Online Marktplatz - Entscheidungsmacht bei der Ausnahme nach ZAG §2 Abs 1

27. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Xtourist
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Online Marktplatz - Entscheidungsmacht bei der Ausnahme nach ZAG §2 Abs 1

Online Marktplatz - Entscheidungsmacht bei der Ausnahme nach ZAG §2 Abs 1

Sehr geehrte Expertinnen und Experten,

folgende Fragestellung in Kontext von ZAG -> Finanztransfergeschäft und Etablierung eines online Marktplatzes.

Unternehmen XY hat vor, eine Online Plattform (weiter „Plattform") zu etablieren. Diese Plattform wird als Marktplatz für digitale Dienstleistungen agieren, hier mit zwei Seiten – Dienstleister („Verkäufer") und Konsument („Käufer"). Plattform erlaubt dem Verkäufer sein Angebot darzustellen und hilft ihm bei der Suche nach einem passenden Käufer. Im positiven Fall bietet Plattform ein Pflichtmedium für die Erbringung der digitalen Dienstleistung. Die Zahlung erfolgt ebenfalls unter Teilnahme der Plattform – der Käufer zahlt der Plattform, Plattform zahlt es weiter an den Verkäufer unter Einbehalt von der Provision, Abwicklung läuft mit PayPal.

Um die Erfüllung von Ausnahme nach ZAG §2 Abs. 1 Punkt 2 zu gewährleisten wird folgende Rationale / Logik angewandt:

Plattform dient als Handelsvertreter mit dem Fokus auf Abschlussvollmacht auf Grundlage der §§ 84 ff. HGB für den Verkäufer tätig und ständig damit beauftragt, für den Verkäufer vermittelnd tätig zu sein – wird in AGB verankert. Für den Verkäufer wird Plattform folgende Services durchführen:

1. Werbung im Internet in verschiedenen Media-Kanälen,

2. Suche nach den passenden Käufern (Kriterien von dem Verkäufer vorgegeben),

3. Abschlussvollmacht:

3.1. Abschluss eines Dienstleistungsvertrages falls die Käufer identifiziert und willig sind (ohne Preisverhandlung),

3.2. Verbindliche Auftragsbestätigung des Verkäufers „auf eigenem Briefkopf" im Namen des Verkäufers,

3.3. Zahlungsabwicklung (Bezahlung und Erstattung),

4. Nutzung von der technischen Plattform-Funktionalitäten für die Erbringung der Dienstleistung,

5. Sammlung von Feedbacks von Käufern.


Und nun zur Frage – reichen diese 5 Punkte aus, um die s.g. Entscheidungsmacht /-Spielraum für Handelsvertreter zu begründen bzw. was wäre hier eine weitere Leistung, die dies ausreichend machen sollte?

Vorab herzlichen Dank!

Beste Grüße
Anton

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