Scheck - wann kann man ans Geld?

22. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Nelli
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)
Scheck - wann kann man ans Geld?

Da ich hier bereits angemeldet bin, eine Freundin Rat sucht, aber in einem anderen Forum widersprüchliche Aussagen bekommt, dachte ich mir, daß ich die Frage mal hier stelle. Ist vielleicht auch für andere interessant:

Meine Freundin hat bei ihrer Bank am 16.12. einen Verrechnungsscheck abgegeben, um den Betrag ihrem Konto gutschreiben zu lassen.

Am 21. hatte sie auf dem Kontoauszug folgendes stehten:

Datum 17.12.04............... Scheckeinreichung E. V...........Wertstellung: 20.12.04............400.- Euro

Kontostand: 21.12.04 08:12 Uhr..................408,23 Euro Guthaben


Bis heute kommt sie nicht an ihr Geld, denn die Bank würde generell den Betrag aus einem Scheckeinreicher erst ab dem 8. Tag zur Verfügung stellen, da der Scheckaussteller den Scheck ja noch sperren lassen könnte.

Darf das die Bank so?

Grüße und Danke
Nelli

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6 Antworten
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#1
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

Hi,

ja, die Bank darf. Die Gutschrift erfolgt unter dem Vorbehalt der Einlösung. Wenn die Bank jemanden sofort verfügen lässt, ist das genau genommen eine Krediteinräumung. In den AGB der Banken (die mit Kontoeröffnung akzeptiert wurden) steht für Inlandsschecks meiner Erinnerung nach eine Frist von 5 Arbeitstagen drin, in der noch zurückbelastet werden kann. Auslandsschecks können wegen verschiedener Rechtsysteme noch nach Monaten zurückkommen.

Gruss Hans-Jürgen
***

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nelli
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo Hans-Jürgen,

vielen Dank für Deine Antwort.
Sie kann bis heute nicht an das Geld, obwohl die Summe eindeutig als Guthaben angeigt wird. Laut Auskunft der Bank könne Sie nicht vor dem 28.12.04 an ihr Geld.
Ich habe nun mal im Internet gestöbert und einen ähnlichen Fall gefunden und da urteilte das Gericht so:

Ein Kunde, dem ein Guthaben von „x" Euro angezeigt wird, kann davon ausgehen, dass ein solches Guthaben aktuell vorhanden ist. Jedenfalls nicht weniger als 15 % der Kunden vermutlich sogar fast alle -werden davon ausgehen, dass ihnen aktuell ein Guthaben in Höhe des angezeigten Betrages zusteht und sie daher, ohne das Konto zu überziehen, den angezeigten Betrag abheben können. Die Täuschung über das vorhandene Guthaben ist geeignet, die Überziehung des Kontos zu fördern und damit Überziehungszinsen auszulösen, welche die Beklagte bei Angabe des „werthaltigen" Guthabens nicht erzielt hätte. Dass es Kunden geben wird, die den angezeigten Betrag in voller Höhe abheben und so Überziehungszinsen auslösen, steht zur Überzeugung des Senats, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, fest und wird durch das Beispiel der Frau XXX bestätigt. Es kommt noch hinzu, dass es auch Kunden geben wird, die über Guthaben bei verschiedenen Bankinstituten verfügen.

Für mich wäre das Wertstellungsdatum auch die Richtlinie gewesen, zu dem der Betrag ja auch als Guthaben ausgewiesen wird.

Außerdem wurde der Scheck bereits am 16.12. Mittags bei der Bank eingereicht und erst am 17.12. Nachmittags taucht der Buchungsvorgang auf. Ist meines Wissens so auch nicht erlaubt, oder?

Grüße und Danke
Nelli

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nelli
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Ach, hier habe ich mal die den Teil der AGB's kopiert, der sich auf Scheckeinreicher bezieht:

Nr. 9 - Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren
(1) Gutschriften “Eingang vorbehalten”
Schreibt die Sparkasse den Gegenwert von Einzugspapieren (z.B. Scheck, Lastschrift) schon vor ihrer Einlösung gut,
so geschieht dies unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes (E.v.-Gutschrift). Das gilt
auch dann, wenn das Papier bei der Sparkasse selbst zahlbar ist. Jede unter diesem Vorbehalt - “E.v.” - erfolgende
Gutschrift wird erst mit dem Eingang des Gegenwertes endgültig. Wird das Einzugspapier nicht eingelöst oder geht
der Sparkasse der Gegenwert nicht zu, so macht sie die Gutschrift gemäß Nr. 23 dieser AGB rückgängig
(Stornobuchung), und zwar auch nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss.
(2) Einlösung
Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht bis zum Ablauf des übernächsten
Bankarbeitstages rückgängig gemacht wird. Diese Papiere sind auch eingelöst, wenn die Sparkasse ihren
Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet hat (z.B. durch Bezahltmeldung). Über die
Landeszentralbank eingezogene Papiere sind eingelöst, wenn sie nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht mehr zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst.

Tausend Dank nochmals und allen ein megaschönes Wiehnachtsfest. :-)

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo Nelli,

wenn Du behauptest, die Banken schreiben die Schecks schon gleich gut, um den Kunden über den wahren Stand zu täuschen und zur Überziehung anzuregen, machst Du den Bock zum Gärtner. Wenn die Banken das anders machen würden, hätten wir eine Revolution, das machen die Kunden nicht mit. Fast alle wollen den Scheck schon auf dem Konto sehen, wissen aber, dass der Wertstellungstermin massgeblich für die Zinsrechnung ist. Dazu kommt, dass maximal 0,1% der Schecks nicht eingelöst werden.

Die Verbuchung einen Tag nach Einreichung ist völlig normal. Du findest (jedenfalls als Privatkunde) kaum noch eine Bank, wo Du noch Schecks zur gleichtägigen Verbuchung einreichen kannst, und wenn, dann nur morgens. Die Verbuchung erfolgt nämlich nicht in den Filialen, sondern zentral. Bei den meisten Banken erfolgt die Abholung der Buchungspost vormittags/mittags.

Übrigens, wenn Du dieses "eingang vorbehaltene" Guthaben nicht willst, kannst Du Deine Schecks auch mit dem Vermerk "zum Inkasso" einreichen - vorausgesetzt, Deine Bank bietet das an. Dann wird der Scheck erst dann Deinem Konto gutgeschrieben, wenn er definitiv eingelöst ist. Allerdings zieht Dir Deine Bank eine Inkassoprovision ab. Der Scheckeinzug ist eine Dienstleistung und kostet die Bank betriebswirtschaftlich viel Geld.

Auch Dir ein frohes Fest und viele Schecks ;-)

Gruss Hans-Jürgen
***

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nelli
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo Hans-Jürgen,

das behaupte nicht ich, sondern das Kammergericht Berlin, Az.: 5 U 7418/98 , Verrkündet am 01.02.2000, Vorinstanz: LG Berlin - Az.: 15 O 132/98

Gut, wenn die Banken das Verbuchen erst am nächsten Tag machen, dann mag das ja die gängige Praxis sein, aber ob es auch erlaubt ist? Banken machen ja viel, besonders bei Gebühren, was laut diverser BGH-Urteile untersagt ist.
Wie soll denn ein Kunde dann den Absatz aus den AGB's zu den Einzugspapieren interpretieren?
MERRY X-MAS :)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nelli
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Das habe ich eben noch gefunden:

Scheckzahlungen
Zahlungen per Scheck treten immer mehr in den Hintergrund. Dies gilt insbesondere seit Beginn des Jahres 2002, weil der früher so verbreitete Euro-Scheck seine Garantiefunktion verloren hat. Eventuell noch im Umlauf befindliche EC-Scheck-Formulare gelten daher jetzt als ganz normale Schecks ohne die ehemalige Auszahlungsgarantie bis zu maximal 400 DM.
Auch beim Scheckwiderruf gilt zunächst der Grundsatz, dass große Eile geboten ist. Denn sobald dem Empfänger der Betrag gutgeschrieben wurde, ist der Zahlungsvorgang endgültig und kann nicht mehr widerrufen werden.

Gesetzlich ist der Scheckwiderruf (die sogenannte Schecksperre) in Art. 32 des Scheckgesetzes (SchG) geregelt. Hiernach sind die Kreditinstitute zur Beachtung eines Widerrufs nur verpflichtet, wenn der Scheck nach Ablauf der sogenannten Vorlegungsfrist (Art. 32 SchG) bei ihnen eingereicht wird. Die Länge dieser Vorlegungsfrist hängt davon ab, ob es sich um einen Inlandsscheck oder einen Auslandsscheck handelt.

Nach Art. 29 SchG gelten folgende Vorlegungsfristen:

8 Tage bei Inlandsschecks

20 Tage bei Auslandsschecks, bei denen sich der Ausstellungsort und der Zahlungsort in demselben Erteil befinden

70 Tage bei Auslandsschecks, bei denen sich der Ausstellungsort und der Zahlungsort in verschiedenen Erdteilen befinden.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein Scheckwiderruf von den Kreditinstituten auch innerhalb dieser Vorlegungsfrist generell beachtet werden muss. Daher enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen nunmehr auch Regelungen zum Scheckwiderruf, und zwar unabhängig davon, ob die Vorlegungsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht. Beim Widerruf von Schecks ist daher folgendes zu beachten:
Ein Scheck kann widerrufen werden, solange er von der Bank nicht eingelöst ist. Der Widerruf eines Schecks wird nur beachtet, wenn er der kontoführenden Stelle der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist. Im Regelfall beachten Banken und Sparkassen eine Schecksperre nur für sechs Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs. Später vorgelegte Schecks kann die Bank einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht schriftlich um weitere sechs Monate verlängert.

Die ehemaligen Sonderregelungen zur eingeschränkten Möglichkeit einer Schecksperre für EC-Schecks haben zum 1.1.2002 mit dem Wegfall der Garantiesumme ihre Bedeutung verloren.

1x Hilfreiche Antwort

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