Errinerung nach §766 ZPO

11. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
zana123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Errinerung nach §766 ZPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte eine Frage zur folgende Problem. Ich habe nach eine Klage dann auch die Kostenfestsetzungsbeschluss von Amstgericht bekommen, es handelt sich um 160,40€, Es stand nur Betrag und das ich nicht an Landeskasse bezahlen soll. Das war kurz vor Weihnachten. Darauf habe ich gewartet auf eine Rechnung-Zahlunsfrist von Gegenseite mit Übermittlung von Kontodaten. Da ich eine woche später immernoch keine Zahlungsfrist von Gegenpartei bzw den Anwalt von Klägerin bekommenhabe, habe ich selbst dort gleich nach der silvester angerufen. Es war niemand erreichbar, bzw war geschlossen über die ganzen Feirtagen. Nun habe ich weiterhin gewartet. Nun da fast einen Mont rum war und kamm nichts, habe ich die Kontodaten selbst herausgefundenund das Betrag laut den Kostenfestsetzungsbeschlusses am 28.01.2015 bezahlt. Am nächsten Tag, am 29.01.2015 bekamm ich den Zwangsvollstreckungbescheid in Höhe von 247,30€ von Obergerichtsvollzieher und den Termin für 13.02.2015. sofort habe ich den Obergerichtsvollzieher angerufen und ihm gesagt, das ich die Hauptförderung schon bezahlt habe und da keine Zahlungsfrist von Schuldner bekommen habe, es hat Ihn wenig interessiert, er ist auf die Gebühren von Zwansvollstreckung, also die Differenz von 86,90€ bestanden. Gleich danach habe ich die Errinerung nach $ 766 ZPO an Vollstreckunggericht geschrieben und den Sachverhalt geschildert. Meine Meinung nach hat die Hauptvoraussetzung zu eine Zwangsvollstreckung, bzw den Zahlungsverzug nicht vorhanden. Einen Antwort von Vollstreckunggericht habe ich immer noch nicht erhalten. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Zum Termin am 13.02.2015 trotzdem gehen oder um verschiebung des Termins verlangen? Es handelt sich um die differenz von 86,90€ (Zwangsvollstreckungsgebühre). Muss ich die trotzdem bezahlen?
vielen dank im voraus

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
er ist auf die Gebühren von Zwansvollstreckung, also die Differenz von 86,90€ bestanden

Das ist auch seine Aufgabe.

quote:
Gleich danach habe ich die Errinerung nach $ 766 ZPO an Vollstreckungsgericht geschrieben und den Sachverhalt geschildert

Höchstwahrscheinlich ist das das falsche Rechtsmittel. Man hätte eher eine Vollstreckungsabwehrklage schreiben müssen.

quote:
Zum Termin am 13.02.2015 trotzdem gehen oder um verschiebung des Termins verlangen?

Da Erinnerung eingelegt wurde, hat der GV die Akten normalerweise gar nicht mehr, sondern diese beim gericht abgegeben. Der Termin dürfte also hinfällig sein, ich würde mich da ggf. beim Gericht kurz telefonisch rückversichern.

Ich würde vorläufig abwarten, was das gericht aus der Vollstreckungserinnerung macht. Ich fürchte aber, dass diese abgelehnt wird. Dann wirst du auch vorläufig zahlen müssen. Da du Telefonanrufe oder versuchte Telefonate auch schwer beweisen kannst und da du dich auch schon 2 Wochen vorher hättest bemühen können, die Bankverbindung herauszufinden, wirst du womöglich um die Zahlung nicht Drumherum kommen. Zeitliche Überschneidungen fallen zur Last des Schuldners.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Warum meinen denn die Schuldner immer, dass man auch nach einem Urteil oder sonstigem Vollstreckungstitel erst nocheinmal höflich von der Gegenseite gebeten werden muss zu zahlen und ein Konto zu benennen. Im Regefall ging ja bereits eine Streitigkeit voraus, in der es um Geld ging. Da war ja dann auch irgendwie die Kontoverbindung bekannt. Im Zweifel vielleicht auch mal auf Schreiben des RA des Klägers gucken. Da steht häufig eine Bankverbindung drauf. Wenn man per Telefon niemanden erreicht gibt es ja immer noch andere Kommunikationswege. Warum werden die nicht genutzt oder warum findet man die Bankverbindung nicht sofort selbst heraus.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung wird der TE daher hier zahlen dürfen.

1x Hilfreiche Antwort

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