Hallo ich stehe gerade auf dem Schlauch:
darf der Klageantrag einer Einziehungsklage (Drittschuldnerklage auf Lohnpfändung) den im PfÜB genannten Betrag übersteigen, wenn der dem PfÜB zugrunde gelegte Vollstreckungstitel nachträglich durch richterlichen Beschluss geändert wurde?
SV in Kürze:
PfÜB bzgl. Unterhaltsrückstände. Titel für den PfüB war ein Unterhaltsfesetsetzungsbeschluss (UFB) von vor einigen Jahren. Nach Erlass des PfÜB wurde dieser UFB geändert. Neuer Beschluss ist dem Schuldner zugestellt worden, aber dem Drittschuldner (=Arbeitgeber) nicht. Darf ich nur nach dem alten UFB klagen oder darf ich in die Einziehungsklage die Änderungen mit aufnehmen, obwohl sie im PfüB keinen Anklang finden?
Wenn ja, muss ich dann für die Änderungen einen weitern Antrag stellen in der Klage wahrscheinlich und als Beweis den neuen Beschluss angeben?
Wenn nein, was passiert mit dem Inhalt des neuen Beschlusses? Neuen PfÜB beantragen? Später einklagen?
Lieben Dank im Voraus
Drittschuldnerklage - Titeländerung nach PfüB Erlass
12. März 2021
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Frage vom 12. März 2021 | 14:41
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Drittschuldnerklage - Titeländerung nach PfüB Erlass
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#1
Antwort vom 16. März 2021 | 13:03
Von
Status: Student (2566 Beiträge, 836x hilfreich)
Ich kann es zwar nicht rechtlich begründen, aber nach meinem Bauchgefühl kann sich eine Drittschuldnerklage nur auf den Inhalt des PfÜB beziehen. Eine Änderung des dem PfÜB zugrundeliegenden Titels würde ich mit neuem PfÜB beitreiben.
Und jetzt?
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