Mitbewerber abmahnen - Kosten in Rechnung stellen?

5. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Flo_84
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)
Mitbewerber abmahnen - Kosten in Rechnung stellen?

Hallo,

ich verkaufe gewerblich bei eBay. Seit einiger Zeit hat sich nun ein Mitkonkurrent mit gleichen Artikeln breit gemacht, der allerdings Privat handelt. Der Umfang seiner Verkäufe sowie die Aufmachung seiner Angebote sind aber mehr als deutlich als gewerblich einzustufen, auch mit einem monatl. Umsatz von rund 600 Euro.

Nun möchte ich Ihn aussergerichtlich und auch ohne Anwalt abmahnen.

Welche Kosten kann ich Ihm in Rechnung stellen? Wäre es z. B. möglich, die Kosten für das Einschreiben zurück zu verlangen?

Danke für die Hilfe

Flo

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

> Der Umfang seiner Verkäufe sowie die Aufmachung seiner Angebote sind aber mehr als deutlich als gewerblich einzustufen, auch mit einem monatl. Umsatz von rund 600 Euro.

Aufmachung und Umsatzhöhe sind zweitrangig. Ich kann auch für 20.000 EUR im Monat privat verkaufen (dafür gibt mein Haushalt genug gebrauchte Waren aus den Bereichen Computer, Foto und HiFi her).

Entscheidend ist, ob weitere Aspekte hinzutreten (Neuware, viele gleiche Waren etc.).

> Welche Kosten kann ich Ihm in Rechnung stellen?

Rechtsverfolgungskosten. Die kannst du als Nicht-Anwalt aber nicht ansetzen.

> Wäre es z. B. möglich, die Kosten für das Einschreiben zurück zu verlangen?

Ja. Wenn du wegen 3 EUR lange herummailen, dir einen Wolf ärgern und ggfs. klagen willst. Dafür wäre mir meine Zeit zu schade.

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#2
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 252x hilfreich)

Zunächst mal verdient nur der abmahnende Anwalt "direkt" daran, dass er (d)einen hohen Schaden festsetzt und "nur" einen Standard-Brief verschickt. Wie schon gesagt wurde kannst du -deine- Kosten (die eben nur einige EUR sind), da unterbringen. Bspw. werden 510,- EUR abgemaht, davon kriegt dann 500,- der Anwalt, den Rest du.

Sobald mehrere gleichartige Artikel und über mehrere Monate, bzw. gleichzeitig verkauft werden (auch ohne Gewinnabsicht s. BGH VIII ZR 173/05 ) besteht gewerbliche Tätigkeit (vrgl. auch 6 W 27/07 OLG Frankfurt). Umsatzhöhe ist wurscht.

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#3
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

> Sobald mehrere gleichartige Artikel und über mehrere Monate, bzw. gleichzeitig verkauft werden (auch ohne Gewinnabsicht s. BGH VIII ZR 173/05 ) besteht gewerbliche Tätigkeit (vrgl. auch 6 W 27/07 OLG Frankfurt).

Auch wieder zu allgemein.

Verkaufe ich meine Briefmarkensammlung einzeln, in der sich auch 10 Blaue Mauritius befinden, wird mein Handeln nicht (schon) deswegen gewerblich, weil ich 10 BM und nicht nur eine anbiete.

In 6 W 27/07 heißt es:

'Er betreibt einen eBay-Shop, den er bewirbt (Anlagen K 2, K 14). [...] Der Umfang und die Ausgestaltung (eBay-Shop) der Verkaufstätigkeit belegen nach den vom Senat in einschlägigen Fällen angewandten Maßstäben (vgl. Beschluss des Senats vom 27.07.2004 – 6 W 80/04 , GRUR 2004, 1043 , 1044 sowie Urteil des Senats vom 07.04.2005 – 6 U 149/04 , GRUR-RR 2005, 317 , 318) eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit.'

In BGH VIII ZR 173/05 heißt es:

'Dies ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auch hier geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird (vgl. BGHZ aaO, 246) und auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder - wie die Beklagte für sich geltend macht - damit lediglich Verluste reduzieren will.'

Beides paßt also nicht als pauschales Argument.

Man sollte aus solchen Urteilen nicht ständig pauschalisieren (gewerblich sei man 'ab 60 Verkäufen', 'ab 200 Bewertungen', 'als Powerseller' etc.). Das verwirrt die Leute nur unnötig.

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#4
 Von 
Flo_84
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke schon mal für euere Antworten.

Ich sag mal so: Der betreffende Händler kauft nachweislich anhand der Bewertungen zwischen 1200 und 1500 pro Monat dieser Sammelkarten ein und Verkauft sie aber wiederum kontinuierlich in 30er- packs. Gleichzeitig laufende Angebote sind so ca. 10, die natürlich immer wieder aktualisiert werden, wenn eins ausgelaufen ist.

Im Angebot gibt er noch Staffelpreise an (wenn gebot über 5 Euro, dann 10 karten mehr usw...)

Also mal abgesehen von den Staffelpreisen, finde ich schon, das hier ein gewerblicher Umfang vorliegt. Er kann ja sammeln, und er kann ja auch seine "Karten" gegen neue austauschen und alte wieder verkaufen.

Aber der Umfang erscheint mir doch schon sehr hoch. Und es handelt sich wie gesagt immer um die gleichen Artikel.

Es ist in meinen Augen einfach unfair so zu handeln, er bezahlt bei ebay für einen Verkauf nur die Verkaufsprofision. Ich als gewerblich zahle Einstellgebühr, Galeriebild (welches er schon inbegriffen hat), Verkaufsprovision was sich erheblich auf die Gewinnspanne ausübt....

Flo

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#5
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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