folgende fragestellung:
der a gründet die a-gmbh und ist dort als geschäftsführer tätig. der a arbeitet bei der a-gmbh gleichzeitig als musiker. a ist exklusiv allerdings als musiker bei der z-gmbh beschäftigt, darf also nicht woanders songs veröffentlichen.
jetzt veröffentlicht die a-gmbh songs bei der b-gmbh. die z-gmbh ist sauer, greift ein und lässt die veröffentlichung gerichtlich stoppen.
jetzt kann die b-gmbh ja gegen die a-gmbh auf schadensersatz bestehen. muss die a-gmbh zahlen oder kann der a auch privat belangt werden? (a hat keinen vertrag mit der a-gmbh)
komplizierte frage?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Frage hätte man auch kürzer stellen können, etwa so: 'Muss ein Geschäftsführer (GF) für Verbindlichkeiten seiner GmbH aufkommen?'
Antwort: Nein. Eine Haftung kommt nur in Frage, wenn er seine Pflichten als GF verletzt hat (siehe § 13 Abs. 2
sowie § 43 Abs. 2 GmbHG
). Das kann ich bei diesem Sachverhalt nicht erkennen.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
aber in diesem fall hat doch der geschäftsführer gewusst, dass er bei der z-gmbh unter vertrag steht.
das wäre ja so, als wenn dieter bohlen bei bmg ist, und unter der dieter bohlen-gmbh auch songs von sich veröffentlicht...
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
-- Editiert von Jotrocken am 05.02.2008 10:17:11
okay, aber was ist hiermit?
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=138484
Wenn die PERSON A (der Künstler) mit einer Firma Z (bei der er als PERSON angestellt ist) einen Vertrag geschlossen hat und dann gegen diesen Vertrag verstößt, so ist er persönlich haftbar.
Vertargsparteien sind (so wie es hier dargestellt ist) der Künstler A und Firma Z.
Nur allein die Tatsache, dass A eine GmbH gründet um dort EBENFALLS Lieder zu schreiben verstößt ja schon gegen die Abmachung zwischen A und Firma Z, die absoluter Exklusivität bedingt.
Das mit B-GmbH gegen A-GmbH ist ein ganz anderer Schuh!
B-GmbH hat gegenüber A-GmbH Ansprüche und A-GmbH hat Ansprüche gegenüber ihrem Angestellten A (ist hier halt blöd, weil es nur eine Person gibt). Gleichzeitig hat Z-GmbH Ansprüche gegen Person-A.
Ich sehe A hier voll in der Haftung aus Richtung der Z-GmbH, da (ich wiederhole mich) NICHT die A-GmbH mit Z-GmbH unter Vertrag steht, sondern A persönlich.
Gegenüber B-GmbH haftet nur die A-GmbH.
aber a und die a-gmbh sind doch juristisch 2 verschiedene personen, die man unabhängig voneinander betrachten muss.
der a hat der a-gmbh ja nicht seine einwilligung gegeben, woanders songs rauszubringen und verstößt somit auch nicht gegen den vertrag mit der z-gmbh. die a-gmbh macht es sozusagen gegen den willen von a. (in diesem fall ist es hier halt kompliziert, da a ja gleichzeitig geschäftsführer der a-gmbh ist)
klar könnte die z-gmbh den song jetzt stoppen. nun entsteht der b-gmbh ein schaden, den sie aber doch nur gegenüber der a-gmbh geltend machen kann, da b-gmbh ja keinen vertrag mit a hat. und demnach ist dann die a-gmbh pleite, a aber nicht.
möglich ist wenn überhaupt doch nur, dass der a im sinne der geschäftsführerhaftung von der a-gmbh in anspruch genommen wird?
Machen wir es mal plastischer:
Herr Ingenius arbeitet als Konstrukteur bei BMW. Er hat sich verpflichtet, alle seine Erfindungen ausschließlich und alleine BMW zur Verfügung zu stellen.
Nun geht Herr Ingenius zu einer anderen GmbH und lässt sich dort anstellen (es spielt keine Rolle, ob er selbst diese gegründet hat). Sagen wir er geht zu Audi.
Dort entwickelt er einen neuen Fenterheber.
Audi geht nun hin und übergibt dies an eine Partnerfirma, sagen wir Bosch, die den neuen Fensterheber produziert.
Bosch bekommt nun Ärger mit Mercedes und macht deswegen Audi Ärger, die wiederum Herrn Ingenius. Genauso tut dies Mercedes gegenüber Herrn Ingenius, ihrem Angestellten.
quote:
der a hat der a-gmbh ja nicht seine einwilligung gegeben (...) die a-gmbh macht es sozusagen gegen den willen von a.
Der GF A handelt per Gesellschaftsvertrag (lies mal nach) im Sinne der Gesellschaft. Wie soll nun der GF A gegen seinen eigenen Willen handeln?
Diese Konstruktion wäre u.U. schon möglich wenn es sich um eine "große Firma" handelt, die tatsächlich GEGEN den Willen einer UNBETEILIGTEN Person handelt, aber nicht wenn es eine 1-Mensch-GmbH ist. Wäre ja schön, wenn man für alles eine GmbH Gründen könnte, die dann anstatt einem selbst haftet.
Wie gesagt: A verstößt wahrscheilich schon rein durch den "Arbeitsvertrag" mit seiner A-GmbH gegen den Vetrtrag mit der Z-GmbH.
Ansonsten würde ich echt mal nen Anwalt nehmen.
hab ich doch schon:
http://www.frag-einen-anwalt.de/GmbH-Haftung__f36106.html
oder ist das wohl falsch? :-S
bin jetzt irgendwie verwirrt...
wer hat denn jetzt recht? snuggels oder der anwalt?
@snuggles
bis du auch anwalt oder laie?
Ich bin nur selbst Unternehmer und gebe meine Einschätzung so wieder, wie ich die Frage verstehe. Normalerweise ist es so, dass sich schon jemand "zu Wort meldet" wenn ich Mist rede
Mit Anwalt meine ich einen "richtigen" Anwalt, dem dann auch Verträge + Abmahnungen etc. vorgelegt werden können. 20,- EUR werden halt dann nicht reichen...
@all
falls snuggles mist redet oder richtig liegt, bitte schreibt mal kurz was dazu!
aber der anwalt, der mir geschrieben hat, ist doch ein richtiger anwalt?! es gibt ja keine abmahnungen.
die sache ist einfach nur, dass a im grunde ja nicht exklusiv bei z-gmbh ist. man kann in den vertrag zw. a und z-gmbh reininterpretieren, dass er noch exklusiv bei z ist und auch, dass der vertrag bereits beendet ist. von daher könnte es nur ein gericht beantworten, was denn jetzt wirklich sache ist.
nun will a, um sicher zu gehen, halt die a-gmbh gründen und keine risiken eingehen.
-- Editiert von willy1976 am 07.02.2008 21:52:59
quote:
die sache ist einfach nur, dass a im grunde ja nicht exklusiv bei z-gmbh ist. man kann in den vertrag zw. a und z-gmbh reininterpretieren, dass er noch exklusiv bei z ist und auch, dass der vertrag bereits beendet ist. von daher könnte es nur ein gericht beantworten, was denn jetzt wirklich sache ist.
Genau diese unscharfe Fragestellung ist hier das Problem. Scheinbar winzigste Kleinigkeiten machen juristisch den Unterschied zwischen schuldig und unschuldig aus.
Jetzt auf einmal ist der Vertrag fraglich und bereits nicht mehr gültig und die A-GmbH soll erst noch gegründet werden (im Nachhinein nützt es nichts, da immer der Tatzeitpunkt relevant ist)?
Das hier auf diese Weise zu diskutieren wird zu keinem Ergebnis führen.
ich verstehe ehrlich gesagt nicht, weshalb sie zweifeln. der anwalt auf www.frag-einen-anwalt.de hat schließlich auch eindeutig gesagt, dass es möglich ist.
ich würde mich wirklich sehr freuen, wenn noch jemand anderes aus diesem forum kurz seine meinung sagen könnte?
Mal weg von der Frage selber, würde ich die Antworten von dem Anwaltsportal immer mit Vorsicht genießen. Oftmals werden da ungenau bis falsche Aussagen getätigt (ob das in diesem Fall so ist, lassen wir mal dahin gestellt). Was Snuggles meint: Suchen Sie sich einen einschlägigen Anwalt (Gesellschaftsrecht), zu dem Sie persönlich hingehen können. Im Gespräch lassen sich die Dinge besser (aber auch teurer) klären als bei dem Portal.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
also muss ich davon ausgehen, dass die antwort falsch ist? :-S
-- Editiert von willy1976 am 09.02.2008 13:44:43
Und jetzt?
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