18 Jahre alter Titel soll vollstreckt werden

12. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
18 Jahre alter Titel soll vollstreckt werden

Guten Abend zusammen.
Ich habe mich neu angemeldet, in der Hoffnung hier einige Tipps zu bekommen.

Ich warne vor, es wird länger.
Falls ich unverständlich formuliere, bitte nachsehen und nachfragen, ich bin total aufgeregt.

Es geht um einen Titel von 2001. Höhe der Hauptforderung 43 Euro.

Ich habe den Titel nie bekommen, zumindest erinnere ich mich nicht.
Anfang des Jahres bekam ich von einer Inkassofirma Post. Forderungen knapp 2000 Euro. Ich schrieb die Firma an, teilte mit das ich nicht zahlen kann. Zwei Wochen später kam von der Inkassofirma wieder ein Schreiben, dass die Forderung auf 1000 Euro festgesetzt wurde. Ich hab darauf nicht weiter reagiert.
Jetzt kam vom Gerichtsvollzieher ein Schreiben, dass der Titel aus 2001 verstreckt werden soll. Der Gerichtsvollzieher gibt knapp 600 Euro an.

Inzwischen habe ich heraus gefunden, dass der ursprüngliche Betrag 43 Euro waren. Ich bin zu der Zeit umgezogen, Trennung. Ich gehe davon aus, dass mein ex meine Post unterschlagen hat. Ich kann das nicht mehr nachvollziehen.
Meine Frage: wie verhalte ich mich jetzt? Ich bin bereit die Hauptforderung zu begleichen, ich weiß zwar wirklich nicht was das genau war. Die angegebene Firmenadresse, eine Praxis gibt es laut Google nicht mehr, zumindest ist die Praxis der die 43 Euro zustehen würden nicht mehr dort, es gibt zwar eine Praxis in der Straße, aber mit einer ganz anderen Hausnummer.

Der Vollstreckungsauftrag kommt von einem Anwaltsbüro, dass zufällig die gleiche Anschrift, wie das Inkassounternehmen hat.

Kann es sein, dass aus 43 Euro knapp 2000 werden bzw wie kommt der Gerichtsvollzieher jetzt auf „nur" knapp 600? Gut das ganze ist aus 2001, aber Zinsen verjähren ja, hab ich mir zumindest heute so anelesen. Gefordert dürfen nur die letzten 3 Jahre werden, richtig!?

Übrigens ich wohne jetzt 18 Jahre in der „neuen" Wohnung und wurde bis Dato weder von der Praxis, noch vom Gerichtsvollzieher kontaktiert. Seit 2001 hat niemand versucht die Forderung einzutreiben.

Ich werde den Titel anfordern, dass Aktenzeichen steht auf dem Schreiben des Gerichtsvollziehers. Darauf bin ich wirklich gespannt.

Wie kann ich rausbekommen, wem der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde. Wird das von der Post notiert?

Jedem der sich hier zu Wort meldet, danke ich im Voraus. Allen einen schönen Abend bzw eine gute Nacht.

Lotti

http://share-your-photo.com/img/7bb884e0fa.jpg

und

http://share-your-photo.com/img/06911f5d9f.jpg

-- Editiert von LottiRatlos am 13.04.2019 12:32

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30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Hat niemand einen Rat für mich?

Einen schönen Samstagabend

Lotti

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bei einer Hauptforderung von 43€ knapp 2000€ zu fordern ist schon reichlich dreist...

Zitat:
wie verhalte ich mich jetzt?

Weißt du, wann der Titel zugestellt wurde? Warst du damals schon umgezogen oder noch nicht? Wann hast du den Titel nun erstmals zu Gesicht bekommen? Oder hast das eigentliche Formular bisher noch nicht zu Gesicht bekommen? Ich rede hiervon:
https://www.mahngerichte.de/dateien/bilder/vbgesamt.png

Die anderen Fragen sollte man klären, wenn man zum Titel genaueres weiß bzw. wenn sicher ist, dass man nicht wegen fehlerhafter Zustellung gegen den Titel ankommt. Ja, Zinsen sind natürlich inzwischen die meisten verjährt. Die "bisherigen Vollstreckungskosten" dürften natürlich eher Unsinn sein, wenn nie was passiert ist.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

@mepeisen

Vielen Dank für deine Antwort.
Nein. Ich weiß noch nicht wann der Titel zugestellt wurde. Er ist aus 2001. Ich habe eine Kopie beim Mahngericht inkl. Zustellungsurkunde angefordert. Das hatte ich in anderen Post bereits gelesen und gedacht, schaden kann’s nicht. Gesehen habe ich den Bescheid bis Dato nicht.

Ob ich schon umgezogen war, kann ich erst sagen, wenn ich das Datum der Zustellung kenne.

Was mache ich mit dem Gerichtsvollzieher? Ich soll knapp 600 zahlen oder eine Vermögensauskunft geben.

Und kann der so hoch vollstrecken, bei ursprünglich 43 Euro?

Bisher habe ich nur die Forderung der Inkassofirma, des Anwalts der Inkassofirma und die Aufstellung die ich gepostet habe vom Gerichtsvollzieher.
Eine Aufstellung der Inkassofirma habe ich nicht. Nur die Schreiben, mit der Forderung ursprünglich knapp 2000 Euro und dann (nachdem ich geschrieben habe, dass ich nicht zahlen kann) mit 1000 Euro und je mit Schuldanerkenntnissen, die ich natürlich nicht unterschrieben habe.

LG
Lotti


-- Editiert von LottiRatlos am 13.04.2019 18:49

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Die Aufstellung vom Gerichtsvollzieher ist erst mal OK, rein rechnerisch und auch nachvollziehbar. Man müsste halt mal fragen wie die knapp 160 EUR bisherige Vollstreckungskosten zustande gekommen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort, altes Haus.

Ich Blick wirklich nicht durch.

Ist wahrscheinlich auch alles zu spekulativ ohne den Vollstreckungsbescheid.

In der Aufstellung des Gerichtsvollziehers sind die Hauptforderung und Mahn/Vollstreckungskosten benannt. Was sind die 99,68? Und die 61,30? Und sind 12% Zinsen erlaubt? Ich lese hier immer von max 5%.

Die angeblich angefallenen Vollstreckungs- und Mahnkosten, die im Schreiben des Gerichtsvollziehers aufgeführt sind, wer muss die belegen? Der Gerichtsvollzieher schreibt diese Beträge in die Aufstellung, soweit ist es klar. Aber macht der das auf Zuruf oder nur, wenn solche Kosten nachgewiesen werden?

Ich bin die ganze Zeit am überlegen, wie aus 43 Euro knapp 600 Euro werden können, denn nach 18 Jahren die meisten Zinsen und Gebühren verjährt sind, kann ja nicht wirklich viel hängen bleiben, zumindest keine knapp 600 Euro oder doch?

LG
Lotti

-- Editiert von LottiRatlos am 13.04.2019 20:38

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von LottiRatlos):
denn nach 18 Jahren die meisten Zinsen und Gebühren verjährt sind,


Zinsen ja, Gebühren nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Wieder was gelernt.

Ich dachte die Verjährung gilt auch für Gebühren und andere Kosten. Ich meine ich hätte das irgendwo gelesen.

Vielleicht kann da noch jemand was zu schreiben.

LG

Lotti



-- Editiert von LottiRatlos am 13.04.2019 22:09

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde den Gerichtsvollzieher darauf hinweisen, dass du den Titel nicht zuordnen kannst, weder die Forderung kennst, noch den Titel. Dass du eine Titelkopie samt Zustellurkunde beim Gericht angefordert hast und um Terminaufschub bittest bis das bei dir eintrifft und du Chance hattest, das gerichtlich prüfen zu lassen. Denn du vermutest eine fehlerhafte Zustellung. Sag ihm ruhig, dass du den Verdacht hast, dass dein Ex-Mann da etwas gedreht hat, nachdem du längst ausgezogen warst, dass du das aber erst noch erhärten musst.

Gerichtsvollzieher haben etwas Spielraum und wenn man höflich und freundlich ist, machen die das manchmal auch.

Du kannst dem GV auch ruhig mal die Schreiben des Inkassos zeigen. Und klar sagen, dass du auch diese ganze Rechnung anzweifelst. Der GV dürfte auch etwas verstimmt reagieren, wenn da ein Inkasso erst ein Vielfaches der Schulden fordert... Sprich: Zeige dem GV, dass da einiges nicht koscher zu sein scheint und dass du nur Terminaufschub willst, das aufzuklären.

Zitat:
Die angeblich angefallenen Vollstreckungs- und Mahnkosten, die im Schreiben des Gerichtsvollziehers aufgeführt sind, wer muss die belegen?

Was im VB steht, muss niemand mehr belegen. Ansonsten muss das Inkasso die im Zweifelsfall nachweisen. Also ggf. Rechnungen der damaligen GV-Beauftragungen vorlegen.

Zitat:
Aber macht der das auf Zuruf oder nur, wenn solche Kosten nachgewiesen werden?

Ein GV führt durchaus eine halbwegs sinnvolle Prüfung durch. Manche machen das sehr gewissenhaft, manche nur oberflächlich. Im Endeffekt ist es aber am Schuldner (also an dir), sich da im Zweifelsfall richtig zu wehren.

Ganz blöd wäre es, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht ernst zu nehmen. Wie gesagt: Versuche einen Aufschub, bis es geklärt wird. Wenn dir der Aufschub nicht gewährt wird, entweder die Vermögensauskunft abgeben oder aber via Anwalt mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung vorgehen. Kann halt auch nach hinten losgehen, so ein Antrag. Wobei das ggf. wegen der überzogenen Zinsen und der nicht nachvollziehbaren weiteren Kosten teilweise klappen kann.

Darf ich fragen, um welches Inkasso es hier geht?

-- Editiert von mepeisen am 14.04.2019 07:02

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)



Zitat (von mepeisen):


Darf ich fragen, um welches Inkasso es hier geht[\puote]

Selbstverständlich.

UVG und der Anwalt ist Modenbach selbe Adresse

-- Editiert von LottiRatlos am 14.04.2019 09:36

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

@mepeisen

Vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort.

Ich werde auf jeden Fall zum Gerichtsvollzieher gehen. Die Ladung ist in 2 Wochen.

Bis dahin werde ich hoffentlich den Vollstreckungsbescheid haben. Wie lange dauert so etwas in der Regel?

Könnte ich die aufgeführten Gebühren des Gerichtsvollziehers mir belegen lassen?

So wie ich verstanden habe, wäre das durchaus möglich oder!?

Wenn ich nur die nicht näher bezeichneten zwei Beträge (99,68 und 61,30), die zwar beziffert, aber nicht konkret benannt sind und die angeblich angefallenen Vollstreckungskosten von 158,86 rechne, sind es ja schon 300 Euro weniger, quasi nur noch die Hälfte, wenn es keine Belege dafür gibt.

Was ist mit der Zinshöhe von 12 %?

Kannst du mir das mit der Verjährung noch mal verständlich erklären? Ich kann Paragraphen zwar lesen, ich verstehe sie aber nicht.

Wann verjähren andere Kosten/Gebühren aus einem Vollstreckungsbescheid bzw. verjähren sie überhaupt?

LG und einen schönen Sonntag

Lotti

-- Editiert von LottiRatlos am 14.04.2019 09:40

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von LottiRatlos):
Wann verjähren andere Kosten/Gebühren aus einem Vollstreckungsbescheid bzw. verjähren sie überhaupt?


30 Jahre.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wieder ***... Habe ichs doch gedacht.

Zitat:
Könnte ich die aufgeführten Gebühren des Gerichtsvollziehers mir belegen lassen?

Naja. Ob der mit dem Inkasso spricht, weiß ich nicht.

Zitat:
Was ist mit der Zinshöhe von 12 %?

Kommt drauf an, was im eigentlichen Titel steht.

Zitat:
Bis dahin werde ich hoffentlich den Vollstreckungsbescheid haben. Wie lange dauert so etwas in der Regel?

Das Gericht sollte eigentlich im Laufe der nächsten Woche reagieren. Ich würde wie gesagt direkt morgen schon den Kontakt zum GV suchen und die Situation erklären. Damit auch der GV weiß, mit was für Pappenheimern er da zu tun hat (wenn er es nicht sowieso schon weiß).

Zitat:
Kannst du mir das mit der Verjährung noch mal verständlich erklären? Ich kann Paragraphen zwar lesen, ich verstehe sie aber nicht.

Die direkt mit der Betreibung in Verbindung stehenden Gebühren (z.B. Adressermittlung, Gerichtskosten usw.) verjähren mit dem Titel selbst (frühestens nach 30 Jahren). Zinsen ab Titulierung bis heute verjähren normal 3 Jahre zum Jahresende. Das heißt: Wenn nicht alle 2-3 Jahre eine Vollstreckung probiert wird (die lässt die Fristen neu beginnen) oder sonst wie etwas dagegen spricht, sind die Zinsen zwischen Titel und 31.12.2015 verjährt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen lieben Dank.

Ich frage mich jetzt, wie ich an die Nachweise für die aufgeführten Posten komme.

Du schreibst, der GV macht das normal nicht.
Nun, wenn ich das beim INKASSO anfordere lachen die sich tot. Da werde ich nichts bekommen, zumal ich den GV im Nacken habe.

Ich denke jetzt nur laut.....macht sich ein Gerichtsvollzieher nicht strafbar, wenn er so eine Forderungsaufstellung macht, aber gar nicht prüft, ob die Forderung berechtigt sind? Er dürfte doch nur den Titel über die 43 Euro nebst Gebühren vorliegen haben, wenn überhaupt.

Ich wollte auf die Mittelungen des Gerichts warten und dann mit den kompletten Unterlagen zum Gerichtsvollzieher. Die Frist die er mir gab beträgt 14 Tage.

Liebe Grüße

Lotti

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#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von LottiRatlos):
Er dürfte doch nur den Titel über die 43 Euro nebst Gebühren vorliegen haben, wenn überhaupt.


Lotti,

hör doch auf zu spekulieren, denn das bringt Dir aktuell nichts.

Wenn der GV dich aufsucht um zu pfänden, hat er - zumindest in Kopie - alle relevanten Unterlagen dabei.
Fehlt etwas, z.B. der Beleg über die Kosten einer Pfändung durch einen anderen GV wird er diesen Kostenteil nicht berücksichtigen.
Darüber wird der Gläubiger vorher informiert, damit dieser nachbessern kann.

Nur auf Zuruf wird vermutlich kein GV irgend etwas unternehmen.

Warte jetzt ab bis die von Dir angeforderte Kopie des VB bei Dir eintrudelt. Dann kannst Du weiter sehen.

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, wie Dir diese Kopie helfen soll - oder mit anderen Worten: welche Erkenntnisse du aus der Kopie abzuleiten erwartest, was Du nicht auch aus den Unterlagen des GV erkennen kannst. Die Unterlagen des GV sind wenn es vorher schon V-versuche gab umfänglicher als nur die Kopie.

Zitat (von LottiRatlos):
Was ist mit der Zinshöhe von 12 %?

Die sollte sich aus dem VB ergeben.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

der Gerichtsvollzieher war noch nicht bei mir. Es gab bisher keine Vollstreckungsversuche.

Ich habe, wie geschrieben lediglich 2 Schreiben der Inkassefirma und das Schreiben vom Gerichtsvollzieher.

Der Vollstreckungsbescheid ist mir unbekannt. Selbst die eigentlich Forderung. Ich kann mich nicht erinnern jemals in dieser Praxis / Labor gewesen zu sein, geschweige diesen Mahnbescheid zu kennen.

Von dem Vollstreckungsbescheid erhoffe ich mir zu erst mal die Zustelldaten.

Und dann, dass hier von den Profis mal jemand drauf schaut wird und mir bestenfalls gesagt wird, was da noch geht oder eben nicht.

Wie gesagt, die Inkassofirma wollte erst knapp 2000 Euro von mir, ist dann nach einem Brief von mir sind die runter auf 1000 Euro und der Gerichtsvollzieher kommt nur noch mit 600 Euro um die Ecke. Immerhin ist das weniger als 1/3 tel der ursprünglichen Inkassoforderung ;)
Ich hoffe halt, dass Vll noch aufgeführt Posten gestrichen werden müssen. Wenn der Titel richtig ist, soll der Gläubiger sein Geld ja bekommen.
Wobei ich davon ausgehe, dass der eigentliche Gläubiger, die Praxis, die Forderung längst als Abschreibung gelten gemacht hat und die Inkassofirma den Titel für ganz kleines Geld gekauft hat und jetzt versucht möglichst viel aus mir raus zupressen.

Liebe Grüße

Lotti


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Man kann durchaus die Inkasso auffordern eine Forderungsaufstellung zu senden, und die machen das id Regel auch, da lacht sich keiner tot, die hoffen ja auf Penunse.


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#18
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Man kann durchaus die Inkasso auffordern eine Forderungsaufstellung zu senden, und die machen das id Regel auch, da lacht sich keiner tot, die hoffen ja auf Penunse.

Ich meine nicht die gesamte Forderungsaufstellung, sondern nur die die an den Gerichtsvollzieher ging.
Irgendwo muss er doch seine Zahlen her haben. Ich meine die 99,68 Euro, 61,30 Euro, die 158,96 angebliche Vollstreckungskosten, die interessieren mich ja am meisten, denn in 18 Jahren war hier weder ein Gerichtsvollzieher, noch sonstige Vollstreckungen. Sowas bekommt man ja mit ;)

Kann ich Kopien von diesen Forderungen vom Gerichtsvollzieher verlangen? Oder braucht er mir da keine Auskunft geben?

Liebe Grüße
Lotti

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von LottiRatlos):
Kann ich Kopien von diesen Forderungen vom Gerichtsvollzieher verlangen? Oder braucht er mir da keine Auskunft geben?


Sie müssen sich ad Gläubiger wenden, ob es ihnen nun gefällt oder nicht. Da bekommen SIe auch keine Kopien, sondern eine Forderungsaufstellung,dieser können SIe dann die Daten und die Maßnahmen entnehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von LottiRatlos):
Kann ich Kopien von diesen Forderungen vom Gerichtsvollzieher verlangen? Oder braucht er mir da keine Auskunft geben?


Sie müssen sich ad Gläubiger wenden, ob es ihnen nun gefällt oder nicht. Da bekommen SIe auch keine Kopien, sondern eine Forderungsaufstellung,dieser können SIe dann die Daten und die Maßnahmen entnehmen.


Ich befürchte nur, dass mir die Aufstellung der Inkassofirma nichts bringt, denn wie schon geschrieben hat sich die Forderung um über 2/3 minimiert.

Trotzdem vielen Dank für Ihre Antwort.

Einen schönen Restsonntag

Lotti

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von LottiRatlos):
Ich befürchte nur, dass mir die Aufstellung der Inkassofirma nichts bringt, denn wie schon geschrieben hat sich die Forderung um über 2/3 minimiert.


Es geht doch darum die 160 EUR Kosten nachvollziehen zu können, und das kann durch die anzufordernde Aufstellung gelingen, wenn man das dann doch nicht möchte, ist es auch gut.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, wie Dir diese Kopie helfen soll - oder mit anderen Worten: welche Erkenntnisse du aus der Kopie abzuleiten erwartest, was Du nicht auch aus den Unterlagen des GV erkennen kannst. Die Unterlagen des GV sind wenn es vorher schon V-versuche gab umfänglicher als nur die Kopie.

Sachprüfung (wann, wo zugestellt). Hinsichtlich der bisherigen Vollstreckungsversuche hilft das natürlich nicht.

Zitat:
Wie gesagt, die Inkassofirma wollte erst knapp 2000 Euro von mir, ist dann nach einem Brief von mir sind die runter auf 1000 Euro und der Gerichtsvollzieher kommt nur noch mit 600 Euro um die Ecke.

In Verbindung mit dem genannten Inkasso würde ich hier auch ohne weitere Umschweife zum passenden Zeitpunkt zur Polizei gehen und Strafanzeige erstatten. Versuchter gewerblicher Betrug und Nötigung sollte das sein.

Aber zuerst noch den Titel selbst mal genauer anschauen.

Zitat:
Man kann durchaus die Inkasso auffordern eine Forderungsaufstellung zu senden, und die machen das id Regel auch, da lacht sich keiner tot, die hoffen ja auf Penunse.

Würde dir bei einem normalen Inkasso durchaus zustimmen. Das genannte Inkasso ist aber nicht gerade mit Seriösität gesegnet. Das ist eher ein ganz übler Vertreter der Zunft. Wie man hier ja sieht.

Es schadet nichts, dem Inkasso schon mal zu schreiben. Beispiel:
"Wertes Inkasso. Sie werden aufgefordert, unverzüglich eine detaillierte Forderungsaufstellung vorzulegen. Zudem werden sie jegliche verjährte und erfundene Anteile streichen. Sie werden mir zudem zu sämtlichen weiteren Positionen (angebliche Vollstreckungskosten) Rechnungsbelege vorlegen. Sie werden mir ebenfalls eine Kopie des Titels vorlegen. Ich behalte mir vor, bei nicht erfolgreicher Zustellung Einspruch einzulegen und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Bei Weigerung, die verjährten oder erfundenen Anteile zu streichen behalte ich mir Vollstreckungsabwehrklage vor. Im übrigen brauchen sie nicht denken, dass sie mir mit frei erfundenen Beträgen von 2000€ oder 1000€ Angst machen können. Sollten sie nochmals wagen, mir solche absurde Forderungen zu stellen, ergeht Strafanzeige und negative Feststellungsklage."

Ich bin bei solchen unseriösen Inkassos für überdeutliche Worte.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich bin bei solchen unseriösen Inkassos für überdeutliche Worte.


Da gehe ich mit Ihnen einig.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

@mepeisen

Vielen lieben Dank für das vorgefertigte Anschreiben.

Das werde ich auf jeden Fall machen.

Wie würde denn der nächsten Schritte konkret aussehen?

Den Vollstreckungstitel habe ich beantragt, inkl Zustellungsnachweis.

Das Inkasso fordere ich auf mir eine Aufstellung zu schicken und die nicht nachgewiesen Posten zu streichen.

Was mache ich wenn der Gerichtsvollzieher sagt, nur angenommen, „ich dulde keinen Aufschub"?
Es gibt ja wie überall sicher auch unter den Gerichtsvollziehern gemeine Stinkstiefel und bei meinem Glück lande ich genau bei so einem Exemplar.

Nochmals herzlichen Dank für deine ausführlichen Informationen, ich fühle mich hier gut verstanden und beraten.

Einen schönen Sonntagabend an alle

Lotti

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Sachprüfung (wann, wo zugestellt).


Aber das kann man doch auch vom Original, welches der GV hat, genau so gut herauslesen und muss sich nicht kostenpflichtig eine Abschrift vom Gericht besorgen.
Und über die bereits angefallenen Kosten der zurückliegenden Vollstreckungsversuche hat der GV ebenfalls Unterlagen.

Zitat (von LottiRatlos):
Kann ich Kopien von diesen Forderungen vom Gerichtsvollzieher verlangen? Oder braucht er mir da keine Auskunft geben?


Der Gerichtsvollzieher muss und wird Dir die geforderte Summe belegen. Dazu gehört auch der Nachweis über die Kostenpositionen, die Dir jetzt noch Kopfzerbrechen bereiten.
Ob er auch Kopien fertigen muss, kann ich leider nicht sagen.
Würde ich aber auch nicht drauf bestehen, da abfotografieren kostenlos ist, er für Kopien Gebühren berechnen kann.

Gegenüber dem Inkasso hast Du neben anderem insoweit nur Anspruch auf die Forderungsaufstellung.

Diese hilft Dir nur sehr bedingt weiter, da der Forderer darin nur seine Forderung nach Kostenarten (mir fällt gerade keine bessere Umschreibung ein) auflisten muss.
Fordert er bereits verjährte Zinsen, gehören sie dort ebenso rein wie z.B. Gebühren, von denen davon auszugehen ist, dass sie rechtlich nicht durchsetzbar sind.
Nach Abschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens können neben den Vollstreckungskosten
auch weitere Kosten (gerechtfertigt oder nicht ist an dieser Stelle erstmal noch nicht relevant) entstehen.

An dir liegt es dann zu prüfen
a) was berechtigt ist
b) was unberechtigt ist
c) welchem Teil du mit der Einrede der Verjährung begegnen kannst.

Und wichtig: die Verjährungseinrede musst Du auch gegenüber dem GV erheben, da verjährte Forderungen nicht von alleine oder besser per Gesetz verschwinden.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Und über die bereits angefallenen Kosten der zurückliegenden Vollstreckungsversuche hat der GV ebenfalls Unterlagen.


Nö, hat er nicht ... die müssen schon lange nicht mehr beigefügt werden, der GV hat nur das was im ZVA angegeben wurde.



0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Aber das kann man doch auch vom Original, welches der GV hat, genau so gut herauslesen und muss sich nicht kostenpflichtig eine Abschrift vom Gericht besorgen.

Jein. Zum einen wurde das ja längst beantragt. Zum zweiten geht es um die Zustellurkunde. Und die hat der GV ja nicht :-)

Zitat:
Und über die bereits angefallenen Kosten der zurückliegenden Vollstreckungsversuche hat der GV ebenfalls Unterlagen.

Nicht, wenn er nicht zuständig war, da es an anderer/falscher Adresse stattfand.

Zudem besteh ja ein Henne-Ei-Problem. Sprich: Der Termin zur Vermögensauskunft steht ja bereits. Aber erst an dem Tag nach Rechnungsbelegen zu fragen, verärgert den GV ja nur. Mein Vorschlag war, gleich im Vorfeld den GV zu informieren. Auch über die absurden Forderungen von 2000€ und 1000€, darüber dass man den Titel gar nicht kennt und auch sonst nichts nachvollziehen kann, dass man bereits bei Gericht etwas angefordert hat und um Aufschub bis zur Klärung bittet. Klar, man könnte in dem Zug auch den GV bitten, eine Kopie auszuhändigen, damit man das prüfen kann.

Im übrigen: Das ganze muss nicht mal auf den Ex gemünzt sein. Bei obigem Inkasso ist es auch gut möglich, dass es um eine völlig andere Person geht. Die kommen hin und wieder mit scheinbar frei erfundenen Forderungen ums Eck, wo der Schuldner gar nicht mehr wiedergefunden wird. Wo sie sich dann irgendwen in Deutschland raussuchen, der das bezahlen soll. Diese massive Einschüchterung soll dann zur Panik verleiten. Mich würde nicht wundern, wenn dann eine Adresse im Titel auftaucht, die gar nichts mit der TE zu tun hat.

Wie es dann weitergeht? Sollte der Titel formal angreifbar sein (falsche Adresse), würde man das Mahngericht anschreiben (direkt am ersten Tag fertig machen, sobald man den Titel sieht). Man würde erklären, dass man Einspruch einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründet mit einer fehlerhaften Zustellung und begründet damit, nun zum ersten Mal den Titel gesehen zu haben. Wichtig ist, dass man erklärt, dass diese 14 Tage Frist noch nicht abgelaufen sind, da man zuvor keine Ahnung vom Titel hatte.
Dem GV würde ich das zur Kenntnis schicken und bitten, alle Maßnahmen auszusetzen bis zur Entscheidung des Gerichts. Alternativ müsste man, wenn der GV sich weigert, ggf. auch mittels Anwalt vor Gericht aktiv werden. Aber GV sind im Regelfall auch einsichtig, wenn sie merken, dass da etwas nicht stimmt.

Sollte der Titel aber zugestellt sein und man damals noch dort gewohnt haben, wird es in der Tat sehr kompliziert. Dass der Ex die Briefe unterschlagen hat, das wird einem vermutlich kaum einer glauben. Es sei denn, er hatte das schon mehrfach zugegeben und das ist nachweisbar. Dann kann es maximal nur um Schadensbegrenzung gehen. Also verjährte Zinsen, unsinnige Kosten vermeiden usw.
Da würde ich sagen: Direkt Vollstreckungsabwehrklage zu den nicht durchsetzbaren Forderungsanteilen via Anwalt. Alles andere bringt bei diesem unseriösen Inkasso gar nichts.

Und ganz wichtig: Unbedingt beim GV den Rest bezahlen und den entwerteten Titel direkt vom GV verlangen. Dieses Inkasso macht gerne zur Auflage, dass sie den Titel trotz Bezahlung zurückbekommen wollen. Um dann nochmal Nachschlag von einigen hundert Euro frei erfundener Gebühren zu bekommen. Das ist rechtswidrig, womöglich ebenfalls eine Straftat. Aber so arbeiten sie.

-- Editiert von mepeisen am 15.04.2019 06:37

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#28
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen und vielen lieben Dank für die ausführlichen Antworten.

So wie es Neuigkeiten gibt, stelle ich sie hier ein bzw. schreibe ich darüber.

Ansonsten mache ich alles, wie bereits erörtert und hoffe natürlich auf die schnelle Zusendung der Kopien vom Gericht.

Ich hoffe, dass ich keinen Anwalt brauche, denn dafür habe ich nicht wirklich Geld. Ich habe zwar eine Rechtsschutzversicherung, aber ob die bei einer solchen alten Geschichte greift, bezweifle ich mal.

Euch/Ihnen allen nochmals vielen, vielen Dank und einen schönen Tag

Lotti

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#29
 Von 
minnie123mitglied
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn die Titelkopie vorliegt, ist unbedingt zu prüfen ob der Titel auf die FKH GbR ausgestellt ist und nun die FKH OHG versucht die Forderung einzutreiben. (Zumindest vertritt Modenbach / *** meistens die FKH, also gehe ich davon aus, dass das auch der in Rede stehende Gläubiger ist). Ich verweise auf das Urteil VII ZB 64/16 des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 2017 und würde dann eine Vollstreckungsabwehrklage erwägen.

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#30
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Oha. Danke für das Urteil. Das das sogar bis vorm BGH war, ist interessant. Damit dürften viele tausende Titel für diese Modenbacher mittlerweile komplett wertlos geworden sein.

Vielleicht ist das in Konsequenz sogar ein gewerblicher Betrugsversuch, wenn sie nach diesem BGH-Urteil weiterhin solche Titel vollstrecken wollen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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