Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses - Formular unübersichtlich - Hilfe?

26. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Eine_Frage123mitglied
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(69 Beiträge, 1x hilfreich)
Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses - Formular unübersichtlich - Hilfe?

Hallo zusammen,

eine Bekannte bat mich ihr zu helfen.
Der Vater ihrer Tochter hat im April nur die Hälfte des Kindesunterhalts bezahlt und im Mai gar nichts. Außerdem sind noch Rückstände für Nachhilfelehrer offen, insgesamt mittlerweile über 900€.
Er verspricht ihr dauernd, dass sie ja bald das Geld bekäme.
Der Vater ist berufstätig und über einen Bekannten weiß sie, dass er ca. 1900-2000€ netto verdient.
Sie hat auch eine "Jugendamtsurkunde" ("Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Mindestunterhalt nach §1612 a, ff. BGB"), die er unterschrieben hat.

Jetzt wollte ich mit ihr das Formular ausfüllen:

https://www.justiz.nrw/BS/formulare/zwangsvollstreckung_pfaendung/zwischentext_weitere_formulare/ZP-313_gen_01_2023---Ausfuellbar.pdf

Klar ist: Adresse des Schuldners, ihre Adresse als Gläubiger, aber dann?

1.: anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen? Ankreuzen?
2.: die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln? Ankreuzen?

Was ist mit "Versicherungen"? Sie möchte keinen Anwalt oder so hinzuziehen, "einfach" pfänden lassen.

Dann kommt "Beschluss" - Seite 3.
Muss dort was ausgefüllt werden?
Und wenn ja, dort steht immer "In der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers/Schuldners (zu Ziffer...) - was für eine Ziffer? Welche muss ich dort eintragen?

Der "Drittschuldner" ist dann der Arbeitgeber des Vaters, korrekt?

Und bei den Buchstaben E bis K, da muss man nichts ankreuzen, außer man hätte z.B. konkrete Vertragsdaten eines Bausparvertrages, korrekt?

Sie weiß, dass er noch Urlaubsansprüche aus 2021, wohl ein 4-stelliger Betrag, hat, über "Soka-Bau" oder so. Wo trägt man das ein? Eine Vertragsnummer hat sie aber leider nicht.

Bei Punkt M, sollte man sich Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge herausgeben lassen?
Oder wer entscheidet das? Wäre das sinnvoll?

Bei Punkt "N", dort muss ja das Arbeitseinkommen eingetragen werden. Aber das kennen wir im Detail ja nicht. Was trägt man dort ein? Den groben Wert?

Bei Punkt "O", kreuzt man da an dass er "teilweise" oder "nicht" bezahlt?

Ist sonst noch was anzukreuzen oder zu beachten?

Wer ist "Unterhaltsberechtigter"? Die Mutter oder die Tochter?

Und dann folgt die Forderungsaufstellung (ab Seite 12 im PDF-Dokument):

Dort dann unter "I." die Rückstände aus April und Mai eintragen? Mit 5% über Basiszinssatz? Oder was nimmt man da?
Und zählen die Rückstände der Nachhilfe auch dazu?

Die Kosten der Zwangsvollstreckung (Punkt III): woher bekommt man die im Voraus?!

Und der zukünftige Unterhalt wird dann unter Punkt V eingetragen, so wie in der Jugendamtsurkunde, korrekt?
Dort steht "Ab 01.06.2016 105% des jew. Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzgl. derzeit 95€ anzurechnendes Kindergeld"
und "Ab 01.06.2021 105% des jew. Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzgl. derzeit 95€ anzurechnendes Kindergeld"

Da dann einfach "105%" der dritten Altersstufe und "abzüglich des hälftigen Kindergelds", richtig?

Dann eine Kopie der Jugendamtsurkunde dazu? Ab zum Gericht?

Echt kompliziert und ich danke euch für das Lesen dieses Beitrags.



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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6603 Beiträge, 2334x hilfreich)

Zitat:
Sie hat auch eine "Jugendamtsurkunde" ("Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Mindestunterhalt nach §1612 a, ff. BGB"), die er unterschrieben hat.


Und dies solle ein vollstreckbarer Titel sein. Enthält diese Urkunde überhaupt eine Vollstreckungsklausel ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Eine_Frage123mitglied
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 1x hilfreich)

Also ich bin ja kein Experte, aber z.B. steht hier, dass es so ist:

https://de.wikipedia.org/wiki/Jugendamtsurkunde

Außerdem steht in der Urkunde unter Punkt 3: "Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dieser Urkunde unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung."

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6603 Beiträge, 2334x hilfreich)

Und die in V (des gelben Papiers) genannte Vollstreckungsurkunde liegt vor ?

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#4
 Von 
Eine_Frage123mitglied
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 1x hilfreich)

Da weiß ich leider nicht, was du jetzt meinst.
Was ist "Modul V"? Gelbes Papier hab ich hier nicht, ich habe eine Seite mit der
"Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Mindestunterhalt nach § 1612 a, ff. BGB)" vom Jugendamt der Stadt.
Dort steht "Ich verpflichte mich dem Kind im Voraus zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum 1. eines Monats den wie folgt bezeichneten Unterhalt zu zahlen gemäß § 1612 a BGB.
1. Dann die Aufstellung des Unterhalts (105% etc.)
2. Ich bewillige die Erteilung einer beglaubigten und einer vollstreckbaren Ausfertigung für das Kind zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters.
3. Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dieser Urkunde unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung"

Dann die Unterschriften des Vaters und der "Urkundsperson"

Welches "gelbe Papier" benötigen wir denn noch?
Muss man das jetzt erst mit dieser Jugendamtsurkunde beschaffen?

Also das ist ja sowas von maximal kompliziert, spielt dem Schuldner jetzt natürlich voll in die Karten...

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6603 Beiträge, 2334x hilfreich)

Das gelbe Papier befindet sich auf der auf Seite #2 oben doch selbst genannten Seiete:
https://de.wikipedia.org/wiki/Jugendamtsurkunde

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#6
 Von 
Eine_Frage123mitglied
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 1x hilfreich)

Soweit hatte ich mir die Wikipedia-Seite jetzt nicht im Detail angeschaut, daher wusste ich nicht, dass du das Dokument von der Wikipedia-Seite meinst.
Also das Dokument was mir vorliegt sieht grundlegend anders aus.

Bedeutet es, dass ich erst noch ein anderes Dokument ("Vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde") anfordern muss?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40318x hilfreich)

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Bedeutet es, dass ich erst noch ein anderes Dokument ("Vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde") anfordern muss?

Würde ich so sehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Eine_Frage123mitglied
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke erstmal für eure Antworten.
Ich war jetzt noch mal bei ihr, und siehe da: sie hat doch zwei Dokumente.
Das andere Dokument sieht quasi fast gleich aus, aber es gibt zwei kleine Unterschiede: oben rechts steht "Erste Vollstreckbare Ausfertigung" und unten steht dann: "Vorstehende, mit der Urschrift gleichlautende Ausfertigung wird dem Kinde z.Hd. seines gesetzlichen Vertreters zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

Damit sollte es dann funktionieren denke ich?!

Könnte dann eventuell jemand noch die Fragen beantworten, insbesondere was in die Felder mit "Ziffer" eingetragen werden soll? Kann ich da einfach Ziffern selber festlegen?

Den Rest dürfte ich jetzt soweit durch Recherche herausgefunden haben denke ich.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6603 Beiträge, 2334x hilfreich)

Schau mal hier:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/20221221_Hinweisblatt_Pf%C3%9CB.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2937 Beiträge, 954x hilfreich)

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Klar ist: Adresse des Schuldners, ihre Adresse als Gläubiger, aber dann?
Gläubiger ist das Kind, nicht die Mutter. Die Mutter taucht erst unter A als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes auf.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
eine Bekannte bat mich ihr zu helfen.
Vielleicht wäre es für die Bekannte besser sich an das Jugendamt zu wenden, welche den Pfändungsantrag kostenfrei mit der Mutter des Kindes zusammen ausfüllen können. Statt an jemanden, der noch in seinem Leben dieses Formular gesehen hat.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
1.: anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen? Ankreuzen?
Braucht man nicht. Beglaubigte Abschrift reicht aus.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
2.: die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln? Ankreuzen?
Absolut!

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Was ist mit "Versicherungen"?
Nicht zutreffend.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Dann kommt "Beschluss" - Seite 3.
Muss dort was ausgefüllt werden?
Natürlich. Ab dort geht doch der entscheidende Teil los.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
was für eine Ziffer? Welche muss ich dort eintragen?
Gar keine, wenn es nur um einen Gläubiger geht. Bei mehreren Gläubigern könnte man diese hier nummerieren.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Der "Drittschuldner" ist dann der Arbeitgeber des Vaters, korrekt?
Korrekt!

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Und bei den Buchstaben E bis K, da muss man nichts ankreuzen, außer man hätte z.B. konkrete Vertragsdaten eines Bausparvertrages, korrekt?
Man sollte für den Anfang mal mit einer Pfändung anfangen. Mehrere Dinge gleichzeitig im PfÜb zu beantragen, ist etwas für Fortgeschrittene. Lasst einfach die Finger davon und konzentriert euch auf die Lohnpfändung.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Sie weiß, dass er noch Urlaubsansprüche aus 2021, wohl ein 4-stelliger Betrag, hat, über "Soka-Bau" oder so. Wo trägt man das ein? Eine Vertragsnummer hat sie aber leider nicht.
Nicht verständlich. Wenn es sich dabei nicht um Arbeitslohn handelt, kann man es auch nicht beim Arbeitgeber pfänden.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Bei Punkt M, sollte man sich Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge herausgeben lassen?
Oder wer entscheidet das? Wäre das sinnvoll?
Bei der Pfändung über den Drittschuldner Arbeitgeber kann man sich Lohnscheine übersenden lassen. Das entscheidet niemand. Wenn es angekreuzt wird, so wird es gemacht. Kontoauszüge kann man nur bei eine Kontopfändung bekommen. Ich empfehle nicht, beides gleichzeitig zu beantragen. Vor allem nicht bei einer Unterhaltspfändung.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Bei Punkt "N", dort muss ja das Arbeitseinkommen eingetragen werden. Aber das kennen wir im Detail ja nicht. Was trägt man dort ein?
Gar nichts.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Bei Punkt "O", kreuzt man da an dass er "teilweise" oder "nicht" bezahlt?
Man gibt die Situation so wieder, wie sie tatsächlich ist.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Ist sonst noch was anzukreuzen oder zu beachten?
Überschrift Punkt Q...der entscheidende Punkt für eine Unterhaltspfändung.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Dort dann unter "I." die Rückstände aus April und Mai eintragen?
Wenn nur die gepfändet werden sollen, dann ja. Man kann beim Unterhalt neben den Rückständen auch eine laufende Pfändung verlangen (entweder über IV oder V, je nach Art des Titels).

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Mit 5% über Basiszinssatz?
Zinsen müssen tituliert sein. Das ist bei einer Jugendamtsurkunde sehr unwahrscheinlich.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Und zählen die Rückstände der Nachhilfe auch dazu?
Auch hier nur, wenn sie in der Urkunde stehen.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Die Kosten der Zwangsvollstreckung (Punkt III): woher bekommt man die im Voraus?!
Gar nicht. Das betrifft nur frühere Vollstreckungsversuche. Die Kosten des Gerichts (22 €) kann man versuchen beim Drittschuldner als zusätzliche Schulden mit anzugeben. Die Kosten des Gerichtsvollziehers bekommt man definitiv vom Drittschuldner (wenn genügend pfändbares Arbeitseinkommen). Vorstrecken muss man beides oder PKH beantragen.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Und der zukünftige Unterhalt wird dann unter Punkt V eingetragen, so wie in der Jugendamtsurkunde, korrekt?
Jein. Natürlich erst beginnend ab dem nächsten Monat. Wenn man es im Juni einreicht, dann beginnend ab Juli 2023. Und dabei die richtigen aktuellen Werte zum Unterhalt und Kindergeld benutzen und nicht die veralteten "derzeit" Beträge aus der Urkunde.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Dann eine Kopie der Jugendamtsurkunde dazu?
Keine Kopie. Das Original der vollstreckbaren Ausfertigung.

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#11
 Von 
Eine_Frage123mitglied
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für diese wirklich sehr hilfreichen Antworten!

Also sie war wohl beim Jugendamt gewesen schon, bevor sie mich gefragt hatte. Dort wurde ihr nur gesagt sie solle das Formular ausfüllen und zum Amtsgericht gehen.

Ich habe zwischenzeitlich auch noch die Telefonnummer meines alten Nachbarn herausgefunden, der ist von Beruf Gerichtsvollzieher und wir haben das Formular auch noch mal gemeinsam durchgeschaut. Sind aber im Endeffekt zu den gleichen Einträgen gekommen wie von "smogman" beschrieben.

Ich denke es sollte jetzt alles passen.

Eine Frage hätten wir aber noch: es ist ja ein nicht unerheblicher Teil noch "offen", aus den vergangenen Monaten wo nichts bezahlt wurde. Bei einem netto-Gehalt von ca. 2.000€ wird der Vater diese Gesamtsumme ja jetzt nicht auf einmal zahlen können. Wie läuft das dann? Wird dann jeden Monat bis zur "Grenze" des pfändbaren Gehalts gepfändet und er "stottert" es ab? Oder was sollte man dann tun um den Rest noch möglichst schnell zu bekommen?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2937 Beiträge, 954x hilfreich)

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Also sie war wohl beim Jugendamt gewesen schon, bevor sie mich gefragt hatte. Dort wurde ihr nur gesagt sie solle das Formular ausfüllen und zum Amtsgericht gehen.
Das ist wirklich erbärmlich und kaum in Worte zu fassen.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Wie läuft das dann? Wird dann jeden Monat bis zur "Grenze" des pfändbaren Gehalts gepfändet und er "stottert" es ab?
Genau so ist es. Angenommen es werden 1000 € Freibetrag angesetzt, dann geht alles über dem laufenden Unterhalt ebenfalls so lange an die Mutter, bis der Rückstand 0 € beträgt. Ab da muss die Pfändung auf den laufenden Unterhalt beschränkt werden. Man sollte es der Vollständigkeit halber selbst mit überwachen. Größere Arbeitgeber bekommen das gut geregelt. Kleinere Arbeitgeber sind mit Unterhaltspfändungen oft völlig überfordert.

Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Oder was sollte man dann tun um den Rest noch möglichst schnell zu bekommen?
Wem das nicht schnell genug geht, der könnte weitere Pfändungen beantragen, sobald die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels zurück ist. Bei 2k netto ist aber mit monatlichen Abzahlungsbeträgen von mindestens 500 € zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu rechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eine_Frage123mitglied
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, also von der Sache mit dem Jugendamt hab ich auch erst auf Nachfrage jetzt erfahren, finde ich auch sehr erschreckend. Hat ja auch nicht jeder mit so einem Thema bereits Erfahrung oder kann auf irgendwelche Hilfe zurück greifen.

Also bei 2.000€ netto und ca. 450€ laufendem Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle plus 500€ noch "zusätzlich" hätte er dann nur noch 1.050€ im Monat übrig? OK, das ist echt wenig, hätte ich nicht gedacht.

Danke auf jeden Fall nochmal für die Hilfe! Wirklich sehr hilfreiche Antworten und verständliche Erklärungen!

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