Auslöse (Verpflegungsmehraufwand) im Außendienst seit Jahren gefändet

1. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Stylo1976
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)
Auslöse (Verpflegungsmehraufwand) im Außendienst seit Jahren gefändet

Guten Tag,

ich befinde mich seid einigen Jahren in einer Privatinsolvenz, diese endet im Dezember 2017.
Erst heute bin ich durch suchen im Internet darauf aufmerksam geworden das die Auslöse (Verpflegungsmehraufwand) laut Nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht Pfändbar sind! Dies wurde anscheinend nie von meinem Insolvenzverwalter berücksichtigt!

Wie verhält es sich denn mit einer Rückforderung in diesem Fall ? Besteht dort eine ? Es handelt sich doch immer hin im Monat zwischen 150 und 350 Euro.

Mit freundlichen Grüßen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der AG ist für die Abführung des Pfandbetrages zuständig. Werden Pfandbeträge falsch errechnet, dann muss das beim Arbeitgeber angebracht werden.

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#2
 Von 
Stylo1976
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort, das Problem ist, das ich 2013 meinen Arbeitgeber gewechselt habe und der neue das mit der Privatinsolvenz nicht wissen durfte. Der Insolvenzverwalter hat mir die Erlaubnis gegeben das ich die Beträge immer selbst vom Konto überweisen darf. Am Anfang hat er mir immer die Summe gesagt die ich überweisen soll, nach dem ich ihm den Gehaltszettel geschickt hatte, später sollte ich dies mit der Pfändungstabelle selbst machen!

Hin und wieder reiche ich auch Lohnzettel ein, bei denen ich mir nicht sicher bin (z.b. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) dort ist die Auslöse allerdings auch immer mit gerechnet worden....


-- Editiert von Stylo1976 am 01.02.2016 18:41

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn Sie die Pfandbeträge selbst falsch errechnet haben, dann haben Sie vermutlich schlicht Pech.

Der IV kommt Ihnen im Übrigen sehr entgegen. Er wäre eigentlich verpflichten den AG anzuschreiben und über das Insolvenzverfahren zu informieren.

Evtl. können Sie für die Zukunft noch etwas retten. Beachten Sie aber bitte, dass Aufwandsentschädigungen nur im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind und auf unpfändbare Bezüge entfallende Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge von Ihnen selbst zu tragen sind.

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