Unverlangte Werbung Fax/Mail

4. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)
Unverlangte Werbung Fax/Mail

Hallo,
hat jemand ein paar gute Tipps zum Thema "unverlangte Werbung" via Fax oder Mail? Gab es da nicht vor kurzem Urteile vom BGH in dieser Sache? Ich jedenfalls kann Sie nicht finden und bin recht ratlos.
Danke für jede Hilfe.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)

Ja, hat mir schon geholfen. Danke sehr! Aber was ist mit den Faxen? Mir ist bekannt, dass der BGH da vor einiger Zeit bereits mal in dieser Sache geurteilt hat. In jüngster Zeit hat er diesen Spruch allerdings angeblich nochmals präzisiert.
Kann mir da jemand helfen?

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#3
 Von 
Dominik Boecker
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Hi,

für E-Mail hat er es letzthin konkretisiert, Aktenzeichen: I ZR 81/01 . findet man online bei http://www.bundesgerichtshof.de/

MfG
Dominik

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#4
 Von 
katzekloh
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 9x hilfreich)

Werbefax ist schon ewig her, das ist noch viel unzulässiger als E-Mail, weil beim Empfänger durch den Materialverbrauch handfeste Kosten entstehen.

Zur E-Mail ist die o.g. Entscheidung die erste des BGH, sie bezog sich direkt nur auf ein Vorgehen von Wettbewerbern. Der Sache nach hat ist damit wohl auch der Unterlassungsanspruch jedes Empfängers im Grundsatz anerkannt, da der BGH die Unzulässigkeit gerade aus der Belästigung des Adressaten herleitet.

Konkretisiert hat der BGH vor kurzem die Rechtsprechung zur Telefonwerbung. Es ging darum, wann man vermuten darf, jemand habe nichts gegen einen Werbeanruf einzuwenden. Im Fall ging es darum, dass ein Telefonbuchverlag die eingetragenen Leute anrief um zu fragen, ob die Daten noch stimmen. In diesem Gespräch wurde auch gefragt, ob man nicht gleich einen kostenpflichtigen Sondereintrag im Telefonbuch wolle.

Kurz gesagt, ist Werbung per Telefon, Telefax und E-Mail grundsätzlich unzulässig. Es geht nur noch darum, unter welchen konkreten Umständen sie ausnahmsweise zulässig ist.

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#5
 Von 
katzekloh
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 9x hilfreich)

Dass der BGH den Anruf mit dem Zusatzeintrag ins Telefonbuch für zulässig hielt, hätte ich vielleicht noch schreiben sollen. :-)

Das Urteil ist auch Online.

Datum: 05.02.2004, Az.: I ZR 87/02

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