§ 55 ZVG bei Privatinsolvenz

12. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Conny56
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 55 ZVG bei Privatinsolvenz

Was fällt unter den § 55 ZVG wenn ein Haus zur Versteigerun kommen soll. Auch private Gegenstände aus der Einrichtung ? Wie rette ich die Einbauküche ?

Reicht es ggf. die Möbel so zu stellen, dass sie nicht mit dem Haus verbunden sind ?

Bin ich verpflichtet, dem bestellten Gutachter oder dem Insolvenzverwalter oder einem Rechtspfleger des Inso Gerichts Zutritt auf das Grundstück oder in das Haus zu gewähren ?

Bezieht sich eine vom Gericht angeordnete Zwangsversteigerung nur auf die Immobilie oder könnten auch Fahrzeuge, die auf die nicht insovenzbetroffene Gattin zugelassen sind, kassiert werden?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Von der Versteigerung erfasst werden neben dem Grundstück selbst, alle seine wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile sowie das Zubehör. Unter Zubehör versteht man bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind, zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen und die von der Verkehrsanschauung als Zubehör angesehen werden. Eine Einbauküche kann schon wesentlicher Bestandteil sein, dürfte aber in jedem Fall als Zubehör von der Versteigerung mit erfasst sein. Sie werden sie deshalb nicht retten können. Anders verhält es sich mit sonstigen Möbeln. Diese sind weder Bestandteil des Grundstücks noch werden sie allgemein als mit einer bestimmten Wohnung in so engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehend angesehen,
Dem Insolvenzverwalter als auch dem Rechtspfleger werden Sie den Zugang nicht verwehren können, wenn beide in ihren Eigenschaften noch tätig werden müßten.
Der Insolvenzverwalter könnte auch die Verwertung der Immobilie vornehmen und vielleicht einen höheren Erlös erzielen, als dies bei einer Versteigerung der Fall wäre.
Ist die Ehefrau Miteigentümerin des Grundstücks, könnte auch ihr Fahrzeug als Zubehör angeshen werden und von der Beschlagnahme erfaßt sein.

Bitte zu bedenken, daß dies ein Laienforum ist; die Beiträge deshalb als unverbindlich anzusehen sind.

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#2
 Von 
Conny56
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Müssen wir dem Gutachter ebenfalls Zutritt gewähren?

Wenn bei der Einbauküche die Oberschränke entfernt sind und die Unterschränke komplett von der Wand gezogen werden,zählt die Küche dann
immer noch als fester Bestandteil des Hauses?

Was kann schlimmstenfalls passieren, wenn man die Küche komplett entfernt bevor der Gutachter kommt? Niemand kann doch wissen, wie lange diese schon ausgebaut ist?

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#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Nicht fester Bestandteil aber Zubehör, das von der Beschlagnhme erfaßt wird.
Solange das Insolvenzverfahren anhängig ist, hat der Schuldner keine
Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen .
Es kann deshalb nicht empfohlen werden, die dazu gehörenden Gegenstände zu beseitigen, um sie der Vollstreckung zu entziehen.
Auch dem Gutachter, der zur Erstattung eines Wertermittlungsgutachtens in Bezug auf das Grundstück beauftragt wurde, müssen sie, falls notwendig, den Zugang gestatten. Es wird Íhnen empfohlen, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen

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#4
 Von 
Conny56
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin mir immer noch nicht sicher, ob ein hochwertiger Plasmafernseher und eine hochwertige Ledercouch nicht doch gepfändet werden können.

Wie ist es mit der Waschmaschine und dem Trockner?

Wie ist es mit einer Hülsta Regalwand, die mit der Wand verankert ist. Gehört diese auch zum festen Bestand des Hauses?

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#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Lesen Sie bitte zu den Merkmalen des Zubehörs und der wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks die folgenden Links:
Zubehör
http://www.juraforum.de/lexikon/Grundst%C3%BCck%20-%20Zubeh%C3%B6r
Wesentliche Bestandteile
http://www.juraforum.de/lexikon/Grundst%C3%BCck%20-%20wesentliche%20Bestandteile
Es kann Ihnen zu Ihren Fragen keine verbindliche Antwort gegeben werden. Deshalb nochmals mein Rat zur anwaltlchen Hilfe.
Die Waschmaschine zählt möglicherweise zum Zubehör, ob es auch der Trockner sein kann ist fraglich. Der Ledersessel dagegen ist sicher kein Zubehör.
Ob die eingebaute Regalwand, wenn sie den Räumlichkeiten angepaßt wurde, wesentlicher Bestandteil ist, kann verbindlich nicht gesagt werden.
Es gibt hierüber keine einheitlichen Meinungen, wie es auch bei der Pfändbarkeit von elektronischen Unterhaltungsgeräten ( z.B.Fernseher) der Fall ist; vgl. http://www.focus.de/finanzen/banken/kredit/tid-7719/gerichtsvollzieher_aid_136313.html
Im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist es möglich, ein teures LCD-Fernsehgerät im Wege der Austauschpfändung zu pfänden und dem Schuldner dafür ein im Wert geringeres Gerät zu überlassen.

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