Erinnerung - Gläubiger verweigert sich

6. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Erinnerung - Gläubiger verweigert sich

Gegen eine Zwangsmaßnahme wurde vom Schuldner erfolgreich Vollstreckungserinnerung eingelegt. Der Gläubiger hat den Vortrag des Schuldners nicht entkräftet und sich auch sonst nicht mittels Einspruch zur Wehr gesetzt. Die Maßnahme war unrechtens, weil es nach wie vor eine Ratenzahlung gibt und der Schuldner die nach wie vor bedient. Für Vollstreckungsmaßnahmen war kein Raum.

Soweit so gut. Denkt man. Das Urteil ist auch eindeutig: Sämtliche Kosten trägt der Gläubiger.

Nun ist es aber so, dass sich der Gläubiger verweigert, die Forderungsaufstellung zu bereinigen. Er behauptet, die Kosten (die er eigentlich zu tragen hätte), hätten eine völlig andere Herkunft und stünden nicht im Zusammenhang mit der per Erinnerung erfolgreich monierten Vollstreckungsmaßnahme. Die Erklärungen sind abenteuerlich.

Wie würde man nun vorgehen? Dem Schuldner liegt also ein Gerichtsbeschluss vor. Sollte man nun darüber eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen und dann per Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen? Was vollstreckt man dann? Vollstreckt man die Bereinigung der Forderungsaufstellung oder die Gebühren selbst, so dass dann die Forderungsaufstellung so bleiben kann?

Ist, wenn es bei der Verweigerungshaltung bleibt, eine erneute Feststellungsklage vonnöten, dass die vorgelegte Forderungsaufstellung falsch ist und dass der Gerichtsbeschluss zu einem anderen noch offenen Fehlbetrag führt? Sicherlich wäre das für den Schuldner lustig, denn der Gläubiger hätte dann absurd hohe Kosten durch die weitere Klage (er muss ja sowieso die Kosten der Erinnerung tragen). Aber es bedeutet wieder Aufwand, Ärger usw.

Irgendwie bin ich gedanklich in einer Sackgasse.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

*gäääähn* Hab ich gut geschlafen, naja mal schauen ob wir da eine Lösung finden.

Zuerst ist die Frage zu klären, wer der Gläubiger ist? Eine Privatperson, oder ein Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro.

Das "größte" Problem wäre hier m.E. eine Privatperson, die Gründe, werden gleich deutlich, gefolgt vom Rechtsanwalt und dem IB.

Bei einem Anwalt, kann man sich an die Anwaltskammer wenden und sich über die unrechtmäßigen Aktionen und Verrechnungen beschweren, dies wäre der erstmal kostensparende Weg, bevor man einen weiteren Klageweg beschreitet.
Bei einem IB gibt es die Beschwerde beim LG, dass das IB zugelassen hat. Die Androhung einer Beschwerde dort wirkt wahrhaft Wunder, das habe ich schon mehrfach selber erlebt - im positiven Sinne.
Nun eine Privatperson, dort bleibt tatsächlich nur der Klageweg und ggf. wenn man merkt, dass das System hat, vielleicht eine Anzeige wegen Betruges ggf. Nötigung.
Denn hier ist ein Vermögensschaden nicht auszuschließen und die Täuschungshandlung besteht darin, die Prozesskosten als "Kosten sonstiger Herkunft" zu tarnen.

Das Problem ist dabei folgendes: Würdest Du einen GV beauftragen die Kosten zu pfänden, so würde der Gläubiger dreister Weise diese dann einfach von der Forderung abziehen (damit verrechnen), nachdem oder bevor - das spielt ja keine wirkliche Rolle - er diese auf die bestehende Forderung aufgeschlagen hat. Die Forderungshöhe wäre im Endeffekt die Gleiche. Der Gläubiger verlangt den Titel oder das Urteil/den Beschluss, Du hast ein Minus gemacht, da Du im Endeffekt nichts erhalten hast und der Gläubiger ist "bereichert".

Hier gibt es tatsächlich nur den Beschwerde/Anzeigeweg bzw. Klageweg.

Dreisterweise passiert dann aber folgendes: Kurz bevor das Urteil zu deinem Gunsten gefällt wird, wird der Gläubiger einen Vergleich anbieten. Das bedeutet, dass Du deine eigenen Kosten im schlimmsten Falle (Anwalt und Auslagen) selber zu tragen hast, und das Spiel beginnt von vorne.
Hier sollte unbedingt auf ein Urteil bestanden werden, denn ein Urteil (vielleicht beim OLG oder so), dass GEGEN das IB/Anwalt etc. spricht, ist absolut schädlich für selbige, zudem diese dann automatisch Deine Kosten tragen müssen (Kostenfestsetzungsbeschluss).

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#2
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo,

Ich gebe zu, dass ich von Zwangsvollstreckungen eigentlich wenig Ahnung habe - aber trotzdem eine Idee... :o)

Wäre es nicht auch möglich, einfach weiterhin die (titulierte?) Forderung im Rahmen der Reatenzahlung zu begleichen, bis diese bezahlt ist und dann einfach den entwerteten Titel heraus zu verlangen?
Sollte der Gläubiger dann der Meinung sein, da sei noch was offen, müsste er erneut Zwangsmaßnahmen einleiten, gegen die man sich dann zur Wehr setzen könnte...

Einzig aus meiner Logik heraus wäre das eigentlich der einfachste und (zumindest erst einmal) der nervenschonendste Weg...

Viele Grüße

Künstlerin

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Das "größte" Problem wäre hier m.E. eine Privatperson, die Gründe, werden gleich deutlich, gefolgt vom Rechtsanwalt und dem IB.

Das weiß niemand so genau. Ursprünglich Firma A, Abgetreten an Firma B (100% Tochter) und das wiederum beauftragt Inkasso (100% Tochter). Das Inkasso behauptet mal Firma A, mal Firma B und mal sei es eine eigene Forderung. Ist auch klar, die Inkassomitarbeiter finden Firma A und B gerade im Flur zwei Zimmer weiter... Der ursprüngliche Vergleich inkl. Ratenzahlung besagt aber: FIrma B und bisher liegen keine anderslautenden Nachweise vor (keine weitere Abtretung o.ä.)

Ich sehe das Problem genauso. Gestern hat der Schuldner auf meine Empfehlung hin Beschwerde beim Aufsichtsgericht eingelegt. Zumindest als erster Schritt.

Die Gerichtskosten für die Erinnerung wird sich das Gericht sowieso vom Gläubiger holen. Es geht augenscheinlich nur noch um die GV-Kosten und die Inkassogebühr der unzulässigen Pfändung (zumindest für den Moment). Insoweit wäre es also denkbar als Lösung, einfach eine Gegenrechnung aufzumachen bzw. sich an die ursprüngliche Rechnung zu halten, sobald das gezahlt ist, den entwerteten Titel zurückzufordern und ggf. auf Herausgabe des Titels zu klagen bzw. selbiges anzukündigen, sollte eine gesetzte Frist ergebnislos verstreichen.
Würde man nach regulärem Abschluss seitens Inkasso/Gläubiger nochmals eine Vollstreckung versuchen, würde man sich wieder zur Wehr setzen. Gibt man den Titel nicht heraus, würde man auf Herausgabe klage und dabei nachweisen, alles bezahlt zu haben.

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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Okay, da haben wir die Lösung :)

Wenn die Forderung zwar an Firma B abgetreten wurde und nicht an C weitergeleitet worden ist - also reine Geldscheffelei und Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht, so ist immer noch Firma B der Gläubiger und nicht Firma C.
Solange keine Abtretungserklärung vorliegt, diese hat auf Verlangen Firma B und/oder C zu erbringen, ist übrigens immer noch Firma A zuständig

In diesem Falle sollte man einfach zwei Dinge machen:
a.) Die Forderung von C mangels fehlender Bevollmächtigung zurückweisen und die Beschwerde aufrecht erhalten
und
b.) Firma B und C damit drohen ggf. Strafanzeige gegen sie zu stellen, da ja hier ein Betrug vorliegt (siehe oben)

In vielen Fällen bekommt man dann einen "kleinlauten" Brief zurück:
[...] Wir weisen einen Betrugs und Nötigungsvorwurf zurück und korrigieren die Aufstellung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht blablabla....

Wie bereits geschrieben:
Im schlimmsten Fall verliert B oder C die Zulassung oder Erlaubnis für bestimmte Gläubiger in Zukunft die Eintreibung durchzuführen und hat ein Urteil erwirkt, dass sich insgesamt negativ auf die Inkassobranche auswirkt und die dafür von den anderen IBs tierisch einen auf den Deckel bekommen. Denn alle (O)LG (Grundsatz-)Urteile die nicht für die IBs sprechen, sind Katastrophen für selbige und "verschwinden" gerne mal in der Schublade der "Unwissenheit und Ignoranz"

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

a) klappt nimmer: Die Vollmacht von B an C liegt dem Schuldner vor und da B erfolgreich geklagt hat, ist die Abtretung von A an B nicht so wirklich interessant. B hat den Titel. Oder übersehe ich da etwas?
b) Das ist parallel gemacht worden, da vor Gericht ein Schaden behauptet wurde, der als Reingewinn an A zurückfliesst. Ausgang noch offen, aber es hat dazu geführt, dass es ein Ermittlungsverfahren gibt.

Die Phase mit dem Kleinlaut könnte demnächst noch kommen. Spätestens wenn dem Inkasso bewusst wird, dass es Stand heute bereits in dem Streit bei noch rund 450€ Restschuld schon rund 170€ in den Sand gesetzt hat, damit den eigenen Verdienst, der ja angeblich Schaden war.

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