privat insolvenz in eheähnlicher gemeinschaft

22. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
carmen84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
privat insolvenz in eheähnlicher gemeinschaft

also ich habe mal ne frage und zwar:
mein freund und ich (leben in einer eheähnlichen gemeinschaft)leben seit september 2006 zusammen er ist selbständig und ich verdiene im monat nicht ganz 700 euro und habe eine tochter (die ist aber nicht von ihm) er hat meiner tochter dezember2006 sein pferd geschenkt er bezahlt aber noch immer die haftpflicht- und die opversicherung. so nun hat er privatinsolvenz angemeldet. muss ich nun mein pferd wieder ihm geben oder kann ich das behalten????? oder muss ich überhaupt was von seinen schulden mitbezahlen???? wir sind nicht verheiratet und ich habe für ihn auch nirgends als bürge unterschrieben wir leben lediglich zusammen.

gruß carmen84

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Also wenn das Pferd deiner Tochter geschenkt wurde, dann ist ja wohl das Pferd deiner Tochter und nicht dein Pferd. Aber letzten Endes macht das auch nichts aus, da es eine Schenkung war, kann der Insolvenzverwalter diese nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Das wird er wohl tun, wenn er das Pferd als werthaltigen Vermögegensgegenstand betrachtet. Ich weiß ja nicht, wie viel Wert das Pferd ist, aber vielleicht schon mal damit anfreunden, dass hier der Insolvenzverwalter ankommt und den Vorschlag unterbreitet, zahl mir Betrag x, dann darfst du bzw. deine Tochter das Pferd behalten.

Vielleicht wird er auch versuchen, die Zahlungen an die Versicherungen innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung und für die Zeit danach bis zur Eröffnung gem. § 130 InsO anzufechten und von dir oder deiner Tochter wieder zu holen.

Bis auf diese Anfechtungsansprüche werden du und deine Tochter aber mit der Insolvenz nichts zu tun haben, weder im positiven noch im negativen Sinne. Sprich du haftest nicht für die Schulden wirst aber auch nicht als Unterhaltspflicht im Rahmen evtl. Unterhaltsgewährung nach § 100 InsO berücksichtigt.

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