Antrag auf Pfüb: Konto pfänden

28. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)
Antrag auf Pfüb: Konto pfänden

Ich habe einen Titel gegen einen Schuldner (500 Euro). Ich kenne die Bankverbindung des Schuldners.
Soweit ich weiß, ist es kein Pfändungsschutzkonto.

Ich kann ja beim Vollstreckungsgericht einen PFÜB beantragen.
Wenn der Schuldner z.B. 100 Euro auf seinem Konto hat, wird dann das gesamte Guthaben auf seinem Konto gepfändet?

Was ist wenn er nur 20 Euro auf seinem Konto hat?

Soweit ich weiß, kostet mich der Antrag auf Erlass eines PFÜB 30 Euro, richtig? (ohne Anwalt)

Der Antrag lohnt sich dann, falls mein Schuldner mehr als 30 Euro auf seinem Konto hat, richtig?
Wenn er weniger als 30 Euro auf seinem Konto hat, dann mache ich Verlust durch den Antrag auf einen PFÜB ?

2) Ist es sinnvoll z.B. alle 6 Monate mal einen PFÜB zu beantragen in der Hoffnung, dass der Schuldner dann zufällig mehr als 30 Euro auf seinem Konto hat?

Notfall oder generelle Fragen?

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Zitat (von mistral1):
Wenn der Schuldner z.B. 100 Euro auf seinem Konto hat, wird dann das gesamte Guthaben auf seinem Konto gepfändet?

Wenn er kein P-Konto hat und seines auch nicht in ein P-Konto umwandelt, dann ja.

Zitat (von mistral1):
Was ist wenn er nur 20 Euro auf seinem Konto hat?

Dann natürlich nur 20,00 EUR
Zitat (von mistral1):
Soweit ich weiß, kostet mich der Antrag auf Erlass eines PFÜB 30 Euro, richtig?

Nein. 22 EUR Gerichtskosten + GVZ-Kosten falls die Zustellung über einen laufen soll

Zitat (von mistral1):
2) Ist es sinnvoll z.B. alle 6 Monate mal einen PFÜB zu beantragen in der Hoffnung, dass der Schuldner dann zufällig mehr als 30 Euro auf seinem Konto hat?

Es ist offenkundig, dass du das Wesen einer Pfändung nicht verstanden hast.
Die Pfändung des Kontos bleibt solange bestehen bis die geforderte Summe bezahlt ist bzw. die Pfändung aufgehoben wird.
Ich frage mich echt wie man auch solch eine abwegige Vermutung kommen kann wenn man sich auch nur ansatzweise mit dem Thema befasst hat.

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#2
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Nein. 22 EUR Gerichtskosten + GVZ-Kosten falls die Zustellung über einen laufen soll


Danke.

Die GVZ-Kosten sind nochmal ca. 12 Euro, oder?

Also kostet mich der gesamte PFÜB 22+12 = ca. 34 Euro, richtig?
Mehr kostet es insgesamt nicht ?

Ist das die günstigste Variante für einen PFÜB? (Weil du andeutest, dass die Zustellung auch anders erfolgen kann, als über einen Gerichtsvollzieher. Aber eine günstigere Zustellung als über den Gerichtsvollzieher gibt es nicht, oder?

-- Editiert von mistral1 am 29.10.2021 13:15

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#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Zitat (von mistral1):
Die GVZ-Kosten sind nochmal ca. 12 Euro, oder?

Nein. Es gibt da keinen festen Betrag.
Ich würde mit 15 - 35 EUR rechnen. Je nach Wegstrecke etc.
Zitat (von mistral1):
Ist das die günstigste Variante für einen PFÜB?

Man kann den PfÜB auch selbst zustellen lassen durch die Post bzw. eine Zustellung durch den GVZ ohne § 840 ZPO.
Ich würde es aber normal über den GVZ mit § 840 ZPO machen lassen, gerade wenn man keine Ahnung hat.

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#4
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke.

Ich würde lieber die kostengünstigste Variante nehmen (also den PFÜB selber zustellen / bzw. durch die Post zustellen lassen).
Was muss ich dafür in den Antrag auf den PFÜB schreiben?

-- Editiert von mistral1 am 29.10.2021 20:51

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#5
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Eine Kleinigkeit noch:
Das Formular "Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher" soll man ja immer in zweifacher Ausfertigung bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle einreichen"

Muss man den Antrag auf Erlass eines PfÜB auch in zweifacher Ausfertigung dem Vollstreckungsgericht geben?

-- Editiert von mistral1 am 29.10.2021 21:24

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#6
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Zitat (von mistral1):
Was muss ich dafür in den Antrag auf den PFÜB schreiben?

Das entsprechende Kreuz auf Seite 1 setzen.
Zitat (von mistral1):
Muss man den Antrag auf Erlass eines PfÜB auch in zweifacher Ausfertigung dem Vollstreckungsgericht geben?

Würde ich 4-fach machen.

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#7
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Was muss ich dafür in den Antrag auf den PFÜB schreiben?

Das entsprechende Kreuz auf Seite 1 setzen.


Danke.

Und dann bekomme ich vom Vollstreckungsgericht den PFÜB und werfe den PFÜB einfach bei der Bank des Schuldners in den Briefkasten? Damit spare ich die Kosten für den Gerichtsvollzieher und bezahle insgesamt nur die 22 Euro an das Vollstreckungsgericht? Mehr muss ich nicht bezahlen?

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#8
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2278 Beiträge, 681x hilfreich)

Zitat (von mistral1):
Und dann bekomme ich vom Vollstreckungsgericht den PFÜB und werfe den PFÜB einfach bei der Bank des Schuldners in den Briefkasten?

Du benötigst einen Zustellnachweis für die Ausfertigung an den DS (Bank) und an den Schuldner.

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#9
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke.

Und was genau ist dann die günstigste Variante der Zustellung und was genau muss ich dafür tun?

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#10
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

?

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#11
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Benutze halt eine Suchmaschine deiner Wahl oder frag bei der Post.
Ich werde sicher nicht für dich googlen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116139 Beiträge, 39211x hilfreich)

Zitat (von mistral1):
Und was genau ist dann die günstigste Variante der Zustellung

Was genau man mit man mit "günstigste Variante"?
Die Variante die einen bei der Zustellung am wenigsten kostet? Oder die Variante die am rechtssichersten und risikoärmaten ist und einem keine späteren teuren Problem einbrockt?

Bei letzterem wäre Zustellung per GV die "günstigste Variante".


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Ein GV sollte die Zustellung vornehmen, vor allem da er das Original dann um eine Zustellungsurkunde ergänzt und auch weiß dass die Zustellung nicht nur an den Schuldner sondern auch an den Drittschuldner (Bank) erfolgen muss.
Den zuständigen GV erfährt man beim örtlich zuständigen AG (Gerichtsvollzieherverteilungsstelle).
Dort kann man auch den Auftrag loswerden.

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2633 Beiträge, 855x hilfreich)

Zudem bekommt man bei Pfändungen die Kosten des GV oft vom Drittschuldner mit überweisen, zumindest wenn etwas pfändbar ist. Oder der Drittschuldner überweist direkt an den GV, was dessen Rechnung zu entnehmen wäre. Und wenn nicht, kann man die Kosten bei einem zukünftigen Vollstreckungsversuch auch mit geltend machen.

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#15
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was genau man mit man mit "günstigste Variante"?
Die Variante die einen bei der Zustellung am wenigsten kostet? Oder die Variante die am rechtssichersten und risikoärmaten ist und einem keine späteren teuren Problem einbrockt?


Ich meinte die Variante, die einen bei der Zustellung am wenigsten kostet.

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#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Günstiger als mit einem GV wird´s nicht gehen.

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#17
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Günstiger als mit einem GV wird´s nicht gehen.


Danke.

Sind die anderen Leute hier auch der Meinung, dass die Zustellung über den Gerichtsvollzieher die günstigste Variante ist?

Weil das wundert mich.

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#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Lies mal § 829 Abs. 2 ZPO

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116139 Beiträge, 39211x hilfreich)

Zitat (von mistral1):
Ich meinte die Variante, die einen bei der Zustellung am wenigsten kostet.

Das dürfte dann wohl entweder das "selber bringen" sein oder der Standard-Brief der Deutschen Post.



Zitat (von Spezi-2):
Günstiger als mit einem GV wird´s nicht gehen.

Doch.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Zitat:
Doch.

Wäre aber völliger Unsinn, ohne Zustellungsurkunde usw.

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#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116139 Beiträge, 39211x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wäre aber völliger Unsinn, ohne Zustellungsurkunde usw.

Ja, klar.

Aber das interessiert den Frager ja nicht, er will "billigste Lösung", nicht die rechtssichere.
Muss man sich dann halt auch leisten können so eine Sache, wenn es schiefgeht ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#22
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke.

Eine Frage hätte ich noch:

Wenn ich in dem Antrag auf den PFÜB nur das Konto des Schuldners pfänden will, dann sollte ich den Antrag in 4-facher Ausfertigung beim Vollstreckungsgericht einreichen.

Wenn ich zusätzlich auch das Gehalt des Schuldners bei seinem Arbeitgeber pfänden will (Lohnpfändung), dann kann ich das ja auf dem gleichen PFÜB-Antrag beantragen.
Dann muss ich aber den PFÜB-Antrag in 5-facher Ausfertigung beim Vollstreckungsgericht einreichen ??

(Damit mir vom Gericht keine Kopierkosten in Rechnung gestellt werden)

5-fache Ausfertigung ist dann richtig, oder?

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#23
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Nochmal zur Zustellung:
Natürlich ist es sinnvoll, einen GV einzuschalten und diesen anzuweisen, zunächst die Zustellung an den Drittschuldner vorzunehmen, sonst räumt der Schuldner das Konto leer, bevor der Beschluss bei der Bank eingegangen ist.
Außerdem kann der GV auf Wunsch gleichzeitig die Abgabe der Erklärung des Drittschuldners nach § 840 ZPO in die Zustellung aufnehmen.
5 Exemplare sind dann nötig.

-- Editiert von Spezi-2 am 02.11.2021 18:14

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#24
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

"5 Exemplare sind dann nötig."

Wer bekommt denn die 5 Exemplare?

-Der Schuldner
-Die Bank, wo das gepfändete Konto ist
-Der Arbeitgeber des Schuldners
-Der Gerichtsvollzieher

Und wer bekommt das fünfte Exemplar?

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#25
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Und wer bekommt das fünfte Exemplar?

Wen könnte es da noch geben ?
Auch den Gläubiger (Dich)

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#26
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Der GVZ behält kein Exemplar, zumindest nicht die, die ich kenne.
Dafür bleibt natürlich eins als Original beim Vollstreckungsgericht.

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#27
 Von 
mistral1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Und wer bekommt das fünfte Exemplar?

Wen könnte es da noch geben ?
Auch den Gläubiger (Dich)


Und was soll ich mit dem Exemplar?
Warum muss ich für mich ein Exemplar schreiben? Wofür brauche ich das?

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#28
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Wie erfährst du denn, dass der beantragte Pfändungsbeschluss erlassen wurde ?
Wie bescheinigt der GV denn was er da an wen zugestellt hat, oder wie beweist du was du zugestellt hast ?

-- Editiert von Spezi-2 am 21.11.2021 21:47

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#29
 Von 
smogman
Status:
Student
(2633 Beiträge, 855x hilfreich)

Zitat (von mistral1):
Wofür brauche ich das?
Siehe Seite 9 und 10 deines Antrages.

0x Hilfreiche Antwort

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