Äerger mit Gerichtsvollzieher

27. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)
Äerger mit Gerichtsvollzieher

Pfändungsantrag zu GVin geschickt. Sie reklamiert: "... es wären keine Aufträge gestellt worden .... ", obwohl ich alles auf 8-seitigen Formular aus Internet "Vollstreckungsauftrag an GV, Geldforderungen" und Schuldaufstellungen ihr druckte, sandte. "Mit nur Ankreuzen auf Modul D (Zustellung), E2 (Zustimmung zu Raten) wäre es nur Zustimmung zur Ratenzahlung, wäre aber kein Antrag!"
War dann bei ihr. Was fehlt? Sagt sie nicht, soll zu RA gehen. - Unverständlich, da ich schon andere GV-Anträge stellte und verglich mit dem Jetzigen. Alle klappten.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2425 Beiträge, 719x hilfreich)

Was genau soll der/die GV denn tun? Eine Zustellung+gütliche Einigung passt nicht. Insofern hat die GV Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120052 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Sagt sie nicht, soll zu RA gehen

Richtig, sie darf keine Rechtsberatung erteilen, muss man sich schon selber drum kümmern.

Man kann natürlich auch einfach mal die Anleitung lesen ... wobei sich eigentlich schon durch einfaches lesen des Formulars alles erschließen sollte ...
Ansonsten geht man halt zu Fachleuten und lässt die machen ...



Zitat (von Trailor85):
Unverständlich, da ich schon andere GV-Anträge stellte und verglich mit dem Jetzigen. Alle klappten.

Das andere GVs offenbar nicht korrekt arbeiten ist bedauerlich, bedeutet aber nicht das die aktuelle GVin das auch muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6432 Beiträge, 2317x hilfreich)

Da hier niemand was was genau denn nun der GVin geschrieben wurde, kanmn keiner wissen was fehlen könnte.
Denn vollständigen Text des Briefes ohne Summen und Namen hier schreiben, könnte helfen den Fehler zu finden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Der GV hat doch recht. Mit Modul D und E2 wird keine Pfändung beantragt. Und Rechtsberatung darf der GV auch nicht vornehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Keiner von den schreibenden Experten sagt, was noch fehlt .....

Hat noch niemand auf dem Formular gelesen: "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieher ...."?

Ist doch klar formuliert! Welche Formblätter gibt es denn noch? Nochmals ein Schreiben, Auftrag dass mit dem Vollstreckungsauftrag wirklich die Vollstreckung gemeint ist? Sind wir hier in einem Tollhaus?

-- Editiert von User am 28. Januar 2023 13:43

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120052 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Keiner von den schreibenden Experten sagt, was noch fehlt .....

1. In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.
2. Wir wissen nicht was Du konkret beauftragen willst, das weist nur Du - zumindest sollte man es wissen



Zitat (von Trailor85):
Hat noch niemand auf dem Formular gelesen: "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieher ...."?

Doch.

Immerhin ein guter Anfang ... wenn man jetzt mal weiterliest, wird man recht schnell feststellen, dass es da ganz viele verschiedene Vollstreckungsaufträge gibt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Nochmals ein Schreiben, Auftrag dass mit dem Vollstreckungsauftrag wirklich die Vollstreckung gemeint ist? Sind wir hier in einem Tollhaus?
Gehts Dir noch gut? Fragen stellen und rumpöbeln, wenn die Antworten nicht gefallen?

Extra für Dich die Hauptpunkte des Formulars mit den verschiedenen Anweisungen an den GV ... und DU hast genau auszuwählen, was Du willst ....
Zitat:

D Zustellung
E gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung – ZPO)
E 1 Ich bin einverstanden, dass die folgende Zahlungsfrist gewährt wird:
E 2 Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.
E 3 Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers einverstanden.
E 4 sonstige Weisungen
E 5 Der Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.
F keine Zahlungsvereinbarung
G Abnahme der Vermögensauskunft (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)
G 1 nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)
G 2 nach den §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)
G 3 erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat)
H Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO
I Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 ZPO)
J Vorpfändung (§ 845 ZPO)
K Pfändung körperlicher Sachen
K1 Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können
K2 Taschenpfändung/Kassenpfändung
K3 Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.
K5 Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z.B. zu besonderen Gegenständen

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)

Ihr Oberschlauen, es hat nur das Kreuz auf Blatt3, E5 gefehlt!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Ihr Oberschlauen, es hat nur das Kreuz auf Blatt3, E5 gefehlt!
Ach? Im Eröffnungsbeitrag redest Du von Pfändung ... dann wäre E5 immer noch zu wenig. Mach was Du willst ...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120052 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Ihr Oberschlauen,

Tja, so ist das, wenn man relevante Details nicht nennt.
Hellseher sitzen hier nämlich keine.



Zitat (von Trailor85):
es hat nur das Kreuz auf Blatt3, E5 gefehlt!

Achso, man will gar nicht pfänden / vollstrecken ...
Zitat (von bostonxl):
E 5 / Der Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.770 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen