Regelinsolvenz

12. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
quitschi32
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 11x hilfreich)
Regelinsolvenz

Hallo zusammen

ich möchte in die Insolvenz habe soweit alles vorbereitet
Liste der Gläubiger Antrag usw.
Jetzt habe ich im Internet gelesen das man einen Schuldenbereinigungsplan
brauch.
Ich habe etwa 160000.- Schulden und verfüge zur Zeit über kein Einkommen und keinerlei Vermögenswerte.
Bis ich bei einer Schuldnerberatung einen Termin bekomme dauert es ewig.
Ich muss dazu sagen das mein Mann schon in der Wohlverhaltensphase ist und viele seiner Schulden auf mich übergegangen sind (Finanzamt-Stromversorger uvm.)
Haben bei meinem Mann auch keinen Schuldplan gebraucht haben auch nur eine Gläubigerliste gemacht und den Antrag!!!

Kann ich, da ich den Gläubigern nichts anbieten kann nicht ohne den Schuldenbereinigungsplan Insolvenz beantragen?

Notfall oder generelle Fragen?

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1 Antwort
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ob man einen Schuldenbereinigungsplan braucht, hängt davon ab, ob das Insolvenzverfahren als Regelinsolvenzverfahren (RI) oder Verbraucherinsolvenzverfahren (VI) eröffnet wird. Bei einem VI ist der Schuldenbereinigungsplan (bzw. genauer der gescheiterte außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch) bei einem Eigenantrag Eröffnungsvoraussetzung.

Ob ein VI oder RI eröffnet würde, wird nach § 304 InsO bestimmt. Dieser lautet wie folgt:

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung. wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Kurz zusammengefasst kommt ein RI nur bei folgenden Fallgestaltungen in Betracht:

- aktive selbständige wirtschafltiche Tätigkeit (also nicht in abhängiger Beschäftigung)
- eingestellte selbständige wirtschafltiche Tätigkeit und Schulden aus Arbeitsverhältnissen (z.B. rückständige Löhne der einstmals durch den Schuldner beschäftigten Arbeitnehmer, Sozialversicherungsabgaben)
- eingestellte selbständige wirtschafltiche Tätigkeit und mind. 20 Gläubiger.

Liegt ein solcher Fall nicht vor, dann ist zwangsläufig das Insolvenzverfahren als VI zu führen und man braucht den Schuldenbereingiungsplan.

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