Urheberrecht Bilder Internet

23. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
j-k
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 6x hilfreich)
Urheberrecht Bilder Internet

Folgende Situation:
Makler A und Makler B sind neben einigen anderen Maklern gleichsam mit der Vermittlung einer Mietwohnung vom Vermieter beauftragt. Beide besichtigen unabhängig voneinander die Wohnung, machen logischerweise nahezu die gleichen Fotos und fügen Sie in Ihren Internetauftritt ein.

Nun fordert der Rechtsanwalt von Makler A Makler B auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Androhung einer Vertragsstrafe von 5.100,- € abzugeben, da Makler B angeblich die Bilder aus der Homepage von Makler A herauskopiert und für seinen Auftritt verwendet hätte. Der Rechtsanwalt macht für dieses Schreiben Kosten in Höhe von insgesamt 938,44 € geltend, da er willkürlich einen Streitwert von 13.000,- € zugrunde legt.

Wie ist die Rechtslage bzgl. des Urheberrechtes in diesem Fall? Kann ein Anwalt einfach so einen Streitwert ansetzen? Er führt nämlich aus, das der genannte Streitwert nicht den tatsächlichen Schaden seines Mandanten darstellt, sondern nur die Bemessungsgrundlage seiner Gebühren sei.

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

die ausführungen des anwalts sind hinsichtlich des streitwerts richtig. eine urheberrechtsverletzung liegt gleichwohl aber nur vor wenn makler b die fotos von a verwendet hat.

wenn b 'zufällig' ähnliche fotos selbst geschossen hat liegt keine urheberrechtsverletzung vor.

das dürfte sich anhand einer detailbetrachtung (andere schatten o.ä.) ja relativ leicht beweisen lassen, zumal der vermieter ja bei der besichtigung sicherlich zugegen gewesen sein wird.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
j-k
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 6x hilfreich)

Das heißt also, eiin Anwalt kann willkürlich einen Streitwert festsetzen und dadurch seine damit entsprechend üppige Honorarforderung aufblähen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

'willkürlich' nicht, sondern im verhältniss zum betroffenden rechtgut und dem interesse des rechtinhabers an dem schutz und damit unabhängig von der vertragsstrafe im falle des verstoßes.

ob 13.000 eur nun angemessen sind kann ich nicht sagen, als richtwerte gibt es hier bestimmte kataloge die anhand des einzelfalls modifiziert werden. wenn sie der ansicht sind, dass der streitwert überhöht ist, können sie diesen indem sie nicht zahlen und das gegenüber auf den klageweg verweisen gerichtlich überprüfen lassen. allerdings tragen sie dann auch das risiko den prozess zu verlieren.

wenn sie mal die typischen 'abmahnungs themen' hier im forum verfolgen werden sie sehen, dass die gegenstandswerte meist deutlich höher sind - der markenname prada ist halt mehr wert als ein foto.

1x Hilfreiche Antwort

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