Regelinsolvenz, pfändbarer Betrag

24. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
andre72
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Regelinsolvenz, pfändbarer Betrag

Hi,

ich habe mal Fragen bezogen auf die Pfändungsgrenze bei der Regelinsolvenz.
Und zwar habe ich mal gehört, dass abgesehen vom nicht pfändbaren Betrag auch andere Beträge ausgegliedert werden können (z.B. Krankenversicherung, die man als Selbständer ja nun mal selber tragen muss).
Ist diese Information richtig?
Und wenn ja, wer bestimmt, was noch angerechnet wird - gibt es da Vorgaben, liegt es im Ermessen des Treuhänders oder wie wird es gehandhabt?

Danke,

Andre

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Bei einer selbständigen Tätigkeit gelten die Pfändungsgrenzen der §§ 850 ZPO im Regelfall nicht. Als was bist du denn tätig?

Handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die ausnahmsweise mal unter §§ 850 ff ZPO , z.B. freier Handelsvertreter für nur eine Firma, fällt, dann fallen sämtliche Kundenforderungen mit der Insolvenzeröffnung und ggf. bereits bei der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit dieser in den Insolvenzbeschlag. D.h. die Kunden können schuldbefreiend eigentlich nur noch an den Insolvenzverwalter (IV) zahlen. Führt der IV den Geschäftsbetrieb weiter, dann hat der Schuldner die Möglichkeit Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu beantragen. Für die Gewährung gibt es aber keine festen Grenzen sondern dies liegt in der Entscheidung der Gläubigerversammlung.

Seit dem 01.07.2007 hat der IV für ab diesem Zeitpunkt eröffnete Insolvenzverfahren jedoch auch in bestimmten Fällen die Möglichkeit die selbständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Geschieht das, dann muss oder sollte zusammen mit dem IV abgeklärt werden, wie weiter vorgegangen wird, insbesondere was an die Masse zu zahlen ist.

Wie bei einer Beschäftigung, die unter die §§ 850 ff. ZPO fällt, der Betrag errechnet wird, von dem in der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO auszugehen ist, ergibt sich insbesondere aus § 850 e ZPO .

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