Autos pfändbar

7. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
lulu200
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Autos pfändbar

Angenommen ein Schuldner besitzt zwei Autos. Ist ein Auto davon pfändbar wenn es nicht beruflich genutzt wird und nur einen geringen Wert besitzt? Danke für die Antwort.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Vom Sinn her kann ein Schuldner ja nur ein Auto wirklich nutzen. Er kann ja nicht zeitgleich mit zwei Autos fahren.

Wieso sollte der Schuldner das teurere Fahrzeug behalten dürfen und das weniger teure nicht?

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von lulu200):
Ist ein Auto davon pfändbar wenn es nicht beruflich genutzt wird und nur einen geringen Wert besitzt?

Grundsätzlich ist jedes Auto pfändbar.

Wenn das Auto mit dem geringen Wert jedoch die Kosten für Pfändung und Verwertung gerade so deckt, ist die Pfändung eigentlich sinnlos.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Gegenfrage: Warum verkauft der Schuldner nicht einfach das zweite Auto und zahlt zumindest einen Teil der Schulden?

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#4
 Von 
lulu200
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lulu200):
Ist ein Auto davon pfändbar wenn es nicht beruflich genutzt wird und nur einen geringen Wert besitzt?


Grundsätzlich ist jedes Auto pfändbar.
Seit wann? Ich dachte man darf ein Auto grundsätzlich behalten, wenn es beruflich genutzt wird.

Wenn das Auto mit dem geringen Wert jedoch die Kosten für Pfändung und Verwertung gerade so deckt, ist die Pfändung eigentlich sinnlos.


Das heißt ein Schuldner kann mit zwei Autos durch die Gegend fahren?

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#5
 Von 
lulu200
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Gegenfrage: Warum verkauft der Schuldner nicht einfach das zweite Auto und zahlt zumindest einen Teil der Schulden?


Das frage ich mich als Gläubiger auch, war als Antwort alledings komplett sinnlos

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nein. Kann er nicht. Das teurere Auto ist wie gesagt pfändbar.

Signatur:

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#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

ich weiss ja nicht, aber ich finde erstmal sollten noch ein paar Dinge genauer erklärt werden.

Zitat:
Ist ein Auto davon pfändbar wenn es nicht beruflich genutzt wird und nur einen geringen Wert besitzt?
Wird eines der beiden Autos denn beruflich genutzt? Ist enes davon evtl ein geschäftswagen der gestellt wird?

Sind BEIDE Fahrzeuge privat auf den Schuldner zugelassen?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von lulu200):
Das heißt ein Schuldner kann mit zwei Autos durch die Gegend fahren?

Wenn ein Auto 400 EUR wert ist, das andere 500 EUR und die Kosten der Pfändung / Verwertung 600 EUR betragen - beantworte Dir die Frage selbst ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von lulu200):
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lulu200):
Ist ein Auto davon pfändbar wenn es nicht beruflich genutzt wird und nur einen geringen Wert besitzt?


Grundsätzlich ist jedes Auto pfändbar.
Seit wann? Ich dachte man darf ein Auto grundsätzlich behalten, wenn es beruflich genutzt wird.

Wenn das Auto mit dem geringen Wert jedoch die Kosten für Pfändung und Verwertung gerade so deckt, ist die Pfändung eigentlich sinnlos.


Das heißt ein Schuldner kann mit zwei Autos durch die Gegend fahren?

Nein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#10
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Ich sage auch, dass grds. jedes Auto pfändbar ist (§ 803 ZPO ). Ein Auto könnte evtl. gem. § 811 ZPO unpfändbar sein. Hier sind mehrere Konstellationen möglich. U.a. § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO , sollte das Auto benötigt werden um Gebrechliche Verwandte zu Ärzten zu fahren (LG Berlin DGVZ 2013, 183 ). Für die Berufsausübung ist gem. § 811 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 ZPO eine Unpfändbarkeit gegeben (LG Kleve DGVZ 2018, 164 ). Sollte das zu pfändende Fahrzeug besonders werthaltig sein, so ist sogar gem. § 811a ZPO eine Austauschpfändung möglich. Hier soll gem. BGH aber die Voraussetzung gegeben sein, dass das neue weniger wertvolle Auto mindestens genauso haltbar ist wie das alte (BGH DGVZ 2011, 184 ). Das OLG Köln hat sogar einmal festgestellt, dass ein Auto eines Gebrechlichen der Pfändung unterliegt. Sollte jedoch die Unpfändbarkeit festgestellt werden, so ist eine Austauschpfändung möglich (OLG Köln NJW-RR 1986, 488 ).

Man sieht also, dass man hier pauschal nichts sagen kann und alles eine Frage des Einzelfalles ist. Es ist hier also ne Menge Musik drin....

-- Editiert von AR0710 am 12.12.2018 10:57

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