Guten Tag die Herren und Damen,
Person B schuldet Person A einen Restbetrag in geringer Höhe.
Person A leitet ein Mahnverfahren gegen Person B ein.
Person B legt Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.
Person A erhält jetzt vom Mahngericht eine Abgabenachricht mit der Nachricht, dass die Sache an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wurde.
Frage jetzt: Da Person A in Anbetracht des geringen Streitwertes ein Verfahren meiden möchte mit Anwaltskosten, möchte sie dieses einstellen. Wie macht Sie das, worauf muss jetzt noch geachtet werden ?
Mit freundlichen Grüßen
Mouzgamer
Antragsgenger legt Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid ein
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Indem das Gericht angeschrieben wird und die Klage zurückgezogen wird.
Wenn die Forderung berechtigt ist, ergibt das alles keinen Sinn. Aber nun ja.
Noch eine Anmerkung. Bezahlen muss man sowieso alles. Gerichtskosten und ggf. gegnerische Anwaltskosten. Zudem die Kosten des Mahnbescheides. Man kommt mit der Klagerücknahme nicht um die Kosten herum.
Es wird eventuell geringfügig billiger, mehr nicht.
So etwas überlegt man sich normalerweise bevor man einen Mahnbescheid beantragt...
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Hat der Schuldner denn schon einen Anwalt eingeschaltet? Wenn ja, dann würde ich das Ding durchziehen, natürlich nur, wenn die Forderung berechtigt ist. Solang Sie nicht die zweite Hälfte (is ja eigentlich mehr ) der Gerichtskosten gezahlt haben, wird da nix passieren. Interressant wird es, wenn die Gegenseite die zweite GK-Hälfte zahlt und das Verfahren vorantreibt.
Zitat:Interressant wird es, wenn die Gegenseite die zweite GK-Hälfte zahlt und das Verfahren vorantreibt.
Genau das müsste passiert sein, wenn es zur Nachricht kommt, dass es ans Streitgericht abgegeben wurde.
Zitat:Zitat:Interressant wird es, wenn die Gegenseite die zweite GK-Hälfte zahlt und das Verfahren vorantreibt.
Genau das müsste passiert sein, wenn es zur Nachricht kommt, dass es ans Streitgericht abgegeben wurde.
Nö da reicht es aus das zuständige Kreuz im Antrag zu machen, oder hat sich das auch geändert?
Also ich kenne das so, dass das Mahngericht beim Kreuzchen zur automatischen Abgabe um die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses bittet und sobald der gezahlt wird, kommt die Nachricht, dass die Abgabe erfolgt.
Aber ich mag mich auch irren.
Kenne ich auch nur so, das vor Zahlung des Gerichtskostenvorschusses die einezige Aktitvität in der Ablage der Akte besteht.
Also ich habe eine Nachricht erhalten, dass die Sache zur Durchführungdes strittigen Verfahrens an das zuständige AG sowienoch abgegeben wurde, und das AG hat sich gemeldet und mir - ich meine - eine Rechnung geschickt. Ich müsste morgen mal im Büro schauen.
ZitatAlso ich kenne das so, dass das Mahngericht beim Kreuzchen zur automatischen Abgabe um die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses bittet und sobald der gezahlt wird, kommt die Nachricht, dass die Abgabe erfolgt. :
Aber ich mag mich auch irren.
Das ist nicht mehr so. Die Sache wird abgegeben, das Streitgericht setzt dann Frist zur Anspruchsbegründung und die GK-Rechnung kommt parallel von der Justizkasse des Streitgerichts.
OK, danke für die Klarstellung.
ZitatFrage jetzt: Da Person A in Anbetracht des geringen Streitwertes ein Verfahren meiden möchte mit Anwaltskosten, möchte sie dieses einstellen. Wie macht Sie das, worauf muss jetzt noch geachtet werden ? :
Einerseits ist bei Verfahren vor dem Amtsgericht kein Rechtsanwalt notwendig, andererseits kann jetzt nur noch die Klage zurückgenommen werden, was dem Amtsgericht, welches nun zuständig ist, schriftlich mitgeteilt werden müsste. In dem Fall muss der Kläger allerdings die Kosten des Verfahrens tragen, wozu auch Anwaltskosten des Antragsgegners bzw. Beklagten gehören insoweit dieser bereits anwaltlich vertreten wird. Mit einem Kostenantrag der anderen Partei ist also zu rechnen.
ZitatOK, danke für die Klarstellung. :
Hier habt ihr das weitere Verfahren in Bezug auf den Einspruch gegen VB mit dem Widerspruch gegen den MB verwechselt.
ZitatIndem das Gericht angeschrieben wird und die Klage zurückgezogen wird. :
Wenn die Forderung berechtigt ist, ergibt das alles keinen Sinn. Aber nun ja.
Die Forderung selbst entstammte daher, dass Person A von Händler B über ein Händler Portal ein Smartphone zum Preis von 800 € gekauft hat. Ein Jahr danach wurde das Handy bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt, da es gestohlene Ware war.
Person A kontaktierte Händler B am gleichen Tag noch.
Händler B bot ein Ersatzgerät an. Person A hat jedoch am Tag darauf den Händler kontaktiert und ihm gesagt, dass er kein Ersatzgerät möchte sondern die Rückerstattung der kompletten Kaufsumme, da dass Vertrauensverhältnis stark geschädigt sei.
Händler B weigert sich, da laut seiner Meinung ihm Kosten entstanden sind bei der Ersatzgerätbeschaffung.
Person A schickt daraufhin, eine normale förmliche Mahnung dem Handler B (und gleichzeitig einen vorsorglichen Widerruf über den Kaufvertrag des Ersatzgeräts, falls dieser zustande gekommen ist) und erhält nach mehreren Wochen 730,00 € aufs Konto überwiesen, mit der Begründung die restlichen 70,00 € wären für den Wiederverkauf des angeblichen Ersatzgerätes entstanden.
Diese 70,00 € hat jetzt Person A versucht über einen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Händler B hat wie ganz oben zu lesen Einspruch eingelegt und das Verfahren geht in die nächste Phase.
Anbei zusätzlich eine Frage:
Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Antragsgegner am 12.01.2018 zugestellt. Der Einspruch erfolgte am 01.02.2018.
Da hier bereits über 14 Tage verstrichen sind, wollte ich erfahren, wann das Gericht die Einspruchsfrist prüft. Wurde dieses bereits beim Einspruch geprüft oder wird dies erst genauer geprüft wenn der Amtsrichter die Unterlagen sichtet?
In dem Fall wird das Gericht den Einspruch als unzulässig verwerfen (§ 341 ZPO ). Wann das Gericht über den Einspruch entscheidet, kann ich nicht beantworten (kann ggf. auch mal drei bis fünf Wochen dauern, wobei vom Urteil beide Parteien Abschriften erhalten).
Zitat:Händler B weigert sich, da laut seiner Meinung ihm Kosten entstanden sind bei der Ersatzgerätbeschaffung.
Pech für den Händler.
Ich sehe keinen Grund, warum man das nicht vor Gericht austragen sollte. Der Händler ist selbst Schuld, wenn er ungeprüft gestohlene Ware weiterverkauft. Und Hehlerei (ob jetzt strafrechtlich relevant oder nicht) ist auch für mich ein guter Grund, vom Kaufvertrag zurück zu treten.
Da die Frist offenbar auch überschritten wurde, würde ich hier wie Xipolis schreibt, darauf bauen, dass der Einspruch unzulässig war, da nicht fristgerecht. Damit muss man nicht mal die Diskussion ausfechten, ob die 70€ nun berechtigt sind oder nicht.
Achja: Wenn der Händler beispielsweise Neuware verkauft hat, dann sollte er erst Recht ganz kleine Brötchen backen. Denn Neuware, die vielleicht vom Laster gefallen ist..... Was waren das wohl für Kanäle, wo das Handy her kam... Nun. Muss man noch mehr sagen? Das ist ja was anderes, als ein gebrauchtes Handy wieder instand setzen und dabei dann versehentlich mal gestohlene Ware angedreht zu bekommen. War das angebliche Neuware, was da gekauft wurde? Denn 800€ ist ja nicht gerade wenig.
-- Editiert von mepeisen am 24.02.2018 11:24
ZitatPech für den Händler. :
Wir haben einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 70 Euro. Dagegen durch den Antragsgegner nach Fristablauf Einspruch eingelegt und deshalb hat das Mahngericht das Verfahren an das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht abgegeben und beide Parteien darüber informiert.
Bevor nun der Antragsteller zur Anspruchsbegründung aufgefordert wird, prüft das Prozessgericht unter anderem ob der Einspruch hinsichtlich Statthaftigkeit, Form und Frist zulässig war (§ 700 I i. V. m. §§ 338 , 339 I, 340 I, II ZPO). In dem Fall hier wird der Einspruch verworfen werden (§ 341 I ZPO ).
Unabhängig davon kann der Antragsteller mit seiner Ausfertigung die Zwangsvollstreckung betreiben.
Alles andere ist da absolut zu vernachlässigen, bzw. müsste dann entsprechend bei den zuständigen Behörden anzeigt/beantragt werden.
-- Editiert von Xipolis am 01.03.2018 22:32
Das wollte ich damit ja nicht sagen. Mein Beitrag war für den Fall, dass es nun zur Verhandlung kommt und wie die Situation zu bewerten ist. Die 70€ Aufwand für Ersatzbeschaffung stehen dem Händler meiner Meinung nach absolut nicht zu, insbesondere wenn es Neuware ist.
Es ist das Problem des Händlers, wenn er aus dunklen Kanälen bezogene und gestohlene Ware verkauft. Im Gegenteil: Der TE hätte, wenn das Handy regulär im Laden 1000€ kostet sogar Anspruch auf die Differenz von 800€ zu 1000€.
Meine Damen und Herren, ich danke Ihnen ausdrücklich für ihre gute Informationen und selbstverständlich schulde ich Ihnen wie dieser "hypothetischer" Fall, sich weiter entwickelt.
Nun, nachdem der Kläger das Geld in Höhe von 73,00 € an dich Gerichtskasse überwiesen hatte und seine Klageschrift mit den Anlagen an das Amtsgericht versendet hatte, erhielt er ein paar Tage später einen Brief vom Amtsgericht.
Wie schon hier vermutet wurde der Einspruch vom Beklagten abgewiesen, da nicht innerhalb der Frist. Ebenfalls stand drin das es angeregt wird den Einspruch bis spätestens 22.03.2018 zurückzunehmen, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen wird.
Nun steht der Kläger vor einem kleinen letzten Problem.
Die Summe des Vollstreckungsbescheids beinhaltet die Hauptforderung und die Verfahrenskosten des Mahngerichts, diese kann nur der Kläger einfach über den Gerichtsvollzieher einholen.
Was ist aber mit den 73,00 € die an das Amtsgericht überweisen wurden. Da es zu keinem Verfahren gekommen ist, muss sich der Kläger jetzt an das Amtsgericht wenden und die Summe zurückfordern, oder ebenfalls erneut von dem Beklagten per Mahnung einfordern?
Offtopic: Ich hätte lieber Jura studieren sollen, statt Elektrotechnik, dass macht richtig spass!
Die Entscheidung über den Einspruch fällt per Urteil und dabei wird auch eine Kostenentscheidung getroffen, es sei denn der Antragsgegner nimmt vorher den Einspruch zurück.
ZitatDie Entscheidung über den Einspruch fällt per Urteil und dabei wird auch eine Kostenentscheidung getroffen, es sei denn der Antragsgegner nimmt vorher den Einspruch zurück. :
So ist es in diesem Fallbeispiel auch ausgegangen. Der Kläger erhielt ein Urteil.
-Einspruch als unzulässig verworfen.
-Beklagte hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen.
-Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Mittlerweile hat auch der Beklagte auch den Restbetrag von 70,00 € überwiesen, in der Hoffnung seine entstanden Kosten zu drücken.
Da jedoch Mahnkosten und Gerichtsgebühren entstanden sind, müssen die auch noch eingefordert werden.
Diesbezüglich wird der Kläger einen Vollstreckungsauftrag ausfüllen und die weiteren Kosten einfordern. Ist diese Vorgehensweise richtig?
Zitat:Ist diese Vorgehensweise richtig?
korrekt
ZitatDiesbezüglich wird der Kläger einen Vollstreckungsauftrag ausfüllen und die weiteren Kosten einfordern. Ist diese Vorgehensweise richtig? :
Mir ist nicht wirklich klar, was Du mit Vollstreckungsauftrag meinst. Denn vollstreckbar sind nur die Summe aus dem VB und - falls gesondert beantragt - aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Dazu müssen die weiteren im Zuge der Rechtsverfolgung angefallenen Kosten zum Verfahren angemeldet werden.
Allein die Formulierung
reicht zur Vollstreckung nicht aus, weil sie zu unbestimmt ist.Zitat-Beklagte hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen. :
Berry
Wenn das vergessen wurde, sollten die Anträge zur Nachfestsetzung gestellt werden.
Zitat:ZitatDiesbezüglich wird der Kläger einen Vollstreckungsauftrag ausfüllen und die weiteren Kosten einfordern. Ist diese Vorgehensweise richtig? :
Mir ist nicht wirklich klar, was Du mit Vollstreckungsauftrag meinst. Denn vollstreckbar sind nur die Summe aus dem VB und - falls gesondert beantragt - aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss.
-Mahnkosten die zuerst überwiesen werden mussten beim Mahnantrag. ca 35.60 € mit Porto
-Gerichtskosten die überwiesen werden mussten 73,00 €
Zitat-Mahnkosten die zuerst überwiesen werden mussten beim Mahnantrag. ca 35.60 € mit Porto :
Diese ergeben sich neben der Hauptforderung aus dem Vollstreckungsbescheid in Form von Kosten und Nebenforderungen. Die Teilzahlung des Antragsgegners über 70.- € wäre nun zuerst nach auf die unverzinslichen Kosten, dann auf die verzinslichen Kosten, dann auf etwaige Zinsen und dann auf die Hauptforderung zu verrechen, solange der Antragsgegner keine andere Verrechnung bestimmt hat (§ 367 BGB ). Der Rest aus dem VB kann zwangsweise beigetrieben werden.
Zitat:Gerichtskosten die überwiesen werden mussten 73,00 €
Für diese, weiteren Kosten, braucht es einen Kostenfestsetzungsbeschluss, denn dass muss der Antragsteller separat beantragen.
Zitat:Zitat:
Zitat:Gerichtskosten die überwiesen werden mussten 73,00 €
Für diese, weiteren Kosten, braucht es einen Kostenfestsetzungsbeschluss, denn dass muss der Antragsteller separat beantragen.
Gut dann wird jetzt der nächste Schritt sein, an das Amtsgericht eine Kostenfestsetzung zu beantragen um dann mit den jeweiligen Titel per Zwangsvollstreckung das Geld einzutreiben?
Kann ich jetzt schon bereits per Zwangsvollstreckung die bereits entstanden Mahnkosten eintreiben und später separat die aus der Kostenfestsetzung? Für den Beklagten würden dadurch Mehrkosten entstehen, die aber für mich kein Problem wären.
ZitatGut dann wird jetzt der nächste Schritt sein, an das Amtsgericht eine Kostenfestsetzung zu beantragen um dann mit den jeweiligen Titel per Zwangsvollstreckung das Geld einzutreiben? :
Ja, denn die Kostenfestsetzung erfolgt auf Grundlage der Kostenentscheidung des Urteils mit dem der Einspruch verworfen worden ist. Festgesetzt wird natürlich nur, was beantragt worden ist (in der Regel Gerichtsgebühren, eigene Auslagen und Verzinsung ab Festsetzung). Belege nicht vergessen.
Zitat:Kann ich jetzt schon bereits per Zwangsvollstreckung die bereits entstanden Mahnkosten eintreiben und später separat die aus der Kostenfestsetzung? Für den Beklagten würden dadurch Mehrkosten entstehen, die aber für mich kein Problem wären.
Insoweit nach Zahlung ueber 70 Euro noch eine Restsumme aus dem Vollstreckungsbescheid verblieben ist, ist dies möglich.
Der Antragsgegner wird im Kostenfestsetzungsverfahren ohnehin angehört und bekommt vom Beschluss auch eine Abschrift (entweder von Amtswegen oder im Rahmen der Parteizustellung).
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