Hallo,
wir haben ein Haus auf einem Erbpachtgrundstück im schönen Teisendorf für rund 350000€ ersteigert und uns natürlich sehr gefreut endlich etwas gefunden zu haben. ...auch wenn noch viel Arbeit hinengesteckt werden muss :-)
Wir waren im Verfahren zwar die Höchstbietenden, allerdings wird der finale Zuschlag erst erteilt, wenn die Zustimmungserklärung zur Erbbaurechtsveräußerung der Kirche bei Gericht vorliegt. Diese Zustimmung haben wir bei der Kirche eingeholt und bei Gericht vorgelegt.
Bei der Kirchengemeinde ist nun aber ein Notarvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung eingegangen. Die Kirchengemeinde hat daraufhin Kontakt zu uns aufgenommen, weil der Name auf dem Notarvertrag nicht unserer ist und damit bei der Gemeinde natürlich unbekannt ist. Man hat sich gefragt ob etwas schiefgelaufen ist!
Auf Nachfrage stellt sich nun heraus:
Der ehemalige Besitzer hat das Haus nach der Versteigerung jemand anderem angeboten und dies auch gleich notariell festgehalten. Allerdings ohne die Zustimmung der Kirche.
Nun ist in Kürze die offizielle Zuschlagsverkündung bei Gericht. Also der Termin, an dem man den Zuschlag tatsächlich erhält (wenn ich das richtig verstanden habe).
Unabhängig davon, ob die Kirchengemeinde dem ominösen Notarvertrag zustimmt oder nicht, liegt die Entscheidung dem Gericht bei der Zuschlagsverkündung aber aus zeitlichen Gründen nicht vor.
Wir sind jetzt natürlich wie vor den Kopf gestoßen und sehr betroffen, weil wir nicht wissen, ob wir rechtmäßig Besitzer des Hauses sind oder nicht.
Eine Information des ehemaligen Besitzers gab es diesbezüglich nicht.
Er hat hinter unserem Rücken versucht das Haus an jemand anderen zu verkaufen.
Wir wären sehr dankbar über eine Aufklärung bzw. eine Einschätzung darüber, ob der nachträgliche Verkauf zulässig ist, wenn die Zustimmung des Erbpachtgebers am entscheidenden Termin nicht vorliegt.
Die konkreten Fragen im genannten Zusammenhang lauten nun:
- Was passiert beim Termin der Zuschlagsverkündung, wenn der „Gegenseite" noch keine Zustimmung seitens der Kirche vorliegt?
- Sollten wir in dem Termin einen offiziellen Zuschlagsbeschluss erhalten, ist dieser dann gültig oder kann hier noch Einspruch eingelegt werden?
- Und grundsätzlich: Ist ein solches Vorgehen des ehemaligen Besitzers überhaupt zulässig?
Vielen lieben Dank im Voraus!!!
-- Editiert von Moderator topic am 9. Mai 2026 16:44
-- Thema wurde verschoben am 9. Mai 2026 16:44
Erbbaurecht Erbpacht Zwangsversteigerung Zuschlagsbeschluss
9. Mai 2026
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Frage vom 9. Mai 2026 | 14:04
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbbaurecht Erbpacht Zwangsversteigerung Zuschlagsbeschluss
#1
Antwort vom 9. Mai 2026 | 15:33
Von
Status: Unbeschreiblich (40399 Beiträge, 6572x hilfreich)
Ich meine, hier unter *Baurecht* wird sich zu Versteigerungen und Erbpachtsverträgen eher nicht viel Hilfreiches finden...
uU
#2
Antwort vom 9. Mai 2026 | 16:21
Von
Status: Unbeschreiblich (130024 Beiträge, 41465x hilfreich)
Zitat :Ich meine, hier unter *Baurecht* wird sich zu Versteigerungen und Erbpachtsverträgen eher nicht viel Hilfreiches finden...
Nur mit Glück. Das gehört unter "Zwangsversteigerung Zuschlagsbeschluss".
Hab es mal zum verschieben gemeldet.
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#3
Antwort vom 11. Mai 2026 | 16:20
Von
Status: Philosoph (13463 Beiträge, 4809x hilfreich)
Zitat :Wir wären sehr dankbar über eine Aufklärung bzw. eine Einschätzung darüber, ob der nachträgliche Verkauf zulässig ist, wenn die Zustimmung des Erbpachtgebers am entscheidenden Termin nicht vorliegt.
Theoretisch ist das möglich, rechtlich aber extrem schwierig und kaum noch umsetzbar.
Zitat :Nun ist in Kürze die offizielle Zuschlagsverkündung bei Gericht.
Warum gab es den Zuschlag nicht direkt am Ende der Versteigerung, lag Euer Gebot eventuell unter der 7/10-Grenze (70 % des Verkehrswerts)?
Für den freihändigen Verkauf durch den ursprünglichen Besitzer, brauchte dieser mindestens die Zustimmung aller betreibenden Gläubiger.
Was mich verwundert, ist dass es einen Notarvertrag gibt.
Denn der Notar prüft im Vorfeld, ob die grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen für einen Verkauf erfüllt sind und das Eigentum auch übertragen werden kann.
Und die sind bei einem Verkauf nach Versteigerung, aber vor Zuschlagsverkündung eben extrem hoch.
Aber ja, die grundsätzliche Gefahr, dass ihr trotz Zuschlag bei der Versteigerung das Haus nicht erworben habt, ist vorhanden.
-- Editiert von User am 11. Mai 2026 16:23
#4
Antwort vom 11. Mai 2026 | 18:39
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Warum gab es den Zuschlag nicht direkt am Ende der Versteigerung, lag Euer Gebot eventuell unter der 7/10-Grenze (70 % des Verkehrswerts)?
Das ist eine Besonderheit bei Zwangsversteigerungen mit Erbpachtrecht. Ein Zuschlag kann erst erfolgen wenn die Kirche (in unserem Fall) schrftlich zugestimmt hat. Wir waren deshalb schon vor dem Versteigerungstermin mit der Kirche im Gespräch und hatten daher sehr schnell die Zustimmung schriftlich vorliegen. Das kann sonst auch mal deutlich länger dauern.
User Gebot lag deutlich über der 7/10-Grenze.
Uns brennen aber immer noch die beiden Fragen unter den Nägeln:
- Was passiert beim Termin der Zuschlagsverkündung, wenn der „Gegenseite" noch keine Zustimmung seitens der Kirche vorliegt?
- Sollten wir in dem Termin einen offiziellen Zuschlagsbeschluss erhalten, ist dieser dann gültig oder kann hier noch Einspruch eingelegt werden?
#5
Antwort vom 12. Mai 2026 | 08:54
Von
Status: Unbeschreiblich (42596 Beiträge, 14764x hilfreich)
Ich versuche mal, mich anders dem Problem zu nähern. Wenn ich mich richtig erinnere, ist der freihändige Verkauf einer Immobilie nach Eröffnung des ZV-Verfahrens nur mit Zustimmung des Gläubigers/Antragstellers möglich. Lag diese denn vor?
wirdwerden
#6
Antwort vom 12. Mai 2026 | 21:39
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Über eine Zustimmung der betreibenden Gläubiger haben wir leider keine Informationen. Ich kann also nicht sagen, ob eine Zustimmung vorliegt oder nicht.
#7
Antwort vom 13. Mai 2026 | 18:54
Von
Status: Unbeschreiblich (42596 Beiträge, 14764x hilfreich)
Dann klär das beim Vollstreckungsgericht.
wirdwerden
Und jetzt?
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