Ermittlung Arbeitgeber bzw. Bank des Schuldners

19. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)
Ermittlung Arbeitgeber bzw. Bank des Schuldners

Hallo,

ich habe einen vollstreckungsfähigen Anspruch gegen einen Schuldner.
Ich habe nun den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungbeschlusses beantragt, wusste aber nicht wer Arbeitgeber bzw. Bank des Schuldners ist. Ich bin davon ausgegangen, dass würde das Gericht bzw. der Gerichtsvollzieher herausfinden.

Nun schrieb mir das Gericht, dass es nicht Sache des Gerichts sei, diese Informationen zu ermitteln.

War es aber nicht so, dass der Gerichtsvollzieher das ermitteln kann? Ich steh gerade ein bisschen auf dem Schlauch. Könnte mir jemand weiter helfen? Schon einmal danke im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
War es aber nicht so, dass der Gerichtsvollzieher das ermitteln kann?

Ja, aber Gerichtsvollzieher ist nicht das Gericht und umgekehrt.
Grundlage ist ein Auskunftsantrag beim GV gemäß §802l ZPO . Geht nur bei mindestens 500€ Schuld und auch nur, wenn beispielsweise vom Schuldner keine Vermögensauskunft abgegeben wird.

Korrekt wäre hier also erst mal eine Vermögensauskunft zu verlangen und in selbigem Formular kann man auch direkt die oben angesprochene Drittauskunft beantragen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat:
Ja, aber Gerichtsvollzieher ist nicht das Gericht und umgekehrt.


Ach. Ok. Da war mein Fehler. Nun habe ich eine Frist von 3 Wochen um die Daten nachzureichen oder den Antrag zurück zu ziehen.

Zitat:
Geht nur bei mindestens 500€ Schuld...


Die Forderung ist unter 500€. Da fällt ein Vermögensauskunft weg? Beim Schuldner direkt brauch ich es nicht versuchen. Der reagiert auf nichts.

Gilt § 802 i ZPO nicht nur für den verhafteten Schuldner?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

ELLLLL und nicht IEEEHHH :-)

Vielleicht das Gericht bitten, den Antrag zurückzustellen, bis der GV anhand eines Antrags auf Vermögensauskunft die Bankverbindung genannt bekommen hat (wobei du den Antrag vielleicht direkt dranhängst). Vielleicht drückt das Gericht dann ein Auge zu.

-- Editiert von mepeisen am 19.10.2015 12:28

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

:-) L sieht besser aus :-)

Das wäre eine Möglichkeit. Da wäre aber immer noch das Problem, dass die Forderung unter 500€ ist und das Voraussetzung des 802l ZPO ist, dass die Forderung über 500€ liegt.

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Lies meinen letzten Beitrag nochmal richtig. Antrag auf Vermögensauskunft. Die Vermögensauskunft gibt der Schuldner ab und dabei erklärt er u.a., welche Bankverbindungen er hat. Erst wenn er den Antrag auf Vermögensauskunft verweigert, würde der GV (sofern beauftragt) selbst Erkundigungen bei Rentenkassen usw. einholen.

Schau dir doch einmal mal das Formular für eine Beauftragung des GV an. Das erklärt es eigentlich von selbst.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

OK. Und wenn der Schuldner die Auskünfte nicht gibt, wird der Zwangsvollstrecker wegen des Streitwertes unter 500€ nicht weiter unternehmen, oder?

Was ist eigentlich richtig der Unterschied zwischen dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und dem Beauftragen eines Zwangsvollstreckers?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
OK. Und wenn der Schuldner die Auskünfte nicht gibt, wird der Zwangsvollstrecker wegen des Streitwertes unter 500€ nicht weiter unternehmen, oder?


Doch, durchaus. Die Vermögensauskunft kann z.B. auch durch einen Haftbefehl erzwungen werden.

Zitat (von Wolle9):
Was ist eigentlich richtig der Unterschied zwischen dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und dem Beauftragen eines Zwangsvollstreckers?


Gerichtsvollzieher nimmt dem Schuldner z.B. eben diese Vermögensauskunft ab (notfalls eben auch über Haftbefehl zur Erzwingung) oder kann Gegenstände pfänden.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ermöglicht dir -ggfls eingeschränkten- Zugriff auf Forderungen/Ansprüche des Schuldners gegen Dritte. z.B. Forderung gegen die Bank auf Auszahlung oder Forderung gegen Arbeitgeber auf Zahlung von Lohn. Das ist über den Gerichtsvollzieher nicht möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Genau. Und daher erklären sich auch die zwei Formulare. Alles, was der GV direkt selbst vollstrecken kann und machen kann, findet sich auf dem Formular, um den GV zu beauftragen. Das sind Pfändungen in Sachwerte, die er in der Wohnung findet, die Abnahme der Vermögensauskunft usw.

Alles, was sich gegen Dritte richtet (Bank und Arbeitgeber, ggf. auch Vermieter bei Mietkaution usw.), das läuft zunächst über das Gericht und den Beschluss dann stellt wiederum der GV zu (er spielt dann vereinfacht ausgedrückt Postbote für das Gericht).

-- Editiert von mepeisen am 19.10.2015 16:35

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat:
Doch, durchaus. Die Vermögensauskunft kann z.B. auch durch einen Haftbefehl erzwungen werden.


Wenn das letztendlich dazu führt, dass ich das Geld bekomme, dann OK.

Dann ergibt es ja garkeinen Sinn, dass ich erst den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hab und dann zum Gerichtvollzieher gehe. Gebe ich bei dem Antrag für den Gerichtsvollzieher auch die Gebühren für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an? Braucht der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsbescheid im Original? Der ist ja jetzt schon beim Gericht.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Dann ergibt es ja garkeinen Sinn, dass ich erst den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hab


So gesehen ja, da du einfach die notwendigen Informationen nicht hattest, die du bei so einem Antrag zwingend angeben musstest. Wäre dir die Bankverbindung des Schuldners oder ähnliches schon bekannt gewesen, hättest du natürlich auch gleich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen können.

Zitat:
Braucht der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsbescheid im Original? Gebe ich bei dem Antrag für den Gerichtsvollzieher auch die Gebühren für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an?


Ja, der Gerichtsvollzieher braucht den Vollstreckungsbescheid im Original.
Grundsätzlich trägt der Schuldner die kosten der Zwangsvollstreckung, aber eben nur die "notwendigen" Kosten. "Sinnlose" Anträge (s.o.) werden in aller Regel nicht als "notwendig" angesehen.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat:
Grundsätzlich trägt der Schuldner die kosten der Zwangsvollstreckung, aber eben nur die "notwendigen" Kosten. "Sinnlose" Anträge (s.o.) werden in aller Regel nicht als "notwendig" angesehen.


Wenn der Zwangsvollstrecker nun aber nur die Informationen über den Drittschuldner einholt und anschließend das der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter geführt wird. Wären diese Kosten ja wieder notwendige Kosten, richtig?

Wenn ich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nun zurück ziehen würde. Würde ich da die bereits gezahlten 20€ zurück bekommen?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):

Wenn ich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nun zurück ziehen würde. Würde ich da die bereits gezahlten 20€ zurück bekommen?


Nein, die würden leider nicht zurückkommen.
Ich würd beim Gericht daher auch erstmal um entsprechend lange Frist bitten um die Infos zu bekommen (3-5 Monate?) und dann falls dann noch notwendig (nach Beauftragung des Gerichtsvollziehers) auf diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurück kommen...

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Genau das wäre auch mein Plan gewesen.

Zitat:
(3-5 Monate?)


Brauch der Gerichtsvollzieher so lange?

Ich hab heute schonmal beim Gerichtsvollzieher angerufen. Seine Sekretärin meinte er hat gerade Urlaub, ich könne aber nächste Woche zur Sprechstunde kommen und dann würde man das zusammen ausfüllen. Das Problem ist, dass das ziehmlich weit weg ist. Lieber würde ich das selbst ausfüllen und hin schicken. Kann man bei so einem Antrag so viel falsch machen oder wollte die mich nur gern sehen? :-)

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ed Wood
Status:
Schüler
(349 Beiträge, 249x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Kann man bei so einem Antrag so viel falsch machen oder wollte die mich nur gern sehen? :-)


Falls du aussiehst wie Brad Pitt oder Johnny Depp und ein Aktfoto von dir mitgeschickt hast, kommt letzteres in Betracht.

Ansonsten eher nicht. ;)

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.859 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen