Erneut Klage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung (keine Restschuldforderung).

15. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Gurkenkönig
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Erneut Klage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung (keine Restschuldforderung).

Der Verwalter einer WEG hat es versäumt notwendige Reparaturen am Dach, bzw. an den Fahrstuhlhäuschen auf dem Dach zu beheben, so dass Wasser mit Schimmelbildung in der darunterliegenden Wohnung eingedrungen ist. Und zwar in den Jahren 2007, 2009 und 2012. Der Verwalter wurde jedes mal darüber informiert und gleichzeitig um fachgerechte Reparatur gebeten. Es entstand jedes mal eine Wartezeit bis zu einen halben Jahr bis die Wände und Decken soweit trocken waren um die Schönheitsreparaturen auszuführen zu können. Während dieser Zeit war an eine Vermietung oder an einen Verkauf der Wohnung nicht zu denken. Somit fehlten die Einnahmen aus der Vermietung bzw. der Erlös aus dem Verkauf und wir kamen mit den Hausgeldzahlungen in Rückstand.

Die Wohnung wurde daraufhin am 06.07.2015 (Bietstunde) versteigert. Bis zu diesem Zeitpunkt waren vom Verwalter bzw. von der WEG Hausgeldforderungen bis ca. Aug./Sept. 2014 angemeldet worden.

Im Dezember 2015 erfolgte eine weitere neue Klage des Verwalters bzw. der WEG über Hausgeldforderungen für den fehlenden und in der Zwangsvollstreckung nicht angemeldeten Zeitraum bis Juni 2015. Obwohl sie im Juni 2015 vom Gericht aufgefordert wurden alle Forderungen anzumelden.

Ist diese neue Klage überhaupt statthaft? Vom Gericht wurde sie zu unseren Ungunsten entschieden und wir wurden zur Zahlung verurteilt.

Unserer Meinung nach, hat der Kläger absichtlich hier einen Teil der Forderungen zurückgehalten um eine neue Zwangsvollstreckung gegen ein anderen Objekt einzuleiten. Dieses hat er bereits im Grundbuch vollzogen durch eine Sicherungshypothek.

Vermutlich hat der Verwalter auch jahrelang Gelder der WEG veruntreut.

Bei dem Ersteher handelt es sich u.a. lt. Creditreform um eine stagnierendes Unternehmen (Makler und Verwalter), der Immobilien aufkauft. Einen stillen Teilhaber hat, der wiederholt Geld in das Unternehmen gesteckt hat (Stand 2014). U. E. verfügt das Unternehmen über kein Vertriebsnetz.

Es hat nichts mit einer Restschuld zu tun. Sondern hier wird versucht sich einen geldwerten Vorteil zu verschaffen.
Kann man von Betrug und Rechtsbeugung ausgehen?



-- Editier von Gurkenkönig am 15.08.2016 20:50

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Gurkenkönig):
Ist diese neue Klage überhaupt statthaft?

Es gibt keine Grund, weshalb die nicht statthaft sein sollte.
Die Forderung ist fällig, man zahlt dennoch nicht, Verzug ist wohl auch gegebenund Verjährung ist nicht eingetreten.



Zitat (von Gurkenkönig):
Obwohl sie im Juni 2015 vom Gericht aufgefordert wurden alle Forderungen anzumelden.

Und dies tat das Gericht mit welchen wohlgewählten Worten genau?



Zitat (von Gurkenkönig):
Kann man von Betrug und Rechtsbeugung ausgehen?

Der Schilderung ist wder Betrug noch Rechtsbeugung zu entnehmen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Zwangsversteigerung wird ja wohl kaum wegen der fehlenden Hausgelder eingeleitet worden sein. Ich vermute vielmehr, dass der Kredit, der den vermutlich eingetragenen Grundschulden zugrunde lag, auch nicht bedient wurde. In diesem Zusammenhang können dann Hausgelder im Rang des § 10 Nr. 2 ZVG im Rahmen des Beitritts geltend gemacht werden. Allerdings ist die mögliche Geltendmachung auch beschränkt und zwar nicht nur zeitlich sondern auch der Höhe nach auf max. 5 % des Verkehrswertes. Wenn dieser Wert mit den bereits geltend gemachten offenen Hausgeldern ausgeschöpft war, dann bestand von Seite der WEG gar keine Veranlassung weitere Forderungen geltend zu machen.

Es ist auch nicht so, dass die WEG gezwungen wäre, in dem Zwangsversteigerungsverfahren tätig zu werden. Es ist nicht so, dass die Forderungen entfallen würden, wenn sie nicht im Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemacht werden.

Von daher alles o.k.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gurkenkönig
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

So war es nicht. Der Verwalter hat sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet, obwohl ich Ratenzahlung angeboten hatte. Das Gericht prüft nur die Schlüssigkeit, somit kann der Verwalter fordern was er will. Einsprüche meinerseits wurden jedesmal mit Hilfe des Gerichts abgeschmettert.

In Deutschland werden die Jahresabrechnungen, im Gegensatz zu Frankreich und England, nicht von staatlicher Seite bzw. von Prüfungsgesellschaften überprüft. In Frankreich und England ist dies Pflicht. Allein der Beirat prüft und ist meistens damit überfordert. Die Staatsanwaltschaft gibt den schwarzen Peter wegen Überlastung zurück an die Betroffenen, was einem Freispruch gleich kommt. Wie sonst konnte ein anderer Verwalter über 30 Jahre lang Millionenbeträge beiseite schaffen.

Wieso kommt ein Verwalter bei nicht pflichtgemäßer Ausführung seiner Aufgaben ungeschoren davon? Ihm war bekannt, das es Undichtigkeiten im Gemeinschaftseigentum gab. Und er wäre verpflichtet gewesen, diese sachgerecht zu prüfen und zeitgerecht zu reparieren.

Außerdem verdient ein Verwalter gut an einer Zwangsvollstreckung. Nur mit den Einnahmen aus der Verwaltung kann er kein Unternehmen mit 6 Angestellten und ca. 1.100 Klienten leiten, bzw, Gewinne machen.

Wenn man dieses bedenkt, erkennt man die Taktig. Und wenn man noch bedenkt, dass sich dieses in einer Kleinstadt wie Hattingen abspielt mit ca. 60.000 Einwohnern und die Amtsgerichte Angst haben müssen zusammengelegt zu werden, wird vieles verständlicher.



0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
obwohl ich Ratenzahlung angeboten hatte

Niemand muss sich auf eine Ratenzahlung einlassen.

Der Punkt ist, dass du etwas ausgelassen hast. Der Verwalter kann nur dann die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn er einen Titel hat bzw. eine Grundschuld.

Irgendwann zwischen 2007 und 2015 gab es also eine gerichtliche Auseinandersetzung, aus der ein Titel erwuchs, aus dem dann letztendlich die Zwangsversteigerung eingeleitet wurde. In genau dieser damaligen Verhandlung hätte man seine Zahlungsverweigerung begründen müssen.

Zitat:
Einsprüche meinerseits wurden jedesmal mit Hilfe des Gerichts abgeschmettert.

Richtig. Weil der Grund "Ich will nicht zahlen" kein Grund ist. Und der Grund "Ich kann nicht zahlen", ist ebenso kein Grund. Alles andere, was man in dem Verfahren zwischen 2007 und 2015 hätte vorbringen können, muss man da auch vorbringen. Das deutsche Recht will nicht ohne Grund ein einmal gefundenes Urteil als endgültig ansehen, wenn die Rechtsmittel bzw. die Fristen erschöpft sind. Damit man gerade nicht mit willkürlichen immer wieder erneutem Einbringen von irgendwelchen Einwänden die Vollstreckung bis in die Ewigkeit hinauszögern kann.

Zitat:
In Deutschland werden die Jahresabrechnungen, im Gegensatz zu Frankreich und England, nicht von staatlicher Seite bzw. von Prüfungsgesellschaften überprüft.

Doch, sie werden vom Gericht geprüft und zwar genau dann, wenn man das will. entweder weil eine Partei Geld will und dieses einklagt oder weil eine Partei das Nicht-Bestehen einer Forderung feststellen will (negative Feststellungsklage).

Zitat:
Die Staatsanwaltschaft gibt den schwarzen Peter wegen Überlastung zurück an die Betroffenen, was einem Freispruch gleich kommt.

Du verwechselst Zivilrecht und Strafrecht.

Zitat:
Wie sonst konnte ein anderer Verwalter über 30 Jahre lang Millionenbeträge beiseite schaffen.

Was kümmert dich ein Fall, an dem du nicht beteiligt bist? Es gibt eine Faustregel fürs Leben: Selbst da, wo es keinen Weg gibt, zu betrügen wird es trotzdem immer jemand schaffen. Denn solange es Menschen gibt, wird es immer auch Einzelne geben, die wegen schlechter Erziehung oder sonst wie der Meinung sind, andere ausnehmen zu wollen und dann alles dran setzen. Damit rechtfertigen, dass der Rechtsstaat nicht funktioniert, ist absoluter Unfug.
Manche werden erwischt, manche früher und manche später. Manche werden nicht erwischt.
Manchen kann man das Handwerk legen, manchen nicht. So ist das Leben.


Du hast hier vermutlich auch den Verwalter mit der Hausgemeinschaft verwechselt. Wie auch immer. Nach vielen Jahren dann über die Resultate des Problems zu meckern, ist falsch gedacht.
Ich hätte alleine schon in 2007, als klar war, dass hier finanzielle Schäden entstehen, einen Anwalt hinzugezogen. Alleine schon wegen den Tretminen der Beweissicherung in solchen Fällen. Dann wäre alles vermutlich völlig anders gelaufen.

-- Editiert von mepeisen am 17.08.2016 17:32

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn hier der Hausverwalter letztendlich aus einer Sicherungshypothek, die per Zwangsvollstreckung in das Grundbuch eingetragen wurde, an der Zwangsversteigerung teilgenommen hat, dann kann er sowieso nur mit den Forderungen an der Zwangsversteigerung teilnehmen, die als Sicherungshypothek eingetragen sind. Sprich die Geltendmachung von weiteren Forderungen, die nicht eingetragen sind als Sicherungshypothek geht nicht.

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