Produkthaftung bei "Mitverschulden des Geschädigten" (!?)

7. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kindermöbel123456
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Produkthaftung bei "Mitverschulden des Geschädigten" (!?)

Hallo zusammen,

Haben Sie eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Herstellung von Kindermöbeln bspw. Betten mit einer Art Dachkonstruktion/Himmelbett.
Dachkonstruktion/Himmelbett ist in den AGB als reine "Deko" beschrieben und es wird ausdrücklich beschrieben,
dass diese keine Belastung aushält (jedenfalls keine Menschen), es darf sich also nicht drangehangen werden etc..

Kind hängt sich trotzdem dran, wackelt, schaukelt, wie auch immer, Dachkonstruktion bricht zusammen.

Besteht hier ein rechtlicher Anspruch seitens der Kunden obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese sog. Dachkonstruktion nicht mit derartigem Gewicht belastet werden darf?

Vielen Dank im Voraus,

Lieben Gruß
Felix

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47443 Beiträge, 16798x hilfreich)

Das Bett ist offensichtlich für die Benutzung durch Kinder in einem Kinderzimmer nicht geeignet.

Ein Hinweis in den AGB, dass ein Kinderbett für die Benutzung durch Kinder nicht geeignet ist, bzw. dass eine ständige Beaufsichtigung erforderlich ist, ist derart überraschend, dass er unwirksam ist.

Als Hersteller muss man damit rechnen, dass Kinder die AGB nicht gelesen haben und dass sie im Kinderzimmer auch nicht permanent von den Eltern beaufsichtigt werden. Man muss außerdem damit rechnen, dass Kinder entsprechende Verbote der Eltern missachten.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119260 Beiträge, 39702x hilfreich)

Ist der Sachaden überhaupt höher als 500 EUR?

Falls nein: Fall erledigt, Glück gehabt (nur sollte man Konsequenzen überlegen wie z.B. ein Rückruf.

Falls ja: schwierig.
Da stellen sich einige Fragen, deren Antwort den Grad von Schuld und Mitverschulden bestimmen (Hauptschuld liegt aber eindeutig beim Hersteller):

Jeder einigermaßen Vernunftbegabte weis ja, da Kinder in solchem Alter nach allen greifen und sich an alles dranhängen / daran hochziehen.
Warum also hat der Produzent so einen Schrott überhaupt auf den Markt gebracht?
Hat man das nicht durch z.B. TÜV o.ä. prüfen lassen?
Warum versteckt der Produzent seine Warnhinweise in den AGB statt deutlichst auf der Verpackung / der Anleitung darauf hinzuweisen?
Wurden die AGB überhaupt rechtswirksam in den Vertrag mit den Eltern einbezogen?
Hat der Verkäufer seine Informationspflichten durch Warnhinweise nicht erfüllt?
Warum montieren Eltern so einen Schrott überhaupt?
Warum beaufsichtigen die Eltern das Kind nicht, wenn sie so einen Schrott montieren?



Zitat (von hh):
Als Hersteller muss man damit rechnen, dass Kinder die AGB nicht gelesen haben

Stimmt, aber die kaufen und montieren in den seltensten Fällen auch das Bett. Und Eltern kann man das lesen ja durchaus zumuten.

Wobei mich interessiert, kamen die AGB überhaupt bis zu den Eltern? Falls nicht, warum der Verkäufer hier die AGB nicht gelesen und keine Warnhinweise gegeben hat?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kindermöbel123456
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten. Wir gehen mal nicht davon aus dass es sich um Schrott handelt. Der Hersteller gibt die Belastbarkeit mit 15kg an. Sollte sich ein Kind mit > 15 kg dranhängen könnte die Dachkonstruktion Schaden nehmen und dadurch natürlich auch Personenschäden. Inwieweit unterscheidet sich das von Ikea Artikeln die über die angegebene Beladtungsgrenze hinaus verwendet werden? Ist das nicht ein Ausschluss der Produkthaftung?

Danke und Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10620 Beiträge, 4196x hilfreich)

Zitat (von Kindermöbel123456):
Inwieweit unterscheidet sich das von Ikea Artikeln die über die angegebene Beladtungsgrenze hinaus verwendet werden?


Die Frage ist, wie sowas kommuniziert wird.

Steht es auf dem Karton, in der Aufbauanleitung, im Prospekt, im Angebot, der Produktbeschreibung, auf dem Produkt selbst......, meines Erachtens wäre das ausreichend.

Schreibt man das irgendwo in die AGB, reicht das meiner Ansicht nach nicht.
Als Verbraucher muss man, meiner Ansicht nach, nicht damit rechnen, dass sich produktspezifische Einschränkungen, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119260 Beiträge, 39702x hilfreich)

Zitat (von Kindermöbel123456):
es wird ausdrücklich beschrieben, dass diese keine Belastung aushält
Zitat (von Kindermöbel123456):
Der Hersteller gibt die Belastbarkeit mit 15kg an.

15 kg ist ja schon mal mehr als "keine"


Die Frage ist, ob die darin Liegenden üblicherweise mehr als 15 kg erreichen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kindermöbel123456
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja, keine war vielleicht etwas übertrieben. 3 Jahre alte Kinder wiegen denke ich ca. 15 kg. Vielleicht etwas weniger. Mir ging es darum, ob Haftungsanspruch besteht wenn ausdrücklich ausgeschlossen ist die Konstruktion mit X kg zu belasten (in diesem Fall > 15kg).

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119260 Beiträge, 39702x hilfreich)

Der Hersteller kann seine Haftung nicht gänzlich aussschließen, genau wie der Unternehmer der verkauft, das hat der Gesetzgeber so beschlossen.

Man kann nur versuchen, einem Haftungsfall so weit wie möglich vorzubeugen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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