Besitz Kfz bei einer Zwangsvollstreckung

24. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
dks66
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Besitz Kfz bei einer Zwangsvollstreckung

Hallo liebe Community,
ich habe derzeit einen Schuldner, der mir aus einer handwerklichen Leistung heraus noch Geld schuldet. Das ganze ist jetzt über Mahn.- und Vollstreckungsbescheid seinen Weg gegangen. Der Schuldner hat in 2 Wochen einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Da er unterhalb der Pfändungsfreigrenze arbeitet und auch so keine Rücklagen hat, male ich mir keine großen Chancen aus. Der Schuldner hat keinen Führerschein, hat aber bei der Kfz-Stelle vor 2 Jahren ein neues Auto auf sich angemeldet. Das fährt allerdings seine Lebensgefährtin, besteht die Möglichkeit da etwas zu holen ? Er ist ja der Fahrzeughalter und soetwas muss er doch bestimmt bei der VA angeben, oder ?

Vielen lieben Dank und schöne Grüße

Dirk

-- Editiert von Moderator am 30.10.2017 11:16

-- Thema wurde verschoben am 30.10.2017 11:16

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von dks66):
Er ist ja der Fahrzeughalter und soetwas muss er doch bestimmt bei der VA angeben, oder ?


Eigentümer und Halter können unterschiedlich sein.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Er ist nur Halter, nicht mal Besitzer.
Und ob er Eigentümer wäre, das müsste dann der Gläubiger beweisen.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

So pessimistisch wäre ich jetzt nicht. Es gibt ein Fahrzeug. Das Fahrzeug wird (oft?) von der Lebensgefährtin gefahren (Die in der gleichen Wohnung wohnt?). Der Wagen ist auf den Schuldner zugelassen. Der Schuldner müsste jetzt schon kräftige Beweise bringen, die belegen, dass der Wagen nicht dessen Eigentum ist.

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#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Und ob er Eigentümer wäre, das müsste dann der Gläubiger beweisen.


Wenn das Auto gepfändet wird, dann muss der Eigentümer einen Nachweis dafür bringen. Der Gläubiger muss überhaupt nix nachweisen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
So pessimistisch wäre ich jetzt nicht.

Versuchen kann man es ja.

Der GV wird sich vermutlich nicht die Finger verbrennen wollen und einfach auf Zuruf so ein Kfz pfänden, wenn das die Lebensgefährtin fährt. Selbst wenn der Schuldner der Hlater ist.
Da braucht es schon was substantieretes.



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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der GV wird sich vermutlich nicht die Finger verbrennen wollen und einfach auf Zuruf so ein Kfz pfänden, wenn das die Lebensgefährtin fährt.
Doch, genau das wird er tun wenn die Lebensgefährtin nicht nachweisen kann, dass diese tatsächlich die Eigentümerin ist. Es spielt z.B. keine Rolle ob der Schuldner einen Führerschein hat. Ein Kaufvertrag zwischen dem Vorbesitzer und der Lebensgefährtin wäre hingegen sehr hilfreich.

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#7
 Von 
dks66
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

So wie ich das verstanden habe, hat der Gläubiger das Auto neu gekauft, seiner Lebensgefährtin dann aber verkauft (mit Kaufvertrag etc). Die Steuern für das Fahrzeug bezahlt er aber noch an die Kfz-Behörde, das haben sie nicht geändert. Sie nutzt aber das Fahrzeug ausschließlich

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der GV wird sich vermutlich nicht die Finger verbrennen wollen

Kann er gar nicht. Der Gerichtsvollzieher hat KEINE gesetzliche Pflicht, die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen. Und dass es zunächst einmal einen begründete Vermutung gibt, dass dem Schuldner das Auto gehört, ist hier ja dargelegt. Wenn er keinen Führerschein hat, ist das Auto auch voll pfändbar.

Ob die Informationen des TE stimmen, wissen wir natürlich nicht. Wird man ggf. sehen.

Wie hier schon steht: Dagegen müsste der tatsächliche Eigentümer vor Gericht mit Beweisen, dass es ihm gehört vorgehen.

Zitat:
Es spielt z.B. keine Rolle ob der Schuldner einen Führerschein hat

Hinsichtlich der Frage, ob er auf ein Auto angewiesen ist oder nicht (Stichwort Austauschpfändung), kann dieses Detail aber durchaus eine Rolle spielen ;-)

Zitat:
So wie ich das verstanden habe, hat der Gläubiger das Auto neu gekauft, seiner Lebensgefährtin dann aber verkauft (mit Kaufvertrag etc).

Sollte sich der Verkäufer darauf berufen würde ich als erstes fragen, wo das Geld denn plötzlich hin verschwunden ist. Und vor allem ist das angreifbar, wenn es dennoch auf ihn angemeldet ist. Das könnte eine Schutzbehauptung sein.

Die Frage ist: Wie teuer schätzt man das Auto ein und lohnt es sich daher, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung (Drittwiderspruchsklage) anzulegen.

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#9
 Von 
dks66
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist ja, ob der Gerichtsvollzieher das nachprüft ? Also kommt diese Frage bei der Abgabe der Vermögensauskunft vor ?
Oder prüft der Gerichtsvollzieher es von sich aus nach, ob ein Auto angemeldet ist ?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Sollte sich der Verkäufer darauf berufen würde ich als erstes fragen, wo das Geld denn plötzlich hin verschwunden ist.

Nur gibt es keinen Rechtsanspruch auf Auskunft.



Zitat (von mepeisen):
Und dass es zunächst einmal einen begründete Vermutung gibt, dass dem Schuldner das Auto gehört, ist hier ja dargelegt.

Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt bei Kraftfahrzeugen selbst dann zugunsten des Besitzers des Kfz, wenn dieser nicht als Halter im Kfz-Brief steht. Dazu gibt es diverse Entscheidungen, auch eines OLG (muss ich mal suchen).

Und Besitzer ist hier die Lebensgefährtin.



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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Frage ist ja, ob der Gerichtsvollzieher das nachprüft

Das ist nicht die Frage. Denn das muss er definitiv nicht.
Zitat:
Also kommt diese Frage bei der Abgabe der Vermögensauskunft vor ?

Die Frage nach Besitz kommt vor. Und man kann beim Antrag für den GV ergänzende Fragen hinterlassen. Was mit diesem Auto denn nun ist, wem es gehört, wann es gekauft wurde und verkauft wurde und woher er das Geld für den Kauf hatte und wohin das Geld für den Verkauf verschwunden ist bzw. für was es verbraucht wurde.
Zitat:
Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt bei Kraftfahrzeugen selbst dann zugunsten des Besitzers des Kfz, wenn dieser nicht als Halter im Kfz-Brief steht.

Wenn die Info stimmt, dass er es gekauft hat, dann steht er auch erst einmal mindestens in einem Kaufvertrag drin. Dann greift soweit die Eigentumsvermutung nicht mehr. Wenn er es direkt verkauft hat, hat er die anderen Fragen zu klären, die ich oben formuliert habe.

Der Punkt ist doch: Wenn das Auto einen entsprechenden Wert hatte und nicht gerade 200€ gekostet hat, dann scheint der Schuldner ja einiges an Geld zu haben. Dann stellt sich die Frage: Wo ist dieses Geld. Geld lässt sich eh leichter pfänden als ein Auto (Kosten sind zu hoch)

-- Editiert von mepeisen am 26.10.2017 08:19

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und Besitzer ist hier die Lebensgefährtin.
Warum? Wer behauptet das? Wie soll das nachgewiesen werden? Nee, so einfach wird es Schuldnern nicht gemacht. Meine Frage aus Post 3 wurde leider immer noch nicht beantwortet:
Zitat (von -Laie-):
(Die in der gleichen Wohnung wohnt?).


Zitat (von mepeisen):
Hinsichtlich der Frage, ob er auf ein Auto angewiesen ist oder nicht (Stichwort Austauschpfändung), kann dieses Detail aber durchaus eine Rolle spielen ;-)
Richtig, wobei die Betonung aber unbedingt auf dem Wörtchen KANN liegt.

Zitat (von dks66):
Die Frage ist ja, ob der Gerichtsvollzieher das nachprüft ?
Der GV würde einen sehr schlechten Job machen, wenn er das nicht schon von sich aus nachprüfen würde.

-- Editiert von -Laie- am 26.10.2017 08:33

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der GV würde einen sehr schlechten Job machen, wenn er das nicht schon von sich aus nachprüfen würde.

Im Gegenteil: Er würde einen schlechten Job machen, wenn er bei zweifelhaften Besitzverhältnissen Stellung beziehen würde. Der Gerichtsvollzieher ist zu 100% neutral. Wenn es strittige Besitzverhältnisse gibt, obliegt die endgültige Entscheidung immer dem Gericht und nicht dem Gerichtsvollzieher.

Die Gerichtsvollzieher prüfen nur deswegen sorgsam die Eigentumsverhältnisse, um bei eindeutigen (!) Sachverhalten dem Gericht Arbeit zu sparen.

Ansonsten steht halt wie gesagt ausdrücklich im Gesetz und in der Geschäftsordnung der Gerichtsvollzieher: Der GV prüft die Eigentumsverhältnisse nicht....

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Warum? Wer behauptet das? Wie soll das nachgewiesen werden?

Steht doch da:
Zitat (von dks66):
ein neues Auto auf sich angemeldet. Das fährt allerdings seine Lebensgefährtin,

Nichts davon das der Schuldner das Kfz nutzt (dann wäre die Sachlage ganz anders).



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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn es strittige Besitzverhältnisse gibt, obliegt die endgültige Entscheidung immer dem Gericht und nicht dem Gerichtsvollzieher.
Du hast mich falsch verstanden. Es geht im ersten Moment nicht um die Eigentumsfrage. Im ersten Moment geht es darum festzustellen, ob auf der Schuldner ein Wagen/Wohnwagen/Boot/Flugzeug.... angemeldet ist oder ob er evtl. Grund und/oder Hausbesitzer ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Steht doch da:
Nö, da steht lediglich, dass seine LG diesen fährt, was ja auch logisch ist, denn der Fragesteller hat ja gar keinen Führerschein.
Zitat (von Harry van Sell):
Nichts davon das der Schuldner das Kfz nutzt
Man kann auch Dinge nutzen die man nicht besitzt und an denen man auch kein Eigentum hat. Das "Nutzen" wie z.B. das "Fahren" sagen eben ziemlich wenig über die Besitz- oder Eigentumsverhältnisse aus.

-- Editiert von -Laie- am 26.10.2017 14:34

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#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Im ersten Moment geht es darum festzustellen, ob auf der Schuldner ein Wagen/Wohnwagen/Boot/Flugzeug.... angemeldet ist oder ob er evtl. Grund und/oder Hausbesitzer ist.

Auch das muss der GV nicht endgültig aufklären und nachprüfen. Der GV ist kein Detektiv und (ich wiederhole mich) auch keine gerichtliche Institution.

-- Editiert von mepeisen am 27.10.2017 10:00

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