Hallo,
ich besitze eine Eigentumswohnung und meine Partnerin hat Ärger. Ihr hat man eine Zwangsvollstreckung angekündigt. Sie ist bei mir gemeldet, aber es ist meine alleinige Wohnung.
Wie ist also "Wohnung des Schuldners" zu verstehen? Ich möchte erhlich gesagt keinen GV hier haben. Ich habe das Recht den Zutritt zu verwähren, wenn kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Die Frage ist nur, ob man gegen mich so einen Beschluss erwirken kann, obwohl ich gar nichts damit zu tun habe.
Versteht mich nicht falschen, es geht hier nicht darum, dass meine Partnerin die EV und Vermögensauskunft nicht leisten würde. Die kann sie aber auch direkt beim GV ablegen, dafür muss eben Niemand in meine Wohnung und rumschnüffeln..
Ich könnte ja genauso - was ich nicht tun werde - meine Partnerin rausschmeißen. Dann hätte ich ja Ruhe. Aber das steht nicht zur Diskussion.
Ich würde mich freuen, wenn Ihr eure Erfahrungen mit mir teilen würdet.
§758 ZPO - Wohnung des Schuldners
21. Dezember 2018
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Frage vom 21. Dezember 2018 | 17:27
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
§758 ZPO - Wohnung des Schuldners
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#1
Antwort vom 21. Dezember 2018 | 18:11
Von
Status: Unbeschreiblich (120313 Beiträge, 39872x hilfreich)
ZitatWie ist also "Wohnung des Schuldners" zu verstehen? :
Das ist die Wohnung / der Wohnungsteil den der Schuldner inne hat, also dort wo er wohnt.
In einer WG wäre das sein Zimmer sowie die Gemeinschaftsräume, nicht jedoch die Zimmer der anderen WG- Bewohner.
Kommt also darauf an, wie man das Wohnverhältnis ausgestaltet hat.
ZitatIch habe das Recht den Zutritt zu verwähren, :
Wenn man den Zutritt nicht gewährt, dann kommt der GV mit etwas Pech wieder, wenn man nicht vor Ort ist. Die Türe wird aufgebrochen und alles verwertbare das sich in der Wohnung findet wird gepfändet.
Wenn das nicht im Eigentum des Schulders steht, kann der tatsächliche Eigentümer dagegen intervenieren, notfalls müsste er klagen.
Das ist zwar worst case, kann aber eintreten.
ZitatDie kann sie aber auch direkt beim GV ablegen, dafür muss eben Niemand in meine Wohnung und rumschnüffeln.. :
Nö, aber der GV darf sich durchaus davon überzeugen, das der Schuldner nichts beiseite geschafft hat.
#2
Antwort vom 21. Dezember 2018 | 18:46
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Antwort. Basiert die Aussage auf deine Meinung oder Erfahrung, wenn ich fragen darf. Denn die Tatsache, dass ein GV laut deiner Aussage gegen meinen Willen die Wohnung betreten darf, will mir nicht recht einleuchten.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 21. Dezember 2018 | 18:50
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
ZitatDenn die Tatsache, dass ein GV laut deiner Aussage gegen meinen Willen die Wohnung betreten darf, will mir nicht recht einleuchten. :
Muss es ja auch nicht (Ihnen einleuchten), aber da die Dame des Herzens dort wohnt hat er das Recht zu vollstrecken, wird ihm der Zugang zu der Habe der Dame verweigert, kann der Gläubiger einen Durchsuchungsbeschluss erwirken, und dann wären Sie besser daheim, wenn der Gerichtsvollzieher kommt, denn er würde in diesem Fall nicht alleine kommen, sondern mit dem örtlichen Schlüsseldienst.
Bei der Überlegung wie man ein Pfändung der Habeseligkeiten der Herzensdame verhindern könnte ist die einfachste Lösung noch nicht eingefallen .... zahlen, dann kommt der Mann (oder die Frau) mit dem Pfandsiegel auch nicht.
#4
Antwort vom 21. Dezember 2018 | 19:16
Von
Status: Unbeschreiblich (120313 Beiträge, 39872x hilfreich)
ZitatDenn die Tatsache, dass ein GV laut deiner Aussage gegen meinen Willen die Wohnung betreten darf, will mir nicht recht einleuchten. :
Dein Wille ist in dem Falle nicht relevant, genau wie der Wille des Schuldners nicht relevant ist. Es zählt in dem Moment der Wille des Gläubigers bzw. des GV.
Der Gläubiger bzw. der GV als Organ der Vollstreckung darf sich durchaus davon überzeugen, das der Schuldner nichts beiseite geschafft hat oder schlicht lügt.
Zitat.... zahlen, :
Die Abgabe der VA ist in der Regel ja schon "Stufe 2."
Die kommt zum tragen, wenn der Schuldner nicht glaubhaft belegen kann das er innerhalb von 6 Monaten die Schulden abtragen kann.
#5
Antwort vom 22. Dezember 2018 | 06:59
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Zitat:Die Abgabe der VA ist in der Regel ja schon "Stufe 2."
Die kommt zum tragen, wenn der Schuldner nicht glaubhaft belegen kann das er innerhalb von 6 Monaten die Schulden abtragen kann.
Das war früher mal so. Es gibt schon längere Zeit keine Reihenfolge mehr bei den Pfändungsmaßnahmen. Ein Gläubiger kann auch sofort als erstes direkt die VA verlangen.
Allem anderen stimme ich natürlich zu.
-- Editiert von mepeisen am 22.12.2018 07:00
#6
Antwort vom 22. Dezember 2018 | 10:32
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 411x hilfreich)
Hallo "fb505885-37",
Zitat(...) aber da die Dame des Herzens dort wohnt hat er das Recht zu vollstrecken (...) :
"AltesHaus" hat zu Ihrer Frage bereits korrekt ausgeführt. Ich erlaube mir ein wenig zu ergänzen.
Wenn nämlich die Durchsuchung, zu der der Gerichtsvollzieher grds. eine richterliche Durchsuchungsanordnung benötigt, zulässig ist bzw. angeordnet wurde, darf sie sich nur auf die Wohnung des Schuldners beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner die Wohnung allein nutzt. Auch Wohnungen, die er gemeinsam mit Dritten (z.B. Ehepartner, Lebensgefährten, Familienmitgliedern) bewohnt, dürfen durchsucht werden (§ 758 a ZPO).
Wenn der Gerichtsvollzieher also die Räume und Behältnisse durchsuchen darf, weil eine Durchsuchungsanordnung vorliegt oder nicht erforderlich ist, können sich die Mitbewohner des Schuldners nicht gegen die Durchsuchung wehren (§ 758 a Abs. 3 ZPO ).
-- Editiert von AntoineDF am 22.12.2018 10:33
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