!!VIELE PROBLEME HILFE!!Abberufen Geschäftsführer und bestellen eines neun Geschäftsführers

28. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
maxx1978
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
!!VIELE PROBLEME HILFE!!Abberufen Geschäftsführer und bestellen eines neun Geschäftsführers

Hallo,

wir als Gmbh haben am gleichen tag den Geschäftsführer fristlos hilfsweise gekündigt (123recht.net Tipp: Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer ) ( wegen Diebstahls) und in einer Gesellschafterversammlung de Geschäftsführer abberufen und einen neun bestellt, welcher auch am gleichen tag war.

Jetzt ist das Problem da, das der abberufene Geschäftsführer nicht zur Versammlung eingeladen hat sondern der Gesellschafter mit 90 Prozent Anteilen der Firma. Der mit den 10 Prozent ist nicht erschienen. Wie immer!

Es konnte aber der Geschäftsführer ( neu) nicht ins Handelsregister eingetragen werden, weil rechtlich was schief gelaufen ist. Es muss eine neue Gesellschafterversammlung stattfinden. Ist das korrekt? wenn ja warum?

Der Anwalt sagt, der gekündigte Geschäftsführer muss ein schreiben losschicken und zur Versammlung einladen.

Wie soll das gehen wenn er gekündigt wurde?

Er drufte davon nichts wissen, da er sonst das Konto Leeräumen würde. Wir mussten das so machen, da wir Angst hatten das unsere Existenz kaputt geht.

Wir wissen ganz genau, dass er das nicht machen wird. Wie müssen wir uns verhalten?

Angeklagt haben wir Ihn noch nicht, weil wir erst jetzt alle beweise zusammen haben. Sollen wir sofort anklagen?

Wie können wir so schnell wie möglich den neuen Geschäftsführer in das Handelsregister bringen? Der alte steht immer noch drin.

Ist die Kündigung wirksam gewesen?

Kann er noch im Namen der Firma handeln?


Ich bitte um eure Hilfe, da ich denke das mein Anwalt das nicht so gut weiss.

Liebe Grüße

Max




-- Editier von maxx1978 am 28.01.2016 17:09

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Der Anwalt sagt, der gekündigte Geschäftsführer muss ein schreiben losschicken und zur Versammlung einladen.


Vermutlich ist dies in einer "Regelung" so festgelegt und diese "Regelung" wurde nicht eingehalten.
Es wird erforderlich sein, dass sowohl der Vertreter mit den 90 % als auch der mit den 10 % Prozent" zu einer Sitzung zusammen kommen.
Das geht auch ohne Einladung wenn dort ein einstimmiger Beschluss gefasst wird.
Ich denke das wird der Anwalt auch schon gesagt haben.

-- Editiert von Spezi-2 am 01.02.2016 18:35

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung obliegt ausschließlich dem Geschäftsführer, es sei denn der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.

Gibt es keine Regelung in Vertrag besteht nur folgende Möglichkeit: Die Gesellschafter die zusammen auf mindestens 10 % der Anteile kommen müssen den Geschäftsführer wirksam und nachweislich auffordern eine Versammlung mit bestimmten Tagesordnungspunkten einzuberufen. Dem Geschäftsführer ist hierfür eine angemessene Frist zu setzen.

Wenn der Geschäftsführer nun diesem Verlangen nicht entspricht, dürfen die vorgenannten Gesellschafter die Versammlung einberufen.


Ohne Gesellschafterversammlung müssten alle Gesellschafter (unabghängig von der Anteilsgröße) einen Beschluss schriftlich im Umlaufverfahren zustimmen. Formulierung bspw.: Die Gesellschafter beschließen unter Verzicht auf Form und Frist die Einberufung einer Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren: ...

Ich würde Ihnen zu dem zweiten Schritt raten, den Beschluss schriftlich aufzusetzen und sich vom 10 % Gesellschafter die Unterschrift holen. Dann gibt es keine Probleme.

0x Hilfreiche Antwort

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