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pelikan_Vincent
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Pelikan_Vincent):
Der Textumfang in der Endversion sollte maximal 10.000 Wörter umfassen.

Das "maximal" ist eigentlich eine fixe Begrenzung, wird aber aufgeweicht durch das "sollte".
In welchem Maße wäre dann noch zu diskutieren-



Zitat (von Pelikan_Vincent):
Der Auftraggeber äußerte aber - mündlich am Telefon - während der Auftragsabwicklung den Wunsch, dass diese neuen Texte in doppelter Länge geschrieben werden sollten.

Das wäre ein neuer Auftrag der den alten Auftrag aufheben würde.
Man müsste halt überlegen, wie man den Auftrag denn bewesien könnte.


Diese mündliche Änderung in der Beauftragung/den mündlichen neuen Auftrag zu beweisen, dürfte schwer werden.

Allein schon der eingangs definierte, erwünschte maximale Textumfang wirkt aber fragwürdig, wenn man bedenkt, dass die Aufgabenstellung für den allergrößten Teil des Rohtextes im Textdokument auf "Umformulieren" lautet. Dazwischen aber immer wider völlig neue Texte für diverse Themen gefordert werden. Der Wortumfang dieses Rohtextes inkl. der kurz angerissenen Aufgabenstellungen für neue Texte ist schon zahlenmäßig nicht weit genug von dem anfangs gewünschten maximalen Textumfang entfernt. Mit der verbleibenden Wortzahl geteilt durch soundsoviele weitere Textthemen hätten sich schon inhaltlich keine Texte mit Mehrwert formulieren lassen.

Der Auftraggeber könnte argumentieren, die umzuformulierenden Texte hätte man ja kürzer halten können. Meinen, A. habe den Auftrag aber so angenommen. Und bestreiten, längere neue Texte angefordert zu haben. Das Briefing macht wiederum aber auch keine Angaben über Längen von Einzeltexten.

Gibt es Ermessensspielräume inweiweit eine durch ein "sollte" fixe Begrenzung aufweichbar ist? Ein Feilschen ist kritisch, wenn die Gegenseite die Kosten drücken will.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Pelikan_Vincent
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Pelikan_Vincent):
Der Textumfang in der Endversion sollte maximal 10.000 Wörter umfassen.

Das "maximal" ist eigentlich eine fixe Begrenzung, wird aber aufgeweicht durch das "sollte".
In welchem Maße wäre dann noch zu diskutieren-



Zitat (von Pelikan_Vincent):
Der Auftraggeber äußerte aber - mündlich am Telefon - während der Auftragsabwicklung den Wunsch, dass diese neuen Texte in doppelter Länge geschrieben werden sollten.

Das wäre ein neuer Auftrag der den alten Auftrag aufheben würde.
Man müsste halt überlegen, wie man den Auftrag denn bewesien könnte.


Diese mündliche Änderung in der Beauftragung/den mündlichen neuen Auftrag zu beweisen, dürfte schwer werden.

Allein schon der eingangs definierte, erwünschte maximale Textumfang wirkt aber fragwürdig, wenn man bedenkt, dass die Aufgabenstellung für den allergrößten Teil des Rohtextes im Textdokument auf "Umformulieren" lautet. Dazwischen aber immer wider völlig neue Texte für diverse Themen gefordert werden. Der Wortumfang dieses Rohtextes inkl. der kurz angerissenen Aufgabenstellungen für neue Texte ist schon zahlenmäßig nicht weit genug von dem anfangs gewünschten maximalen Textumfang entfernt. Mit der verbleibenden Wortzahl geteilt durch soundsoviele weitere Textthemen hätten sich schon inhaltlich keine Texte mit Mehrwert formulieren lassen.

Der Auftraggeber könnte argumentieren, die umzuformulierenden Texte hätte man ja kürzer halten können. Meinen, A. habe den Auftrag aber so angenommen. Und bestreiten, längere neue Texte angefordert zu haben. Das Briefing macht wiederum aber auch keine Angaben über Längen von Einzeltexten.

Gibt es Ermessensspielräume inweiweit eine durch ein "sollte" fixe Begrenzung aufweichbar ist? Ein Feilschen ist kritisch, wenn die Gegenseite die Kosten drücken will.

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