§758 ZPO - Wohnung des Schuldners

21. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb505885-37
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
§758 ZPO - Wohnung des Schuldners

Hallo,

ich besitze eine Eigentumswohnung und meine Partnerin hat Ärger. Ihr hat man eine Zwangsvollstreckung angekündigt. Sie ist bei mir gemeldet, aber es ist meine alleinige Wohnung.

Wie ist also "Wohnung des Schuldners" zu verstehen? Ich möchte erhlich gesagt keinen GV hier haben. Ich habe das Recht den Zutritt zu verwähren, wenn kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Die Frage ist nur, ob man gegen mich so einen Beschluss erwirken kann, obwohl ich gar nichts damit zu tun habe.

Versteht mich nicht falschen, es geht hier nicht darum, dass meine Partnerin die EV und Vermögensauskunft nicht leisten würde. Die kann sie aber auch direkt beim GV ablegen, dafür muss eben Niemand in meine Wohnung und rumschnüffeln..

Ich könnte ja genauso - was ich nicht tun werde - meine Partnerin rausschmeißen. Dann hätte ich ja Ruhe. Aber das steht nicht zur Diskussion.

Ich würde mich freuen, wenn Ihr eure Erfahrungen mit mir teilen würdet.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120313 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von fb505885-37):
Wie ist also "Wohnung des Schuldners" zu verstehen?

Das ist die Wohnung / der Wohnungsteil den der Schuldner inne hat, also dort wo er wohnt.

In einer WG wäre das sein Zimmer sowie die Gemeinschaftsräume, nicht jedoch die Zimmer der anderen WG- Bewohner.

Kommt also darauf an, wie man das Wohnverhältnis ausgestaltet hat.



Zitat (von fb505885-37):
Ich habe das Recht den Zutritt zu verwähren,

Wenn man den Zutritt nicht gewährt, dann kommt der GV mit etwas Pech wieder, wenn man nicht vor Ort ist. Die Türe wird aufgebrochen und alles verwertbare das sich in der Wohnung findet wird gepfändet.
Wenn das nicht im Eigentum des Schulders steht, kann der tatsächliche Eigentümer dagegen intervenieren, notfalls müsste er klagen.
Das ist zwar worst case, kann aber eintreten.



Zitat (von fb505885-37):
Die kann sie aber auch direkt beim GV ablegen, dafür muss eben Niemand in meine Wohnung und rumschnüffeln..

Nö, aber der GV darf sich durchaus davon überzeugen, das der Schuldner nichts beiseite geschafft hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb505885-37
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Basiert die Aussage auf deine Meinung oder Erfahrung, wenn ich fragen darf. Denn die Tatsache, dass ein GV laut deiner Aussage gegen meinen Willen die Wohnung betreten darf, will mir nicht recht einleuchten.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von fb505885-37):
Denn die Tatsache, dass ein GV laut deiner Aussage gegen meinen Willen die Wohnung betreten darf, will mir nicht recht einleuchten.


Muss es ja auch nicht (Ihnen einleuchten), aber da die Dame des Herzens dort wohnt hat er das Recht zu vollstrecken, wird ihm der Zugang zu der Habe der Dame verweigert, kann der Gläubiger einen Durchsuchungsbeschluss erwirken, und dann wären Sie besser daheim, wenn der Gerichtsvollzieher kommt, denn er würde in diesem Fall nicht alleine kommen, sondern mit dem örtlichen Schlüsseldienst.

Bei der Überlegung wie man ein Pfändung der Habeseligkeiten der Herzensdame verhindern könnte ist die einfachste Lösung noch nicht eingefallen .... zahlen, dann kommt der Mann (oder die Frau) mit dem Pfandsiegel auch nicht.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120313 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von fb505885-37):
Denn die Tatsache, dass ein GV laut deiner Aussage gegen meinen Willen die Wohnung betreten darf, will mir nicht recht einleuchten.

Dein Wille ist in dem Falle nicht relevant, genau wie der Wille des Schuldners nicht relevant ist. Es zählt in dem Moment der Wille des Gläubigers bzw. des GV.

Der Gläubiger bzw. der GV als Organ der Vollstreckung darf sich durchaus davon überzeugen, das der Schuldner nichts beiseite geschafft hat oder schlicht lügt.



Zitat (von AltesHaus):
.... zahlen,

Die Abgabe der VA ist in der Regel ja schon "Stufe 2."
Die kommt zum tragen, wenn der Schuldner nicht glaubhaft belegen kann das er innerhalb von 6 Monaten die Schulden abtragen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Abgabe der VA ist in der Regel ja schon "Stufe 2."
Die kommt zum tragen, wenn der Schuldner nicht glaubhaft belegen kann das er innerhalb von 6 Monaten die Schulden abtragen kann.

Das war früher mal so. Es gibt schon längere Zeit keine Reihenfolge mehr bei den Pfändungsmaßnahmen. Ein Gläubiger kann auch sofort als erstes direkt die VA verlangen.

Allem anderen stimme ich natürlich zu.

-- Editiert von mepeisen am 22.12.2018 07:00

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "fb505885-37",

Zitat (von AltesHaus):
(...) aber da die Dame des Herzens dort wohnt hat er das Recht zu vollstrecken (...)


"AltesHaus" hat zu Ihrer Frage bereits korrekt ausgeführt. Ich erlaube mir ein wenig zu ergänzen.

Wenn nämlich die Durchsuchung, zu der der Gerichtsvollzieher grds. eine richterliche Durchsuchungsanordnung benötigt, zulässig ist bzw. angeordnet wurde, darf sie sich nur auf die Wohnung des Schuldners beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner die Wohnung allein nutzt. Auch Wohnungen, die er gemeinsam mit Dritten (z.B. Ehepartner, Lebensgefährten, Familienmitgliedern) bewohnt, dürfen durchsucht werden (§ 758 a ZPO).

Wenn der Gerichtsvollzieher also die Räume und Behältnisse durchsuchen darf, weil eine Durchsuchungsanordnung vorliegt oder nicht erforderlich ist, können sich die Mitbewohner des Schuldners nicht gegen die Durchsuchung wehren (§ 758 a Abs. 3 ZPO ).

-- Editiert von AntoineDF am 22.12.2018 10:33

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