Anerkennung ausländisches Urteil, Abweisung

17. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
bankosi
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Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)
Anerkennung ausländisches Urteil, Abweisung

Hallo,

ich habe über einen Anwalt einen rechtskräfiges und vollstreckbares Urteil aus Kroatien in Deutschland anerkennen lassen wollen (letztes Jahr).

Der Beklagte hat widersprochen, mit dem Hinweis es wäre eine Revision eingelegt worden (in Kroatien) und hatte irgendein zwielichtiges Dokukemt vorgelegt, welches dies bestätig hat (Bestägigung vom Gericht über einen laufenden Revisionsantrag).

Daraufhin habe ich die Klage zurückgenommen. Das Gericht und mein Anwalt rieten mir dazu wobei ich die Anerkennung nach Revisionsende neu einreichen sollte. Die Prozesskosten musste ich tragen.

Heute hat sich herausgestellt, dass dieses zwielichtige Dokument zwar bestätigt hat, dass der Beklagte in Kroatien zwar einen Revisionsantrag gestellt hat, dieser aber unzulässig gewesen ist und überhaupt kein Recht auf eine Revision bestand.

Der Beklagte hat daher, das besagte Dokument nur dazu verwendet um das Gerich in BRD davon zu überzeugen, dass eine Revision ordnungsgemäß eingelegt wurde und diese entsprechend läuft.

Das Gericht durfte wohl inhaltlich nicht prüfen ob das Papier auch einwandfrei ist bzw. die Wahrheit wiedergibt. Sondern durfte wohl nur das formale Verfahren zur Anerkennung durchführen.

Der Beklagte hat wie von mir vermutet vor Gericht diese Bestätigung nur verwendet um die Vollstreckung zu umgehen.

Kann ich jetzt im Nachhinein noch etwas unternehmen?

Mein Anwalt sagt nein.

Ich kann zwar eine neue Anerkennung eines ausländischen Urteils starten, aber ich kann wg. des alten Verfahrens wohl nichts mehr unternehmen.

Kann das so angehen? Da stellt sich im Nachhinein heraus, dass irgendein Wischpapier nicht das dargestellt hat, was es sollte und ich durfte die Prozesskosten tragen. Das Geld ist wohl weg?

Ich habe dem Richter gleich gesagt, das Dokument bzw. die Revision ist unzulässig. Er sagte nur er dürfe das nicht prüfen.

Danke für einen Tip, was ich machen könnte.

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17 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

quote:
Kann ich jetzt im Nachhinein noch etwas unternehmen?

War denn zum Zeitpunkt, als er es dem deutschen Gericht vorgelegt hat, bereits die Revision abgelehnt worden? Wenn ja, würde ich den Anwalt einmal befragen, ob das nicht Prozessbetrug gewesen ist und ob man daraus nicht einen Schadensersatz formulieren könnte.

Ansonsten hat der Richter durchaus Recht, dass er das nicht prüfen darf. Wenn das andere Gericht ein solches Dokument ausstellt, dann muss der deutsche Richter durchaus darauf vertrauen dürfen.

Ich würde die Frage also wie gesagt eher aus dem Blickwinkel stellen, ob man dem Schuldner nachweisen kann, dass er bewusst Tatsachen unterdrückt hat oder falsch dargestellt hat, um das deutsche Gericht zu täuschen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)

quote:
War denn zum Zeitpunkt, als er es dem deutschen Gericht vorgelegt hat, bereits die Revision abgelehnt worden?


Nein, er hatte überhaupt kein Recht auf eine Revision, da die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben waren.

Das die Voraussetzungen nicht vorhanden waren, wusste er bereits im Vorfeld.

Der hat den Revisionsantrag einfach beim Gericht (1. Instanz) eingereicht, dieses hat den Antrag ungeprüft an das obere Gericht, welches über die Revision zu entscheiden hat, weitergeleitet.

Vom Gericht (1. Instanz) hat er sich dann ein simples Dokument ausstellen lassen, mit der Bestätigung, dass die Revision läuft.

Dieses Dokument dann wie geschrieben dem Richter vorgelegt mit dem Hinweis, "sehen Sie Revision läuft doch.".

Vom oberen Gericht hat er keine Bestätigung über eine laufendene Revision erhalten bzw. vermute ich, dass dieses auch keine ausstellen wollte/ konnte, da es ja keine laufende Revision gegeben hat.

Das obere Gericht hat den Revisionsantrag nicht einmal geprüft, da der Antrag unzulässig gewesen ist. So steht es in der Abweisungsschrift vom oberen Gericht.


Wg. der Prüfung durch den Richter habe ich folgendes gefunden:

Grundsätzlich darf der deutsche Richter die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung darüber hinaus nicht nachprüfen, und zwar weder das dem ausländischen Urteil vorangegangene Verfahren noch die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen im Urteil selbst.

Von diesem Grundsatz wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn höherwertige Interessen dies dringend erfordern.


Was bedeutet der letzte Absatz? Welches wären höherwertige Interessen?




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-- Editiert bankosi am 18.03.2014 00:51

-- Editiert bankosi am 18.03.2014 01:00

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wg. der Prüfung durch den Richter habe ich folgendes gefunden:

Grundsätzlich darf der deutsche Richter die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung darüber hinaus nicht nachprüfen, und zwar weder das dem ausländischen Urteil vorangegangene Verfahren noch die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen im Urteil selbst.

Von diesem Grundsatz wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn höherwertige Interessen dies dringend erfordern.

Was bedeutet der letzte Absatz? Welches wären höherwertige Interessen?
<hr size=1 noshade>


Das hat nichts mit dem eigentlichen Problem hier zu tun. Das dt. Gericht darf das zu vollstreckende ausl. Urteil inhaltlich grundsätzlich nicht prüfen.

Hier ist dagegen das Problem, daß die Rechtskraft des Urteils nicht nachgewiesen wurde. D.h., es muss nachgewiesen werden, daß das Urteil in Kroatien nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Siehe § 723 II ZPO :

(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.

Dieser Nachweis, siehe in D § 706 ZPO , müsste vom kroatischen Gericht beigebracht werden. Dann müsste das Vollstreckungsurteil nach §§ 722 f. ZPO ohne Probleme gefällt werden.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wie genau das mit den Rechtsmitteln in Kroatien ist, wird hier wohl eher keiner oder nur die wenigsten wissen. Fakt ist aber, dass der Beklagte in Kroatien ein Rechtsmittel eingelegt hat. Wenn man das auf deutsches Recht übertragen würde, bedeutet dies, dass das erstinstanzliche Urteil aufgrund des Rechtsmittels nicht rechtskräftig ist. Einzige Ausnahme, es ist wirklich gar kein Rechtsmittel gegeben. Dann wäre das erstinstanzliche Urteil sofort rechtskräftig.

Das ein Rechtsmittel in Deutschland als unzulässig abgelehnt würde, ist nicht gleichbedeutend damit, dass ein Rechtsmittel von vornherein nicht gegeben war und damit das erstinstanzliche Urteil praktisch mit Verkündung rechtskräftig wird. Ich vermute mal, dass es in Kroatien ähnlich läuft, weiß es aber nicht. Man müsste daher evtl. mal ganz genau hinsehen, warum die Revision als unzulässig eingestuft und abgewiesen wurde.

In Deutschland weißt man die Rechtskraft eines Urteils im Regelfall über den Rechtskraftvermerk nach. Gab es denn sowas für Ihr kroatisches Urteil? Wenn nein, wird man wahrscheinlich wirklich nicht mehr viel machen können.

Der von Ihnen im vorigen Beitrag kursiv gesetzte Teil, betrifft die Prüfungsbefugnis des Richters im Hinblick auf das ausländische Urteil, dass für Deutschland vollstreckbar erklärt werden soll. Betrifft also Ihren Fall gar nicht. Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist die Rechtskraft des ausländischen Urteils. Das ist in Ihrem Fall genau der streitige Punkt gewesen. Von daher kommt man gar nicht so weit, dass man sich Gedanken machen müsste, wan der Richter ausnahmsweise doch mal die Richtigkeit des ausländischen Urteils prüfen darf.

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#5
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)

quote:
Wie genau das mit den Rechtsmitteln in Kroatien ist, wird hier wohl eher keiner oder nur die wenigsten wissen. Fakt ist aber, dass der Beklagte in Kroatien ein Rechtsmittel eingelegt hat. Wenn man das auf deutsches Recht übertragen würde, bedeutet dies, dass das erstinstanzliche Urteil aufgrund des Rechtsmittels nicht rechtskräftig ist. Einzige Ausnahme, es ist wirklich gar kein Rechtsmittel gegeben. Dann wäre das erstinstanzliche Urteil sofort rechtskräftig.


quote:
In Deutschland weißt man die Rechtskraft eines Urteils im Regelfall über den Rechtskraftvermerk nach. Gab es denn sowas für Ihr kroatisches Urteil?


Es ist so, es gab einen Rechtskraftvermerk auf dem Urteil. Wie ich mich informieren konnte, gab es kein Rechtsmittel um gegen das Urteil vorgehen zu können. Wie ich erfahren habe, wurde es so beschrieben: es gab kein "ordentliches Rechtsmittel, das Urteil war/ ist rechtskräftig".

Es bestand wohl die Möglichkeit beim Obersten Gericht einen Revisionsantrag zu stellen, dieser wird dann als ein "außerordentliches Rechtsmittel" angesehen. Um dieses außerordentliche Rechtsmittel anwenden zu können sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich.

Der Revisionsantrag war wie geschrieben unzulässig da die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Als Begründung hat das Gericht zusammengefasst geurteilt: fehlende Voraussetzungen für ein außerordentliches Rechtsmittel.

Unabhängig von der Möglichkeit eines "außerordentlichen Rechtsmittels" ist das Urteil rechtskräftig gewesen. Der Rechtskraftvermerk ist vorhanden gewesen.

Der Beklagte hat trotz Rechtskraftvermerk darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, da eine Revision läuft. Es lief aber keine Revision, sondern ein Antrag auf Annahme eines Revisionsantrags (außerordentliche Rechtsmittel) lief.

Da der Richter ein Dokument von einem Gericht aus der 1. Instanz erhalten hat, dass eine Revision läuft, hat er das so angenommen.

Es sieht wohl so aus, als müsste ich die bittere Pille schlucken und mit den verursachten Kosten leben. Bis ich irgendwelche Nachweise/Beweise erbringen kann, dass hier etwas falsch gelaufen ist, verschwende ich nur Zeit und Geld. Da stelle ich lieber einen neuen Antrag und fertig ist.

Evtl. sehe ich das auch falsch und mit der Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels lief doch alles in geordneten Bahnen. Wenn die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, würde ich sagen ok. Allerdings hatte der Beklagte die Möglichkeit überhaupt nicht, sondern sein Anwalt hat nur "etwas" in einen Revisionsantrag geschrieben, obwohl er wusste, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind.



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-- Editiert bankosi am 18.03.2014 11:38

-- Editiert bankosi am 18.03.2014 11:53

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Alles in allem sieht es wohl so aus, als müsste ich die bittere Pille schlucken und mit den verursachten Kosten leben. Bis ich irgendwelche Nachweise/Beweise bringen kann, verschwende ich nur Zeit und Geld. Da stelle ich lieber einen neuen Antrag und fertig ist.



Da die Klage zurück genommen wurde, bleibt nichts anderes übrig.

Ich verstehe nicht, weshalb das nicht im laufenden Verfahren geklärt wurde:

Der Revisionsantrag war wie geschrieben unzulässig. Als Begründung hat das Gericht zusammengefasst geurteilt: fehlende Voraussetzungen für ein außerordentliches Rechtsmittel.

Die Rechtskraft war doch nachgewiesen, da hätte man einfach den Ausgang der "Revision" abwarten müssen.

Es muss ja nicht Alles richtig sein, was einem geraten wird.


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da die Klage zurück genommen wurde, bleibt nichts anderes übrig. <hr size=1 noshade>


Das wird dann wohl so sein. :(

Wie ich nachlesen konnte gibt es ja nun die Möglichkeit, Kroatien seit 1.7.13 Mitglied der EU ist, diverse Sonderregelungen für EU-Mitgliedsstaaten in Anspruch zu nehmen. Schön!

In den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt das vereinfachte Verfahren gemäß den Art. 38 bis 52 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 . Hier erfolgt die Vollstreckbarerklärung sofort auf entsprechenden Antrag, ohne dass noch eine separate Anerkennungsprüfung durchgeführt werden muss.

und

Für unbestrittene Forderungen sieht die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine weitere Erleichterung vor, eine entsprechende Entscheidung kann mit einer Bescheinigung des Gerichts versehen werden, welches die Entscheidung erlassen hat und dann sofort in anderen EU-Staaten vollstreckt werden. Entscheidungen aus einem Europäischen Mahnverfahren und dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind ebenfalls sofort vollstreckbar.

Das mir vorliegende Urteil aus Kroatien ist rechtskräftig und vollstreckbar. Ist meine Annahme richtig, dass für mich die Verordnung Nr. 805/2004 relevant wäre?

Die Entscheidung ist allerdings nicht mit einer Bescheinigung versehen. Was für eine Bescheinigung soll das sein?

Mein Anwalt ist im Urlaub, deswegen nur für mich die Frage zur Orientierung.



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt das vereinfachte Verfahren gemäß den Art. 38 bis 52 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 . Hier erfolgt die Vollstreckbarerklärung sofort auf entsprechenden Antrag, ohne dass noch eine separate Anerkennungsprüfung durchgeführt werden muss. <hr size=1 noshade>



Das ist zwar eine große Erleichterung, hilft aber nur im Rahmen des § 328 ZPO . Dass das kroat. Urteil hier anerkannt wird, war ja im Fall klar. Am Rechtskraftproblem ändert das nichts.

quote:<hr size=1 noshade>Für unbestrittene Forderungen sieht die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine weitere Erleichterung vor, eine entsprechende Entscheidung kann mit einer Bescheinigung des Gerichts versehen werden, welches die Entscheidung erlassen hat und dann sofort in anderen EU-Staaten vollstreckt werden. Entscheidungen aus einem Europäischen Mahnverfahren und dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind ebenfalls sofort vollstreckbar. <hr size=1 noshade>


Unbestrittene Forderungen, Anerkenntnis, Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid ohne Widerspruch, das klingt ja hier nicht so. In der VO steht:

(5) Der Begriff "unbestrittene Forderung" sollte alle Situationen erfassen, in denen der Schuldner Art oder Höhe einer Geldforderung nachweislich nicht bestritten hat und der Gläubiger gegen den Schuldner entweder eine gerichtliche Entscheidung oder einen vollstreckbaren Titel, der die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners erfordert, wie einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, erwirkt hat.

(6) Ein fehlender Widerspruch seitens des Schuldners im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) liegt auch dann vor, wenn dieser nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt.


Wenn das kroat. Urteil vor dem Beitritt ergangen ist, bringt das sowieso nichts.

Aber irgend etwas stimmt doch nicht, so wie das gelaufen ist. Ein "ausserordentliches Rechtsmittel" kann man ja jederzeit sozusagen zum Spass einlegen. Das wird dann als unzulässig abgewiesen. Das führt doch nicht dazu, dass die Rechtskraft ausgehebelt und man zur Klagerücknahme gezwungen wird.

Dem hätte das Gericht sogar von Amts wegen nachgehen und diesen Winkel- (Advokaten) Zug aufklären müssen, das Gericht hatte doch die Rechtskraft attestiert. Das denke ich mir jedenfalls als Laie, was der Richter sich dabeigedacht hat, weiss ich auch nicht.

Was will er denn machen, wenn bei der nächsten Klage wieder in Kroatien eine "ausserordentliche Revison" eingelegt wird? Wieder zur Kagerücknahme raten?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)

quote:
Aber irgend etwas stimmt doch nicht, so wie das gelaufen ist. Ein "ausserordentliches Rechtsmittel" kann man ja jederzeit sozusagen zum Spass einlegen.


Also mein Anwalt sagt, das Recht auf Revision besteht nun mal und von daher ist die Sache durch und man kann nichts mehr machen.

Mir ist aber eine Sache nicht klar und zwar: was bedeutet Recht auf Revision?

Recht auf Revision im Sinne von eine Revision ist zugelassen? Ich nenne die Revision als Laie mal die "normale" Revision (die sofort eingelegt werden kann)

oder auch

jegliche Revisionsmöglichkeiten, im Sinne von "außerordentliche Revision" (die beantragt werden muss).

Ich gehe mal stark davon aus, dass der Richter davon ausgegangen ist, es handelt sich um eine normale Revision die im Gange wäre.

Es steht auch auf dem eingereichten Dokument, dass Revisionsverfahren wäre noch im Gange und ist entsprechend nicht abgeschlossen.

Es gab aber keine Revision die im Gange war, lediglich einen Antrag auf eine außerordentliche Revision.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Nochmal: Dir wird vermutlich niemand hier zu 100% sagen können, wie das im kroatischen Recht ist.

Die einzige Chance, die ich sehe ist, dass der Schuldner bewusst das deutsche Gericht getäuscht hat und dir darüber einen Schaden zugefügt hat. Das müsstest du beweisen. Du schreibst ja, er habe "eine außerordentliche Revision" eingelegt (was auch immer das im kroatischen Recht ist). Diese sei abgelehnt worden.

Wenn der Schuldner aber bereits von dieser Ablehnung wusste, wenn ihm bereits der Beschluss der Ablehnung zugegangen war, hat er bewusst durch Unterdrückung der Tatsachen das deutsche Gericht getäuscht. So würde ich es sehen. Eine andere Chance gibt es denke ich nicht. Wenn die Entscheidung noch nicht gefallen war, sich das also überschnitten hatte, war das ein netter Trick, aber aus juristischer Sicht womöglich völlig korrekt.
Wurdest du denn über den Antrag auf Revision und über die Ablehnung der Revision informiert?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also mein Anwalt sagt, das Recht auf Revision besteht nun mal und von daher ist die Sache durch und man kann nichts mehr machen. <hr size=1 noshade>



Das ist nun wirklich Unsinn.

Die Klagerücknsahme hat diese Rechtsfolge:

§ 269 ZPO
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ...


Du kannst das Procedere also jederzeit neu einleiten.

Der Bekl. kann jederzeit wieder eine "ausserordentliche Revision" einlegen. Das Spiel kann bis in alle Ewigkeit so weiter getrieben werden. An der Rechtskraft des ausl. Urteils ändert das nichts.

Das Rechtsmittel muss mindestens zulässig sein, das hat das dt. Gericht unter Anwendung/Prüfung des ausländischen Rechts zu prüfen.

Diese Mühsal hast du dem Gericht durch die Klagerücknahme erspart.



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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)

quote:
Nochmal: Dir wird vermutlich niemand hier zu 100% sagen können, wie das im kroatischen Recht ist.



Das ist klar, ich will nur etwas Klarheit und die nächsten Schritte ableiten.

quote:

Wurdest du denn über den Antrag auf Revision und über die Ablehnung der Revision informiert?



Nein, über den Antrag auf Revision haben wir oder unser Anwalt vom Gericht keine Information erhalten. Der Beklagte hat erst nach erfolgtem Versäumnisurteil die Info über eine eingelegte Revision vorgelegt.

Die Ablehnung habe ich erst nach der Klagerücknahme erhalten.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)

quote:
Diese Mühsal hast du dem Gericht durch die Klagerücknahme erspart.


Naja, mein Anwalt hat mir zur Klagerücknahme geraten wg. Kostenersparnis.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Der Rat war auch in Ordnung, aber unter der Annahme, dass keine Täuschung vorliegt. Solange du hier nicht beispielsweise mal den Zeitablauf präsentierst, kann niemand sagen, ob meine Vermutung mit der Täuschung richtig oder falsch ist...

Da sonst auch niemand eine Idee hat, dürfte das aber das einzige sein, was zum Angriff auf die Kostenfestsetzung taugt.

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#15
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)

Die Sache ist gerade in Planung nach entsprechenden EU-Verordnungen eingereicht zu werden.

Was ich noch nicht verstehe ist die Aussage meines Anwalts, die entstandenen Kosten die für den ganzen Papierkram (Übersetzungen usw.) entstanden sind, können nicht geltend gemacht werden, da der Gegner sonst die Kosten angreifen/ bzw. anzweifeln lassen könnte. Ich meine, das sind ein paar hundert Euro, warum sollte ich die verschenken.

Muss ich nochmals mit meinem Anwalt besprechen. Aber ich frage mich was es da bei einem vollstreckbaren Urteil noch anzugreifen gäbe?

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-- Editiert bankosi am 19.04.2014 09:45

-- Editiert bankosi am 19.04.2014 09:46

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#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Nochmal: Hier im Forum scheint sich niemand explizit im kroatischen Recht auszukennen. Wir können auch nur spekulieren und das womöglich sogar schlechter als du selbst.

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#17
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 55x hilfreich)

quote:
Nochmal: Hier im Forum scheint sich niemand explizit im kroatischen Recht auszukennen. Wir können auch nur spekulieren und das womöglich sogar schlechter als du selbst.


Was haben z.B. Übersetzungskosten die in der BRD entstanden sind und vor einem Deutschen Gericht nach Art. 38 I E***VO geltend gemacht werden sollen mit dem Kroatischen Recht zu tun?

Hier fehlt mir die Verbindung zum Kroatischen Recht. Geh mal davon aus, dass die Urteile, Kostenentscheidungen etc. in Kroatien alle wasserdicht sind.

Zudem, mein Anwalt in der BRD kennt sich im Kroatischen Recht auch nicht aus. Warum sollte er auch.

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