Der GV kommt

25. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)
Der GV kommt

und sagt: haben Sie diese oder jene Wertgegenstände. nein! daraufhin will er den Inhalt von Möbeln prüfen. Es könnte ja was darin verborgen sein. Muss er sich damit begnügen, was er unmittelbar sieht?
Frage: darf er eine Durchsuchung durchführen oder muss er sich mit den Aussagen des Schuldners zufrieden geben? Natürlich mit Unterschrift unter einer Erklärung.

-- Editiert von Feldlerche am 25.11.2020 19:58

ok, habe gerade gelesen, dass er nicht ohne einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss verborgene Dinge filzen darf. In welchen Fällen erhält er den? Und bringt er dann weiteres Personal mit?

-- Editiert von Feldlerche am 25.11.2020 20:11

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn der Schuldner das Öffnen der Schränke verweigert, kann er Pech haben, dass der GV nächstes Mal mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss wiederkommt. Dann darf er. Kostet auch mehr.
Ansonsten bei Gefahr im Verzug auch ohne, dann müssen aber konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein.
Nur die Möglichkeit, dass der Schuldner in der Zwischenzeit pfändbare Sachen woanders verstecken könnte, reicht nicht.

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#2
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

warum sollte er einen Durchsuchungsbeschluss erwirken? gibt er dafür mögliche Gründe? Die blosse Ablehnung Schränke zu öffnen, dürfte doch kaum ausreichen.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4510 Beiträge, 540x hilfreich)

Was hättest du denn gerne als Grund? Natürlich kann er aufgrund der Weigerung vermuten, dass du das Schätze bunkerst, und eben aus diesem Grund kann so ein Beschluss erwirkt werden.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119391 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Feldlerche):
Die blosse Ablehnung Schränke zu öffnen, dürfte doch kaum ausreichen.

Nö, aber der hinreichende Verdacht das die Straftat der Vollstreckungsvereitelung begangen wird ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Der GV erwirkt einen Durchsuchungsbeschluss nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur, wenn derGläubiger das beantragt. Dann reicht es aus, dass die Schränke freiwillig nicht geöffnet wurden.
Muss nicht passieren, kann aber.

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#6
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

In welchem Gesetz steht, dass der GV keine Schränke öffnen darf?

Der Schuldner kann den GV an der Wohnungstür abweisen, dann darf der GV nur mit richterlichem Beschluss die Wohnung betreten. Hat der Schuldner den GV aber in die Wohnung gelassen, dann darf dieser m.E. auch die Schränke öffnen.

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#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden

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#8
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden
Und? Der Schuldner hat den GV aber in die Wohnung gelassen ...

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#9
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Und? Der Schuldner hat den GV aber in die Wohnung gelassen ...


Durchsuchung wird definiert als das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatl Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, das der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG MDR 79, 906 = NJW 79, 1539; MDR 87, 903 = NJW 87, 2499; NJW 2000, 943, 944 [Wegnahme eines Kindes]; BGH MDR 2007, 238 = NJW 2006, 3352 Tz 8 - jew mwN). Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in dem bloßen Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfG MDR 87, 903 = NJW 87, 2499); für ein Verweilen in der Wohnung bietet I (auch § 758a) keine Grundlage.
(Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 758 ZPO, Rn. 2)

Das Verständnisproblem sollte nun gelöst sein.

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